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TimoK

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81

Montag, 15. März 2004, 23:03

OK, ich gebe zu das "Firmenparkplatz und Halteverbot" nicht besonders einleuchtend klingt...
Zur Aufklärung: Der Parkplatz ist ziemlich groß und besteht aus mehereren Reihen. Die Durchfahrtswege sind ca 4m breit plus 2m Sperrfläche (Verbot für Fahrzeuge über 3,5t). Und genau da stand mein GT!
Ich hatte übrigens keine andere Wahl. Der Betrieb hat 1500!! neue Mitarbeiter eingestellt. Für die ist natürlich nicht genug Platz. Wenn alle 200 Falschparker (grob geschätzt aber bestimmt nicht übertrieben) brav zahlen kommt da ne ganze Menge zusammen...
Die Frist beträgt übrigens nur 7 Tage. Der Betriebsrat meint ich solle, wie alle anderen auch, zahlen und das nächste mal eben früher zur Arbeit kommen. Tolle Aussage! Mein Chef freut sich übrigens schon auf die Überstunden.

Ich werde das Verwarnungsgeld bezahlen und weiterhin nachforschen.
Danke für eure Interesse,
TimoK


schrotti

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82

Dienstag, 16. März 2004, 07:28

hi @all

jaja die privaten parlplaetze.
ich hab auch einen mit der nr.7
die plaetze 1 bis 6 sind von einer bar die im gleichen block ist wie meine wohnung. ihr koennt euch ja schon vorstellen,was passiert wen man mal am freitag oder samstag abend nur fuer eine minute den (zweit)wagen vom parkplatz faehrt.
frueher hab ich immer in der bar angerufen damit die leute den wagen wegfahren,als mir dann eine idee kam.
im normalfall springen 20fr.- raus.

der beste war aber ein betrunkener der seinen jeep auf meinem parkplatz hatte. ich kamm von der arbeit nach hause,ups wieder eiener. kleb ich ihm einen zetel auf die scheibe das ihn das was kosten wird,und da kommt er auch schon. liest den zetel durch,greift in seine brieftasche holt nen 100Fr.- schein raus und gibt ihn mir. wollte nicht so gemein sein da er besoffen war,und wollte ihm wenigstens 50fr.- zurueck geben. er bestand aber darauf das ich diese 100Fr. nehme muss,oder mit ihm in die bar gehen soll,und mich beasufen fuer 100fr.

na,was sagt man(n) in so einem fall???
<h2>DANKE</h2>

gruss dean

PS:parkplatz ist als privat gekenzeichnet,und auf platz nummer 2 steht ein ca. 80x50cm grosses schild das nur die nummern 1 bis 6 fuer die bar reserviert sind.leider stehen da noch andere dinge mit drauf,dadurch ist die schrift so klein geworden das sich niemand die muhe macht es zu lesen.


83

Mittwoch, 17. März 2004, 09:16

@schrotti

Das ist eine gute Idee. So fahren die sicher besser, als wenn sie eine Verzeigung und wahrscheinlich noch eine Busse bekommen.
Ich müsste mir sowas auch mal überlegen. Das wär noch ein schöner Nebenverdienst.

gruess martin


Lukas_WRX

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84

Dienstag, 20. April 2004, 11:32

High am Steuer
Cannabis grundsätzlich gleich zu behandeln wie Alkohol


Das Führen eines Fahrzeugs nach dem Konsum von Cannabis stellt gemäss einem Urteil des Kassationshofs grundsätzlich nicht bloss eine einfache, sondern eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar (Art. 90 Ziff. 2 SVG).


[Rz 1] Die Auswirkungen von Cannabis seien in verkehrsrechtlicher Hinsicht mit denjenigen von Alkohol vergleichbar. Es dränge sich daher auf, das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis grundsätzlich gleich zu behandeln wie das Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, welches als Vergehen mit Gefängnis oder Busse bedroht sei. Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit den (noch nicht in Kraft stehenden) Änderungen des SVG.

[Rz 2] Zur Beurteilung stand der Fall eines Lenkers, der nach dem Konsum eines Joints und eines Biers zügig durch die Berner Innenstadt gefahren war. Bei der Kontrolle wurde ein eher tiefer Wert des Cannabiswirkstoffs THC festgestellt. Alkohol wurde nicht nachgewiesen. Das Berner Obergericht verurteilte ihn wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss zu fünf Tagen Haft bedingt und 500 Franken Busse. Der Kassationshof hat diesen Entscheid auf Nichtigkeitsbeschwerde des Berner Generalprokurators nun aufgehoben. Die gleichzeitig erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde abgewiesen.

[Rz 3] Dieser hatte geltend gemacht, seine Fahrfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Laut Bundesgericht existiert nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Wissenschaft kein gesicherter Grenzwert für die Fahrunfähigkeit beim Fahren unter Drogeneinfluss. Es könne deshalb nicht ohne weiteres von der konsumierten Drogenmenge auf fehlende Fahrfähigkeit geschlossen werden Die Fahrunfähigkeit sei daher wie bei Angetrunken weit unter 0,8 Promille Blutalkoholgehalt aufgrund des erkennbaren äusseren Verhaltens nachzuweisen. Hier habe der Verurteilte zwar keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt, die sich in Fahrfehlern ausgewirkt hätten. Für die Annahme seiner Fahrunfähigkeit genüge jedoch die vom Arzt und vom Gutachter fest gestellte Verminderung der Gesamtleistungsfähigkeit.

Urteil 6S.391/2003 und 6S.397/2003 vom 18.3.04 – BGE Publikation.
Neue Zürcher Zeitung, 14. April 2004 (Nr. 86), S. 14
Quelle: Peter Josi, High am Steuer, in: Jusletter 19. April 2004



Lukas_WRX

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85

Dienstag, 8. Juni 2004, 10:25

Verweigerte Blutprobe
Ausweisentzug für zwei Monate bestätigt



Das Bundesgericht hat einen zweimonatigen Entzug des Führerausweises für einen Motorradlenker bestätigt, der eine Blutprobe mit der Begründung verweigert hatte, er habe erst nach der Ankunft zu Hause Alkohol getrunken und sei daher nicht angetrunken unterwegs gewesen.


[Rz 1] Die Polizei war wegen eines Ehestreits ausgerückt und hatte den Mann in alkoholisiertem Zustand angetroffen. Da er zuvor mit dem Motorrad unterwegs war, ordnete der Untersuchungsrichter eine Blutprobe an, die verweigert wurde.

[Rz 2] Den deswegen angeordneten Führerausweisentzug focht der Betroffene beim Bundesgericht an und machte geltend, der Ausweis müsse ihm belassen werden, weil er gar nicht in angetrunkenem Zustand gefahren sei. Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde indes im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Im Urteil des Kassationshofs in Strafsachen wird darauf hingewiesen, dass der Ausweisentzug nicht wegen Blaufahrens angeordnet wurde, sondern wegen der Verweigerung der Blutprobe. Mit dieser hätte gerade geklärt werden sollen, ob der Mann tatsächlich erst nach dem Abstellen des Motorrads zu trinken angefangen hatte oder allenfalls schon vor der Fahrt.
Urteil 6A.15/2004 vom 22. 4. 2004 – keine BGE-Publikation.
Neue Zürcher Zeitung, 7. Juni 2004 (Nr. 129), S. 10
Quelle: Jusletter 7. Juni 2004




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86

Dienstag, 8. Juni 2004, 19:20

tja....

Hallo Lukas...

Mit solchen Problemen verdienen wir zwei ja unser täglich Brot...

GruZZ

Urs

"Hubraum ist durch nichts zu ersetzen, ausser durch noch mehr Hubraum..."

Carver

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87

Dienstag, 8. Juni 2004, 23:07

Im Zweifel gegen den Angeklagten. In der Schweiz! Unglaublich!

Wie kommt Gericht (ist das die letzte Instanz in der CH ?) zu solch einem Urteil?

Was kommt wohl als nächstes? Eiserne Jungfrau?




<font face='Script MT Bold'>Darfs ein bisschen quer sein ?</font id='Script MT Bold'>

Hikari

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88

Dienstag, 8. Juni 2004, 23:24

Ich finde das Urteil vernünftig. Der Verurteilte muss ja seine Gründe gehabt haben, wenn er die Blutprobe verweigert. Aufgrund der Probe hätte ja seine Aussage, er habe erst zuhause zu trinken begonnen, belegt werden können.
Richter lassen sich doch nicht als dumm verkaufen.

Gruss Walter


Lukas_WRX

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89

Mittwoch, 9. Juni 2004, 07:49

@Carver

Ja, das Bundesgericht in Lausanne ist die höchste Instanz in der Schweiz.
Gruss
Lukas


NorbertF

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90

Mittwoch, 9. Juni 2004, 08:09

Meines Wissens ist es nicht möglich anhand einer Blutprobe festzustellen wann der Alkohol getrunken wurde, sondern nur wieviel Alkohol im Blut ist.
Von daher ist das Urteil ein Witz und widerspricht allen rechtsstaatlichen Prinzipien (auf die wir doch so stolz sind).

Gruss
Norbert


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91

Mittwoch, 9. Juni 2004, 10:54

Es ist nur theoretisch möglich mit einer Blutprobe festzustellen, wie lange der Alkohol drin ist, ist, wenn man mehrere Blutproben in kürzeren Zeitabständen nimmt. Denn, Alkohol braucht ca. 1 h, um seine volle Wirkung im Blut zu erlangen. Bis dahin steigt der Wert und danach wird er wieder fallen (sofern man natürlich nicht wietertrinkt.
Das heißt, die Blutprobe hätte man nehmen müssen, wenn noch nicht eine Stunde vergangen ist, damit man sieht, ob der Blutalkoholwert steigt. Rein praktisch gesehen ist dieses Verfahren Quatsch, weil jeder Körper ja auch Alkohol anders abbaut......

Trotzdem ist dieses Urteil der größte Witz, den ich je in Gerichtsurteilen gelesen habe. Und da sind sehr viele Witze bei.

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King-6

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92

Mittwoch, 9. Juni 2004, 19:34

@Richter, Anwälte, gut gebildete
Ich hätte da mal eine Frage, welche ich am Freitag wissen müsste bei der LAP... Sorry das es OFF Topic ist zum Thread Titel!

Ist es möglich Instanzen zu überspringen, also vom Bezirksgericht direkt zum Bundesgericht, oder muss da noch immer das Obergericht dazwischen liegen?

In meinen Unterlagen steht noch etwas, dass Jugendliche/Erwachsene von 18-21 auch noch vor das Jugendgericht kommen können, von was hängt dies genau ab?

Hoffe ihr könnt mir das beantworten! :)


Lukas_WRX

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93

Mittwoch, 9. Juni 2004, 22:15

Kommt auf das Verfahren an. In ganz seltenen Fällen, aber wirklich nur Ausnahmen, kann man direkt ans Bundesgericht gelangen.

Normalerweise ist es so, dass erst der kantonale Instanzenzug durchlaufen werden muss. Das heisst, mit staatsrechtlicher Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann man nur ans Bundesgericht gelangen, wenn das oberste kantonale Gericht bereits in der Sache entschieden hat (= Obergericht oder Appellationsgericht).

In den unteren, kantonalen Instanzen ist aber ein sogenannter Sprungrekurs möglich, wenn die kantonale Prozessordnung dies vorsieht. Dies ist vor allem im Verwaltungsverfahren möglich, wenn z.B. der Regierungsrat in der Sache nicht mehr selbst entscheiden will und den Fall an das kantonale Verwaltungsgericht weiterleitet.

Jugendgericht: das Jugendstrafrecht mit den unterschiedlichen Altersgrenzen (Kind, Jugendlicher, Junger Erwachsener) sind in den §§ 82 - 100 des schweizerischen Strafgesetzbuches geregelt: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html

Gruss
Lukas


King-6

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94

Donnerstag, 10. Juni 2004, 00:01

@Lukas_WRX
Danke viel mals für die Auskunft! Also das würde eigentlich heissen, es ist nicht möglich Instanzen auszulassen (ausser in Ausnahme fällen), wenn ich das richtig verstanden habe?!?

Das PDF hat mir die restlichen Fragen auch noch beantwortet! Merci viel mal!

Gruess Toby


Lukas_WRX

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95

Donnerstag, 10. Juni 2004, 07:28

Das hast Du vollkommen richtig verstanden.
Gruss
Lukas


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96

Donnerstag, 10. Juni 2004, 09:25

In Deutschland wird jeder vor ein Jugendgericht gestellt, bei dessen Tat ein Jugendlicher, Heranwachsender oder ein Kind beteiligt ist. Das gilt auch, wenn das Kind, der Jugendliche oder der Heranwachsende ein Opfer ist. Der Täter kann auch älter sein, es wird trotzdem vor einem Jugendgericht verhandelt.

Die Bestrafung eines Heranwachsenden 18 - 21 Jahre liegt im Ermessen des Gerichtes. Bei einem Heranwachsenden beschäftigt sich ein Psychologe des Jugendamtes mit dem Täter und gibt eine Beurteilung des Heranwachsenden ab. Der Psychologe macht eine Empfehlung, welches Strafrecht zu Anwendung kommt. Entweder das Jugendstrafrecht oder das Strafrecht für Erwachsene.

Die Richter und Schöffen entscheiden in der Beratung welches Strafrecht zur Anwendung kommt.

Kätzchen aus Leidenschaft *gg*

Lukas_WRX

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97

Montag, 14. Juni 2004, 16:12

Nach dem Obergericht des Kantons Luzern hat nun auch das Bundesgericht entschieden (diesen Fall haben wir schon vor einigen Monaten an dieser Stelle besprochen):

Eventualvorsätzliche Tötung durch Rasen
Rechtliches zu einem spontanen Autorennen im Seetal



Wer sich auf ein privates Autorennen innerorts einlässt und dabei so grosse Risiken eingeht, dass es letztlich Glück und Zufall überlassen bleibt, ob es zu einem tödlichen Unfall kommt oder nicht, der muss damit rechnen, wegen eventualvorsätzlicher Tötung zur Verantwortung gezogen zu werden.


[Rz 1] Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts im Falle zweier junger Autolenker, die sich im September 1999 im Luzerner Seetal ein spontanes Autorennen geliefert hatten, bei dem innerhalb des Dorfes Gelfingen zwei jugendliche Fussgänger zu Tode kamen (NZZ 17. 6. 03). Das Kriminalgericht und das Obergericht des Kantons Luzern hatten die beiden aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Raser zu je sechseinhalb Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Landesverweisung verurteilt. Dabei lautete der vom Bundesgericht bestätigte Schuldspruch nicht bloss auf fahrlässige Tötung, sondern auf eventualvorsätzliche Tötung.
[Rz 2] In der nun vorliegenden schriftlichen Begründung des Urteils des Kassationshofs in Strafsachen vom 26. April dieses Jahres (NZZ vom 30. 4. 04) wird eingeräumt, dass die Abgrenzung zwischen bewusster grober Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz nicht immer einfach ist. Wer leichtfertig oder gar frivol darauf vertraut, dass eine voraussehbare Schädigung schon nicht eintreten werde, der handelt noch fahrlässig. Wer dagegen ernsthaft mit einer Schädigung rechnet und sie in Kauf nimmt, der handelt eventualvorsätzlich, selbst wenn er das Geschehen innerlich nicht billigt. Im beurteilten Fall war für das Bundesgericht die Wahrscheinlichkeit eines schweren Verkehrsunfalles aufgrund der örtlichen Situation und der Fahrweise der am Rennen Beteiligten derart hoch, dass keiner von ihnen mehr ernsthaft darauf vertrauen konnte, die Gefahr durch eigene Fahrgeschicklichkeit bannen zu können. Sie hätten es offensichtlich «darauf ankommen lassen» und höchstens noch hoffen können, die Sache werde dank Glück oder Zufall doch noch gut ausgehen. Aus Sicht des Bundesgerichts war es das primäre Ziel der beiden Verkehrsrowdys, dem Rivalen die fahrerische Überlegenheit zu demonstrieren und um keinen Preis das Gesicht zu verlieren. Alles andere war ihnen völlig gleichgültig.
[Rz 3] Wie zuvor schon die Luzerner Vorinstanzen hat auch das Bundesgericht beide Fahrer genau gleich hart angefasst, obwohl nur einer von ihnen die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und den tödlichen Schleuderunfall verursacht hatte. Damit wird unterstrichen, dass die Hauptschuld darin gesehen wird, dass die beiden sich gegenseitig zu dem fatalen Duell auf der Strasse provoziert hatten. Das für beide Raser identische Strafmass von je sechseinhalb Jahren Zuchthaus wird vom Bundesgericht als «nicht übermässig hart» bestätigt.

Urteil 6P.138/2003 vom 26. 4. 04 – BGE-Publikation.

Neue Zürcher Zeitung, 10. Juni 2004 (Nr. 132), S. 13

Quelle: Jusletter 14. Juni 2004



Lukas_WRX

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98

Dienstag, 3. August 2004, 09:23

Nachfolgend interessante Ausführungen der Weko (Wettbewerbskommission) zum Thema Kartellrecht im Fahrzeughandel, Preisbindung bei Ersatzteilen etc.


Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel

[Rz 1] Die Wettbewerbskommission (nachfolgend: die Weko) hat am 21. Oktober 2002 die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (nachfolgend: die Bekanntmachung) erlassen. Diese ist seit 1. November 2002 in Kraft.

[Rz 2] Im Rahmen deren Umsetzung ist das Weko-Sekretariat veranlasst worden, zu einer bestimmten Anzahl von Fragen Erklärungen zu liefern, die von den Adressaten der Bekanntmachung aufgeworfen wurden.

[Rz 3] Die Weko fasst im vorliegenden Dokument die Antworten auf die häufigsten Fragen zusammen und veröffentlicht diese in Form der vorliegenden Erläuterungen.

[Rz 4] Dabei berücksichtigt die Weko die Entwicklungen auf europäischer Ebene in der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 und zielt auf eine grösstmögliche Übereinstimmung mit der durch die Europäische Kommission entwickelten Praxis ab.

Ziffer 3: Vertriebssysteme

[Rz 5] Im Bereich des Verkaufs haben die Kraftfahrzeuglieferanten die Wahl zwischen zwei Vertriebssystemen, nämlich dem exklusiven und dem selektiven Vertrieb. Es ist somit nicht mehr möglich, diese beiden Vertriebssysteme zu kombinieren, wie dies unter der alten Regelung der Fall war.

Ziffer 5 lit. b: Prämienregelungen

[Rz 6] Gewährt ein Kraftfahrzeuglieferant Kaufprämien, sind diese nach der Anzahl der neuen Kraftfahrzeuge zu berechnen, die bei letzterem gekauft wurden, und zwar unabhängig von deren Endbestimmung (Verkauf an Endverbraucher oder an zugelassene Händler des Netzes). Die Berücksichtigung der Endbestimmung der Kraftfahrzeuge würde eine indirekte Einschränkung für Querlieferungen darstellen.

[Rz 7] Ausserdem darf der Kraftfahrzeuglieferant bei den Verkaufszielsetzungen für die zugelassenen Händler die Zielverwirklichung nicht an die Anzahl neuer Kraftfahrzeuge koppeln, welche beim offiziellen Importeur erworben wurden.

[Rz 8] Im Gegensatz hierzu können die Kraftfahrzeuglieferanten den zugelassenen Händlern sogenannte Mengenrabatte einräumen, das heisst Rabatte im Verhältnis zur absoluten Menge der beim Kraftfahrzeuglieferanten getätigten Bezüge.

Ziffer 5 lit. c: Gewährleistung, unentgeltlicher Kundendienst, Rückrufaktionen

[Rz 9] Ungeachtet des Ortes des Kaufs eines Kraftfahrzeugs im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben die zugelassenen Werkstätten die Verpflichtung, alle Kraftfahrzeuge der betreffenden Marke zu reparieren, die Garantien zu gewähren, die kostenlose Wartung und sämtliche Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen durchzuführen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Kraftfahrzeug bei einem zugelassenen Händler, durch einen bevollmächtigten Vermittler oder bei einem unabhängigen Wiederverkäufer gekauft wurde.

[Rz 10] Die Garantien, welche von den Kraftfahrzeuglieferanten an dem Ort gewährt werden, wo das neue Kraftfahrzeug verkauft wird, müssen unter denselben Bedingungen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz Gültigkeit haben.

[Rz 11] Die Garantie verfällt nicht, wenn ein Endverbraucher sein Kraftfahrzeug durch eine unabhängige Werkstatt während der Dauer der Garantie des Kraftfahrzeuglieferanten reparieren oder unterhalten lässt (einschliesslich der Reparaturen aufgrund eines Unfalles), es sei denn, die entsprechenden Arbeiten seien fehlerhaft durchgeführt worden.

[Rz 12] Ein Endverbraucher ist somit nicht verpflichtet, sein Kraftfahrzeug während der Garantiedauer ausschliesslich innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten unterhalten oder reparieren zu lassen.

Ziffer 6: Zugelassene Werkstatt

[Rz 13] 1. Die Kraftfahrzeuglieferanten müssen ihr Netz zugelassener Werkstätten gestützt auf ein selektives Vertriebssystem organisieren, welches ausschliesslich auf qualitativen Kriterien beruht.

[Rz 14] Dies hat zur Folge, dass all jene Werkstätten, welche in der Lage sind, die entsprechenden Kriterien zu erfüllen, als zugelassene Werkstatt ins Werkstattnetz aufgenommen werden müssen (Kontrahierungszwang). Dies umfasst insbesondere die zugelassenen Händler, deren Vertrag aufgelöst wurde, die aber weiterhin als zugelassene Werkstatt tätig sein wollen.

[Rz 15] Kraftfahrzeuglieferanten sind vor Abschluss eines entsprechenden Werkstattvertrags befugt zu überprüfen, ob die Bewerber die vorgegebenen Kriterien erfüllen.

[Rz 16] 2. Die Kraftfahrzeuglieferanten sind in der Wahl und der Festlegung der durch die Bewerber zu erfüllenden qualitativen Kriterien grundsätzlich frei. Sie können unter anderem fordern, dass die zugelassenen Werkstätten in der Lage sind, Reparatur- oder Wartungsarbeiten von einer bestimmten Qualität und innerhalb fest definierter Fristen ausführen können.

[Rz 17] Die Kriterien der Kraftfahrzeuglieferanten werden sich auf die Eignung der zugelassenen Werkstätten beziehen, die Garantien zu gewähren, die kostenlose Wartung durchzuführen und sich an Rückrufaktionen der Kraftfahrzeuge der entsprechenden Marke zu beteiligen, die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz verkauft wurden.

[Rz 18] Bestimmte qualitative Anforderungen tragen indirekt dazu bei, die Anzahl der Bewerber zu begrenzen. Die Kraftfahrzeuglieferanten können allerdings die Anzahl der zugelassenen Werkstätten nicht derart begrenzen, wie dies im Bereich des Verkaufs der Fall ist. Somit dürfen die entsprechenden qualitativen Kriterien nicht über das hinausgehen, was eine sachgemässe Ausführung der Reparatur- und Wartungsarbeiten erfordert.

[Rz 19] Die Kraftfahrzeuglieferanten haben die Verpflichtung, identische qualitative Kriterien zu statuieren und auf dieselbe Art und Weise auf alle Werkstätten anzuwenden (Bewerber oder bereits zugelassene Werkstätten), die sich in einer ähnlichen Lage befinden (Grundsatz der Nichtdiskriminierung). Aus wirtschaftlichen Gründen (Aktivitätszone, Art von Kundschaft) können differenzierte Kriterien festgesetzt werden. Hierbei gilt jedoch, dass innerhalb jeder dieser Kategorien der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ebenfalls Anwendung findet.

[Rz 20] Andererseits müssen dieselben Kriterien sowohl auf zugelassene Werkstätten, die zugleich zugelassene Händler neuer Kraftfahrzeuge der entsprechenden Marke sind, als auch auf jene, die nicht zugelassene Händler der entsprechenden Marke sind, angewandt werden.

[Rz 21] Eine Werkstatt kann zugelassene Werkstätte mehrerer Marken werden, wenn diese in der Lage ist, sämtliche der entsprechenden qualitativen Kriterien zu erfüllen.

[Rz 22] Die unter dieser Ziffer erwähnten Grundsätze finden ebenfalls Anwendung, wenn der Kraftfahrzeuglieferant ein Netz zugelassener Karosseriewerkstätten errichtet hat.

Ziffer 8: Ersatzteile

[Rz 23] Falls die Kraftfahrzeuglieferanten ein Netz zugelassener Originalersatzteilhändler errichten möchten, dann müssen sie dieses Netz zugelassener Originalersatzteilhändler gestützt auf ein selektives Vertriebssystem organisieren, welches ausschliesslich auf qualitativen Kriterien beruht. Dies hat zur Folge, dass all jene Originalersatzteilhändler, welche in der Lage sind, die entsprechenden Kriterien zu erfüllen, als zugelassene Originalersatzteilhändler ins Originalersatzteilhändlernetz aufgenommen werden müssen (Kontrahierungszwang).

Ziffer 12: Preisbindungen

[Rz 24] Den Kraftfahrzeuglieferanten ist es untersagt, die Möglichkeit ihrer zugelassenen Händler zu beschränken, die Verkaufspreise für den Endverbraucher selbst festzulegen. Den Kraftfahrzeuglieferanten ist es auch nicht gestattet, auf andere Weise Fest- oder Mindestpreise vorzuschreiben.

[Rz 25] Soweit die zugelassenen Händler frei sind, den Endverbrauchern jede Form von Rabatt einzuräumen, können Kraftfahrzeuglieferanten Preisempfehlungen herausgeben.

Ziffer 13: Verkauf im Rahmen eines Exklusivvertriebssystem

[Rz 26] In einem Exklusivvertriebssystem wird dem zugelassenen Händler ein bestimmtes Verkaufsgebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen.

[Rz 27] Hierbei ist es dem zugelassenen Händler untersagt, Kunden ausserhalb des ihm zugewiesenen Verkaufsgebiets oder des zugewiesenen Kundenkreises auf individuelle oder allgemeine Weise aktiv anzugehen, zum Beispiel durch personalisierte Briefe oder E-Mails, durch Kundenbesuche oder andere Verkaufsförderungsmassnahmen (Ziffer 4: sogenannte aktive Verkäufe).

[Rz 28] Nicht unter diese Einschränkung fallen allgemeine Verkaufsförderungsmassnahmen durch Werbung in Massenmedien oder auf einer Internetseite, die sich an die Kunden im zugewiesenen Verkaufsgebiet richten oder ebenfalls Kunden erreichen, welche sich nicht im zugewiesenen Verkaufsgebiet befinden.

[Rz 29] Ferner muss der zugelassene Händler von Kunden ausserhalb des zugewiesenen Verkaufsgebiets oder des zugewiesenen Kundenkreises kommende, unaufgeforderte Bestellungen befriedigen können (sogenannte passive Verkäufe).

[Rz 30] In einem Exklusivvertriebssystem kann der zugelassene Händler an nicht zugelassene Händler verkaufen, insbesondere an unabhängige Wiederverkäufer, an Supermärkte oder an Internethändler.

Ziffer 14: Verkauf im Rahmen eines Selektivvertriebssystems

[Rz 31] In einem Selektivvertriebssystem wählt der Kraftfahrzeuglieferant seine Vertragshändler auf Grund vorbestimmter qualitativer und/oder quantitativer Kriterien aus.

[Rz 32] Als Beispiele können folgende Kriterien gelten:



[Rz 33] Im Selektivvertriebssystem kann der Kraftfahrzeuglieferant den zugelassenen Händlern verbieten, neue Kraftfahrzeuge an nicht zugelassene, in eigenem Namen handelnde Händler zu verkaufen, insbesondere an unabhängige Wiederverkäufer, an Supermärkte oder an Internethändler.

[Rz 34] Der Kraftfahrzeuglieferant kann den zugelassenen Händlern somit vorschreiben, lediglich an andere zugelassene Händler der entsprechenden Marke (Querlieferungen), an Endverbraucher und an bevollmächtigte Vermittler, welche im Namen eines Endverbrauchers handeln, verkaufen zu dürfen.

[Rz 35] Im Selektivvertriebssystem dürfen sogenannte aktive und passive Verkäufe durch den Kraftfahrzeuglieferant nicht eingeschränkt werden.

Ziffer 14 lit. a und b: Bevollmächtigte Vermittler

[Rz 36] Die Bekanntmachung verleiht den zugelassenen Händlern einer Marke im Rahmen eines Selektivvertriebssystems die Möglichkeit, neue Kraftfahrzeuge an einen von einem Endverbraucher bevollmächtigten Vermittler zu verkaufen.

[Rz 37] Die Kraftfahrzeuglieferanten können von ihren zugelassenen Händlern verlangen, dass der bevollmächtigte Vermittler im Besitz eines unterzeichneten und gültigen Auftrags eines Endverbrauchers ist. Es kann sich zum Beispiel um einen Kaufauftrag handeln und/oder um den Auftrag, ein Kraftfahrzeug einer bestimmten Kategorie oder eines bestimmten Modells zu liefern.

[Rz 38] Zulässig ist, vom bevollmächtigten Vermittler überdies zu verlangen, einen Nachweis über die Identität des Endkunden zu erbringen, wie zum Beispiel eine Kopie des Passes oder des Personalausweises. Die Ausführung mehrerer Aufträge, sogenannte Kettenaufträge, die einem Endkunden erlauben, ein neues Kraftfahrzeug über mehrere bevollmächtigte Vermittler zu erwerben, sind zulässig.

Ziffer 15 lit. a und b: Trennung von Verkauf und Kundendienst

[Rz 39] Nach der Bekanntmachung sind die Tätigkeiten von Verkauf und Kundendienst zu trennen. Ebenso dürfen die Verkaufstätigkeiten nicht mit denjenigen des Vertriebs von Ersatzteilen verbunden werden. Die Bekanntmachung sieht die Abschaffung der Verpflichtung für einen zugelassenen Händler vor, gleichzeitig den Verkauf wie auch den Kundendienst übernehmen zu müssen. Ein zugelassener Händler kann seine Tätigkeit demzufolge ausschliesslich auf einen dieser Bereiche beschränken.

[Rz 40] Die Bekanntmachung sieht vor, dass der zugelassene Händler (nicht Werkstatt) dem Endverbraucher eine zugelassene Werkstatt angeben soll, welche in der Lage ist, Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten, Garantiearbeiten und Arbeiten infolge einer Rückrufaktion durchzuführen (Ziffer 15 lit. b).

[Rz 41] Ein zugelassener Händler kann ausserdem als unabhängige Werkstatt bezüglich neuer Kraftfahrzeuge auftreten, die er verkauft hat. Ein Anspruch auf Vergütung vom Kraftfahrzeuglieferanten für Arbeiten im Rahmen der Garantie, des unentgeltlichen Kundendienstes oder von Rückrufaktionen besteht grundsätzlich nicht.

[Rz 42] Ebenso hat ein zugelassener Händler die Möglichkeit, seine Verkaufsaktivitäten aufzugeben, um sich auf diejenigen als zugelassene Werkstatt zu konzentrieren.

[Rz 43] Die gemeinsame Ausübung von Verkauf und Kundendienst als zugelassener Händler und zugelassene Werkstatt bleibt auf Wunsch des Händlers stets möglich.

Ziffer 15 lit. c, d und e: Ersatzteilhandel

[Rz 44] Den Kraftfahrzeuglieferanten ist es untersagt, die Möglichkeiten der Belieferung mit Ersatzteilen einzuschränken. Eine zugelassene oder unabhängige Werkstatt darf Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile bei Dritten (Ersatzteilhersteller) direkt im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz beschaffen und diese für Reparaturen oder den Unterhalt von Kraftfahrzeugen benutzen.

Ziffer 15 lit. f: Zugang zu technischen Informationen

[Rz 45] Unabhängigen Werkstätten ist Zugang zu denselben technischen Informationen, Aus- und Weiterbildungen, Werkzeugen und Ausrüstungen wie zugelassenen Werkstätten zu gewähren. Es handelt sich insbesondere um die zur Ausführung von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten notwendigen Informationen. Der Zugang muss diskriminierungsfrei und ohne Verzug gewährt werden. Die den unabhängigen Werkstätten in Rechnung gestellten Kosten müssen angemessen sein.

Ziffer 16: Mehrmarkenvertrieb

[Rz 46] Die neue Regelung erlaubt dem zugelassenen Händler einer Marke (zum Beispiel: ein Konzessionär), zugelassener Händler einer oder mehrerer weiterer Marken zu werden, ohne dass diese Anzahl beschränkt ist. Eine prozentuale Mindestgrenze der gesamten Einkäufe neuer Kraftfahrzeuge derselben Marke von 30% (wie in der Europäischen Union) besteht in der Schweiz nicht. Somit steht es den Händlern frei, sich für den Verkauf einer oder mehrerer Marken zu entscheiden.

[Rz 47] Einige qualitative Selektionskriterien müssen gelockert oder vollständig aufgegeben werden, sofern diese den Mehrmarkenvertrieb in der Praxis erschweren. Zum Beispiel sind die Anforderung an eine markenspezifische Empfangstheke in der Regel unzulässig, wenn der Mangel an Raum oder andere praktische Erwägungen die Bereitstellung weiterer Empfangstheken unangemessen erschwert. Überhöhte Anforderungen, welche an die einer Marke vorzubehaltende Ausstellungsfläche oder an die Anzahl auszustellender Kraftfahrzeuge gestellt werden, müssen gleichermassen gelockert werden. Allgemein verwendbare Ausrüstungen und andere Einrichtungen dürfen nicht einer spezifische Marke vorbehalten werden.

[Rz 48] Ein zugelassener Händler oder eine zugelassene Werkstatt einer oder mehrerer Marken kann Kraftfahrzeuge anderer, konkurrierender Marken als unabhängiger Händler verkaufen. Hierbei wird er als bevollmächtigter Vermittler handeln müssen, um sich innerhalb des Netzes zugelassener Händler der fraglichen Marke zu versorgen. Er kann sich gleichermassen ausserhalb des offiziellen Vertriebsnetzes einer Marke auf dem sogenannten Graumarkt versorgen. Tut er dies, darf ihm der Status als zugelassener Händler oder Werkstatt nur allein deshalb nicht entzogen werden. Er darf auch nicht auf andere Weise benachteiligt werden.

Ziffer 17: Vertragsauflösung

[Rz 49] Ein zugelassener Händler, der gleichzeitig auf dem Gebiet des Verkaufs und des Kundendienstes tätig ist, darf eine dieser Tätigkeiten beenden, ohne über einen neuen Vertrag mit dem Kraftfahrzeuglieferanten für die verbleibende Tätigkeit verhandeln zu müssen.

[Rz 50] Ein zugelassener Händler, der einen Vertrag geschlossen hat, der sowohl den Verkauf als auch den Kundendienst umfasst und wünscht, sich von der Verkaufstätigkeit neuer Kraftfahrzeuge zurückzuziehen, um seine Tätigkeit als zugelassene Werkstatt fortzuführen oder umgekehrt, darf dies aufgrund der zwischen ihm und seinem Kraftfahrzeuglieferanten bereits bestehenden Vereinbarung machen.

Quelle: Jusletter vom 2. August 2004



subi_ZG

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99

Donnerstag, 9. September 2004, 20:59

Hallo Jungs,
nun mal eine Frage, welche sich nicht um zu hohe Geschwindigkeit handelt!
Jedoch trotzdem eine "grobe Verkehrsregelverletzung" ist!

Folgendes ist mir diese Woche passiert:
Als ich am Morgen mit dem "Töff" zur Arbeit fuhr, bin ich in einen Stau gekommen auf einer Landstrasse. Die Strasse hatte eine durchzogene Mittel-Sicherheitslinie.

Da die Strassenseite genug breit war für Auto und Töff nebeneinander, bin ich bei 0 Gegenverkehr, bei absolut freier Sicht, im Schritttempo (teilweise mit abgestelltem Motor) an den Autos vorbeigerollt. Dabei habe ich nie mehr als ein Auto aufs mal überholt. Bei einer unübersichtlichen Kurve habe ich dann auch schön brav hinter einem LKW gewartet bis es wieder gerade wurde und ein Überholen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und logischerweise mir selber möglich war.

Und nun könnt ihr euch sicher vorstellen, was geschehen ist, als ich während dieser Strecke 3-4 LKW's überholt habe - genau - überfahren der durchzogenen Sicherheitsline.

Leider wurde ich bei diesem Manöver von eiem Fliegenden beobachtet, welcher mich dann auch angehalten hat und einen Rapport erstellt hat.

Die Schilderung, wie oben (also schritttempo, keine Gefahr bestanden, Vorsichtig usw.), hat er in den Rapport aufgenommen inkl. dass ich mir bewusst war, dass ich ein Vergehen begehe.

Nun, mit was muss ich rechnen? Ausweisentzug? Wenn ja wie lange? Busse? Kann ich da noch irgendwie Einfluss nehmen auf die Entscheide der Behördenstellen?

PS: ich habe den Rapport nicht unterschrieben, weil der Polizist dies auch nicht verlangt hat (vergessen?).

Viele Grüsse
subi_ZG


King-6

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100

Donnerstag, 9. September 2004, 22:14

@subi_ZG
Ich kann es dir nicht genau sagen, ich weiss nur wenn du das auf der Autobahn machst, also zwischen den 2 stehenden Autoreihen durchfährst, gibt es Ausweis entzug..
(Meine Persönliche Meinung zu dem oben geschriebenen lasse ich jetzt mal weg )