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olli1956

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261

Dienstag, 31. Januar 2012, 14:35

Abblendlicht auf Autobahn!?

"Autofahrer dürfen nur so schnell fahren, dass sie «innerhalb der überblickbaren Strecke» halten können", wer hat`s erfunden? - die Schweizer!

Das gilt "Gott sei Dank" nicht so in Deutschland, StVO § 18 Abs. 6 !
Gruß Olli

C35/45

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262

Dienstag, 31. Januar 2012, 15:44

Da hast du recht Lukas_WRX,
das erinnert mich an das Papst und Dergleichen, die immer da besondere Sachkenntnis meinen vorweisen zu können, wo die doch eigentlich gar keine Ahnung haben dürften...

tom90

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263

Dienstag, 31. Januar 2012, 15:52

Aber auch in Deutschland gibt es Einschränkungen:

Zitat



§ 18 Abs 6 StVO :
...

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

Quelle: Gesetze-im-Internet


bei völliger Dunkelheit und leerer Bahn musst man entweder Fernlicht anschalten, sofern keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist oder wie auch in der Schweitz seine Geschwindigkeit seinem Abblendlicht anpassen.

Carver

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264

Dienstag, 31. Januar 2012, 16:17

Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
Hella Rallye 4000 Driving Lights : 1,5 km weit Sicht! Sammelbestellung?
Rechenaufgabe für Schweizer Grundschüler:
Ermittle die Anzahl der anzubringenden Vignetten nach der Formel (Vmax bei Bremsweg1.500m) / 120km/h

C35/45

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265

Dienstag, 31. Januar 2012, 16:25

Ich nehm 2 Paar für 3000m! Gibts die auch mit Gasantrieb für die Umwelt? Strom soll ja noch nicht so lange halten.

olli1956

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266

Freitag, 3. Februar 2012, 09:44

Stimmt!

Hatte im alten Subi 100 W drin, war zwar ein richtig gutes Licht, hielten aber im Schnitt nur 1/2 Jahr. War dann ein zu teures Vergnügen.

Gruß Olli

ilPatrino

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267

Freitag, 3. Februar 2012, 10:32

Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
Hella Rallye 4000 Driving Lights : 1,5 km weit Sicht! Sammelbestellung?
Rechenaufgabe für Schweizer Grundschüler:
Ermittle die Anzahl der anzubringenden Vignetten nach der Formel (Vmax bei Bremsweg1.500m) / 120km/h

Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
2 zusatzpunkte:
ermittle die anzahl führerscheinfreier monate. vereinfachte formel: vmax = wurzel(1500m * 2g)

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268

Freitag, 9. November 2012, 19:44

Hey Leute

Hat irgendwer mitgekriegt wieso man fürs Essen oder Trinken, den Scheck wegkriegen soll?

Hat das was mit dem Handy zu tun?

Gruss Dean

pro

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269

Samstag, 10. November 2012, 07:59

Essen / Trinken = Vornahme einer Verrichtung, die das Lenken eines Motorfahrzeuges beeinträchtigt.
(Art. 31 Abs. 1 SVG / Art. 3 Abs. 1 VRV -> Strafandrohung Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG)
In Verbindung mit einem Verkehrsunfall und/oder nicht einwandfreiem Leumund bei der Adminsitrativbehörde (StVA) KANN das einen Führerausweisentzug zur Folge haben.
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270

Samstag, 10. November 2012, 09:46

Essen / Trinken = Vornahme einer Verrichtung, die das Lenken eines Motorfahrzeuges beeinträchtigt.
(Art. 31 Abs. 1 SVG / Art. 3 Abs. 1 VRV -> Strafandrohung Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG)
In Verbindung mit einem Verkehrsunfall und/oder nicht einwandfreiem Leumund bei der Adminsitrativbehörde (StVA) KANN das einen Führerausweisentzug zur Folge haben.

Meine Fresse.... Tschuldigung wegem Ausdruck.... :D

Also soll ich verhungern, verdursten und darf nicht mal "Naseschnüüütze" wenn ich nich anhalte.... :huh:

Ich bin viel im Aussendienst unterwegs... nd manchmal musst halt zwischendurch was essen... weil
für Pause meistens keine Zeit...

Das mit dem Unfall kann ich mir ja noch einigermassen vorstellen.

Jeden Falls... Danke für die Antwort :thumbsup:

Nomad

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271

Samstag, 10. November 2012, 11:26

Stell dir vor, du siffst gerade einen etwas zu heißen Kaffe, dir nimmt einer die Vorfahrt und du steigst ihm voll aufn Arsch. Das Schöne Armaturenbrett. Und das Gesicht kriegts auch noch ab, wenn die Airbags auslösen.
Oder einer verpennt, dass du anhalten willst wegen der Roten ampel da und dir steigt einer aufn Arsch. Kaffe im Gesicht ist nicht schön.

Fast so gut, wie dir Konsorten, die zwar die Freisprecheinrichtung (Lautsprechermodus) ihrer Handys benutzen...sie dann aber trotzdem mit einer Hand vor die Fresse halten.
Da wünsche ich mir auch jedes mal "Jetzt...genau jetzt müsste was passieren, dass der Airbag auslöst"

SO wichtig kann kein Termin sein, dass man sich und andere Gefährden muss.

C35/45

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272

Sonntag, 11. November 2012, 09:53

Beim Zeitung lesen wird man besonders in der Nacht kaum vom Verkehr abgelenkt. Bietet dann auch zusätzlichen Schutz vorm Airbag.

Feststellung: Fährt vor mir jemand, als wäre er besoffen, dann ist er entweder besoffen, telefoniert, spielt am Radio (oder anderswo) rum oder frißt einen Döner oder was ähnlich unpraktisches, und ja natürlich Zeitung oder Karte lesen, oder alles gleichzeitig.

Multitasking kann kaum jemand! Bilden sich aber die meisten ein, dass sie es könnten.

Carver

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273

Sonntag, 11. November 2012, 10:22

Zitat

Vornahme einer Verrichtung, die das Lenken eines Motorfahrzeuges beeinträchtigt.


@pro: Und wenn die Verrichtung am Fahrer vorgenommen wird?
:P

pro

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274

Sonntag, 11. November 2012, 16:26

@Carver: Wenn ichs richtig im Kopf habe, gleicher Artikel aber anderer Absatz (Abs. 3) ... darf von Mitfahrern nicht abgelenkt werden. Oder so ähnlich ;)
Danke für den Link, viel Spass noch in Adam und lass dich verrichten ;)
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Lukas_WRX

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275

Freitag, 15. März 2013, 16:44

CH: Kein Ausweisentzug für Raserfahrt zum kranken Baby

BGer – Ein Vater muss seinen Führerausweis nicht abgeben, nachdem er doppelt so schnell wie erlaubt ins Spital gefahren ist, um über die Notfallbehandlung für sein krankes Baby zu entscheiden. Das Thurgauer Strassenverkehrsamt blieb vor Bundesgericht ohne Erfolg.

Der Mann war im August 2011 morgens um fünf Uhr mit 61 anstatt der erlaubten 30 Stundenkilometer auf der Zilstrasse in St. Gallen unterwegs gewesen. Er befand sich dabei auf dem Weg in die Klinik Stephanshorn. Das Spital hatte ihn zuvor angerufen, weil sein Neugeborenes an schweren Atemaussetzern litt.

Der Vater war von der Klinik aufgefordert worden, unverzüglich zu kommen, da die Mutter im Zeitpunkt nicht ansprechbar sei und die notwendigen Entscheide über das weitere Vorgehen gefällt werden müssten. Das Baby wurde vom Spital später in Begleitung seines Vaters notfallmässig ins Kinderspital überführt.

Die St. Galler Staatsanwaltschaft billigte dem Mann in der Folge zu, sich bei der Tempoüberschreitung in einem Notstand befunden zu haben. Sie nahm deshalb die Strafverfolgung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gar nicht erst an die Hand.

Das Strassenverkehrsamt seines Wohnkantons Thurgau zeigte sich weniger verständnisvoll: Es verneinte einen Notstand und entzog dem Vater den Ausweis wegen des Geschwindigkeitsexzesses für die Dauer eines Jahres. Das Thurgauer Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid dann allerdings im Mai 2012 wieder auf.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Strassenverkehrsamts nun abgewiesen. Das Gericht erinnert daran, dass die Verwaltungsbehörden grundsätzlich an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden sind, sofern sie nicht selber zusätzliche Beweise erhoben haben, die eine abweichende Beurteilung erlauben.

Das sei hier nicht der Fall, und die Staatsanwaltschaft habe die Tatsachen hinreichend abgeklärt. Das Strassenverkehrsamt vermöge damit nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Anwesenheit des Vaters im Spital notwendig gewesen sei, um über die Vornahme lebenswichtiger Massnahmen für sein Kind zu entscheiden.

Auch was die rechtliche Beurteilung einer Notstandssituation betreffe, sei die Einschätzung der Strafbehörden verbindlich. Die St. Galler Kantonspolizei habe den Mann zu den Umständen der Tempoüberschreitung persönlich einvernommen und auch die medizinischen Daten zur Notfallbehandlung des Kindes eingeholt.

Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013

Quelle: Jusletter vom 18. Februar 2013

Alain

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276

Freitag, 15. März 2013, 16:48

Ist ja mal ein gutes Urteil. :thumbsup:

Gruss Alain
Das Leben ist viel zur kurz, um ein serienmässiges Auto zu fahren!

daddy

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277

Freitag, 15. März 2013, 16:51

Das @Lukas_WRX: Gelesene verschönert als "Vernünftig" so richtig den Freitag. :tschuess:

Carver

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278

Freitag, 15. März 2013, 20:03

Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
mein Gott, beim Gedanken an das Arschloch vom Strassenverkehrsamt, das den von der Staatsanwaltschaft zugebilligten Notstand gerichtlich angreift, wirds mir heiss :burn: . Manchmal versteh ich, dass Leute Amok laufen. So einen sollte man windelweich prügeln, damit er mal wieder kapiert, was wichtig ist im Leben. Unglaublich, was für eine arme Wurst muss das sein. Pfui. Sorry, aber ich könnt mich grad echt aufregen...

279

Freitag, 15. März 2013, 20:38

Da bin ich mal echt erstaunt, dass ausgerechnet im Kanton St. Gallen noch irgendwo hinter einem Amtstisch ein Mensch mit gesundem Menschenverstand sitzt...
Chapeu ! Dieser Herr sollte befördert werden und von nun an die Einstellungsgespräche führen im Kanton.
Ich befürworte ja bestimmt auch nicht das zu schnell gefahren wird, aber in diesem Fall unter diesen Umständen hat doch erstaunlicherweise die Menschlichkeit und Vernunft gegen irgendwelche Paragraphenhengste gesiegt.
Gibt es leider nicht mehr oft, aber endlich ein Licht in der grossen Dunkelheit der ganzen Bürokratie.
An den betreffenden Staatsanwalt, falls er irgendwann über google oder dergleichen auf diesen Thread stösst:
Bravo...!

Lukas_WRX

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280

Dienstag, 4. Februar 2014, 16:23

[D] Vornahme einer Interessenabwägung hinsichtlich der Verwertung eines privat gefertigten Verkehrsvideos vor Gericht

Die Berücksichtigung eines privat erstellten Verkehrsvideos in ei-
nem Zivilgerichtsverfahren nach einem Kfz-Unfall im Strassenverkehr
unterliegt einer Interessenabwägung. Die Auswertung von Aufzeich-
nungen nach einem Verkehrsunfall u.a. mit den beteiligten Kfz und
Unfallspuren sind nicht verboten und so unterliegt es keinem Unter-
schied, ob eine Videoaufzeichnung nach oder vor einem Unfall aufge-
nommen werden und die bereits existierenden Aufnahmen mit der Ziel-
richtung der Aufklärung des Unfallhergangs ausgewertet werden. (Aus
den Gründen: ...Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Ver-
wertung des Videos hier zulässig ist. Zu der Zeit, zu der das Video
aufgenommen wird, verfolgt der Aufnehmende damit noch keinen be-
stimmten Zweck. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete,
hat sich die Interessenlage der Beteiligten aber geändert. Der
Kläger hat nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses
Interesse ist in der Rechtsprechung anerkannt...).

AG MÜNCHEN vom 6.06.2013, 343 C 4445/13