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Alain

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141

Montag, 11. Juni 2007, 08:50

@Tom_ProdriveSTI
Es scheint mir fast unmöglich dass du da verurteilt werden kannst. Ich würde die ganze Sache dem Rechtschutz übergeben.

Gruss Alain
Das Leben ist viel zur kurz, um ein serienmässiges Auto zu fahren!

Lukas_WRX

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142

Dienstag, 21. August 2007, 08:38

2 neuere Entscheide aus dem Bundesgericht:

Mit 120 km/h den Gegner gerammt

Drei Jahre Gefängnis bestätigt


Das Bundesgericht hat die dreijährige Freiheitsstrafe wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 Strafgesetzbuch) für einen Autofahrer bestätigt, der bei Tempo 120 auf der Autobahn den Wagen eines Kontrahenten mit Absicht seitlich gerammt hat.

[Rz 1] Bei dem Vorfall im Februar 2004 auf der A 5 bei Leuzigen (Bern) hatten beide Fahrer ihr Auto abfangen können. Der Angreifer hatte sich mit seiner Aktion für eine Auseinandersetzung rächen wollen, die er und sein Bruder zuvor mit dem anderen Fahrer in einem Albaner-Klub gehabt hatten.

[Rz 2] Das Berner Obergericht verurteilte den Autorowdy 2006 wegen versuchter (eventual)vorsätzlicher Tötung sowie Verstössen gegen Verkehrsvorschriften zu viereinhalb Jahren Zuchthaus. Eine erste Beschwerde des Betroffenen hatte das Bundesgericht letztes Jahr gutgeheissen und eine Verurteilung lediglich wegen Lebensgefährdung verlangt (NZZ 13. 1. 07). Die Lausanner Richter waren zum Schluss gekommen, dass ein tödlicher Unfall zwar möglich, aber keineswegs so wahrscheinlich gewesen sei, um dem Lenker vorwerfen zu können, dies auch zwingend in Kauf genommen zu haben. Das Obergericht sprach ihn in der Folge wegen Lebensgefährdung schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.

[Rz 3] Diesen Entscheid hat die Strafrechtliche Abteilung nun bestätigt. Laut dem Urteil ist das Strafmass insgesamt nicht ungewöhnlich hoch ausgefallen. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass Unfälle bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h regelmässig tödliche Verletzungen nach sich ziehen könnten. Das Obergericht habe die Lebensgefahr für die Insassen des angegriffenen Fahrzeugs sowie für nachfolgende Verkehrsteilnehmer deshalb zu Recht als hoch eingestuft. Weiter habe die Vorinstanz berücksichtigen dürfen, dass der Täter bereits mehrfach gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen habe (vier Verurteilungen und fünf Ausweisentzüge). Ihn treffe zudem ein schweres Verschulden, Einsicht und Reue hätten weitgehend gefehlt.

Urteil 6B_281/2007 vom 30. Juli 2007.



Busse für falsches Lesen

Tücken nummerierter Parkfelder


Wer auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz die Nummer des Feldes falsch abliest und beim Bezahlen so eingibt, ist wegen «fahrlässigen Nichtingangsetzens der Parkuhr» mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen (Art. 48 Abs. 6 Signalisationsverordnung).
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts im Falle eines Autolenkers hervor, der gleich zweimal die Nummer des Parkfelds nicht korrekt abgelesen und deshalb seinen Obolus für ein falsches Parkfeld bezahlt haben will. Laut dem einstimmig gefällten Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung wäre das Eintippen einer falschen Nummer in solchen Fällen «bei der gebotenen Aufmerksamkeit vermeidbar», weshalb Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Davon war im beurteilten Fall auch das Obergericht des Kantons Uri ausgegangen, doch hatte es eine der beiden Bussen aufgehoben, weil es die erste Fehlmanipulation des in technischen Belangen eher unbeholfenen Autolenkers als besonders leichten Fall wertete (Art. 100 Ziff. 1 Strassenverkehrsgesetz). Das Bundesgericht verlangt nun aber eine doppelte Bestrafung des Mannes, weil dessen technische Unbeholfenheit gar nicht relevant sei. Er habe nämlich ganz einfach die Nummer des Parkfeldes falsch abgelesen und nicht etwa die richtig abgelesene Nummer falsch eingetippt. :crazy:

Urteil 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 – keine BGE-Publikation.


Quelle: Jusletter vom 20. August 2007

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silver

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143

Dienstag, 21. August 2007, 21:14

Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
ich weiss schon, wieso ich nicht Jura studiere... :crazy: Differentialgleichungen sind so schön eindeutig.. naja.. mehr oder weniger.. :)

vonderAlb

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144

Mittwoch, 22. August 2007, 08:51

«fahrlässigen Nichtingangsetzens der Parkuhr»

Ich brech ab.

Also fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung, das versteh ich ja noch aber fahrlässige Nichtingangsetzung einer Parkuhr, da stimmt doch wohl etwas nicht, da oben. Ich hab so das Gefühl das der Gesetzgeber ab einem bestimmten Punkt der gesunde Menschenverstand ausgeschaltet hat. Also fahrlässig handelt (Nichtingangsetzung des Verstandes).

Ich hab heute morgen meine Kaffeemaschine nicht eingeschaltet, war das jetzt fahrlässig?
Andreas

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rubberduck

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145

Mittwoch, 22. August 2007, 09:16

@andreas

ich würde das sogar als grobfahrlässig beurteilen. :crazy:

Carver

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146

Mittwoch, 22. August 2007, 09:38

Wenn mans reduziert, bleibt der Grundsatz:
Dummheit schützt vor Strafe nicht.

Ich finde das Urteil okay.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
übliche Sorgfaltspflicht ausser Acht lässt.

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vonderAlb

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147

Mittwoch, 22. August 2007, 10:17

Zitat

Original von Carver
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
übliche Sorgfaltspflicht ausser Acht lässt.

... und dadurch Schaden an Mensch und Material entstehen könnte.
Das ist mein Verständnis zu "fahrlässig".

Durch eine nicht richtig bediente oder nicht in Gang gesetzte Parkuhr entsteht kein menschlicher/materieller Schaden. Höchstens die Kasse der Gemeinde/Stadt wird "geschädigt". Wobei im konkreten Fall nicht mal das zutrifft, denn er hat zumindest gezahlt, wenn auch für ein falsches Parkfeld.

Im Falle des "Rammlers" der andere mit seinem Fahrzeug von der Straße schupsen will, hoffe ich das ihm zusätzlich der Führerschein auf Lebzeiten entzogen worden ist.
Andreas

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Lukas_WRX

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148

Mittwoch, 24. Oktober 2007, 17:03

Die Beifahrerin
provozierte den
notorischen Raser


Zürcher Gericht verurteilte
20-Jährige wegen Anstiftung


Wer als Beifahrer einen Automobilisten
zum Rasen anstachelt, macht sich
selber auch strafbar.

In einem wohl bisher einmaligen Fall
hat das Bezirksgericht Zürich eine junge
Luzernerin wegen Anstiftung zu einer groben
Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.
Die 20-jährige Serviceangestellte aus
dem Kanton Luzern wurde zu einer bedingten
Geldstrafe von zehn Tagessätzen
zu 50 Franken sowie zu einer Busse von
400 Franken verurteilt. «Du fährst wie eine
Grossmutter», soll die teilweise geständige
Frau in der Nacht auf den 10. Oktober
2006 als Beifahrerin zu ihrem serbischen
Kollegen in Zürich gesagt haben. Obwohl
die Frau gewusst habe, dass der Autofahrer
wegen Tempoexzessen einschlägig
vorbestraft war, habe sie sich über ihn lustig
gemacht und ihn weiter angestachelt.
Der Autofahrer habe prompt auf das Gaspedal
gedrückt und sei mit massiv übersetzter
Geschwindigkeit auf der Baslerstrasse
in eine Kollision verwickelt worden.
Beim schweren Unfall wurden drei
Menschen verletzt, darunter auch die Angeklagte.
Der Raser wurde bereits vor einigen Wochen
zu einer Freiheitsstrafe von
30 Monaten verurteilt. Zehn Monate davon
soll er im Gefängnis absitzen müssen.
Allerdings ist dieser Entscheid noch nicht
rechtskräftig. Anders sieht es bei der nun
verurteilten Beifahrerin aus. Sie war ohne
Anwalt vor Gericht erschienen und hatte
durchblicken lassen, dass für sie auch bei
einem Schuldspruch die Sache erledigt sei.
Vor den Schranken gab sie zwar nicht alles
zu, räumte aber infolge von starken Erinnerungslücken
ein, dass sich vielleicht
alles so abspielte, wie es die Anklage dargestellt
habe.


Quelle: BaZ vom 24.10.2007

swo

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149

Donnerstag, 25. Oktober 2007, 19:09

Zitat

Original von vonderAlb
«fahrlässigen Nichtingangsetzens der Parkuhr»

.. ja noch aber fahrlässige Nichtingangsetzung einer Parkuhr, da stimmt doch wohl etwas nicht.....



Hallo

Eine verwaltungstechnische Formulierung denke ich, denn es gibt auch noch die vörsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit.

Man geht, zugunsten des Betroffenen, zumindest hier in Deutschland, immer von einer Fahrlässigkeit aus.

Die Regelsätze im Bußgeldkatalog setzen immer die fahrlässige Begehungsweise vorraus.

Kann dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden, wird das Verwarnungsgeld/Bußgeld im Allgemeinen verdoppelt.

Vielleicht ist es in der Schweiz ja ähnlich!?


Gruss Frank

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »swo« (25. Oktober 2007, 19:14)


Lukas_WRX

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Dienstag, 22. Januar 2008, 10:33

CH: Gesetzliche Grundlage für einen Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) befürwortet die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für einen Führerausweisentzug nach Widerhandlungen im Ausland und plädiert so für eine Fortsetzung der über 30-jährigen Praxis.

Mit BGE 133 II 331 vom 14. Juni 2007 hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Strassenverkehrsgesetz keine ausreichende Grundlage für den Entzug des schweizerischen Führerausweises nach Verkehrsregelverletzungen im Ausland enthält. Somit ist es neu nicht mehr möglich, nach einem im Ausland verfügten Fahrverbot den schweizerischen Führerausweis zu entziehen. Dies ist der Verkehrssicherheit abträglich. Deshalb soll nun im beschleunigten Verfahren mit einer Vorlage zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (07.079 – Geschäft des Bundesrates: Strassenverkehrsgesetz. Änderung) die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Kommission unterstützte dieses Vorgehen des Bundesrates mehrheitlich und stimmte der Vorlage mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Die Mehrheit der Kommission erinnert daran, dass mit dieser Gesetzesänderung in erster Linie eine über 30-jährige Praxis fortgeführt wird. Sie betont, dass die Sicherheit im Verkehr das oberste Gebot sei und es insbesondere um eine Stärkung der grossen Mehrheit von korrekt fahrenden Automobilistinnen und Automobilisten gehe. Die Minderheit lehnt die Vorlage ab, weil es nur um wenige Fälle pro Jahr gehe und weil die Reziprozität mit dem benachbarten Ausland nicht genügend gewährleistet sei.

Quelle: Pressemitteilung der Parlamentsdienste vom 16. Januar 2008

Lukas_WRX

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Dienstag, 29. April 2008, 09:17

Keine Verurteilung aufgrund privater Tempomessung
Bundesgericht hebt Schuldspruch gegen Autolenker auf



Von Privatpersonen durchgeführte Tempomessungen dürfen vor Gericht nicht als Beweis gegen Fahrzeuglenker verwendet werden. Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Autofahrers aufgehoben, der in Bad Zurzach AG zu schnell gefahren sein soll.

[Rz 1] Der Gemeindepolizist von Bad Zurzach hatte im Mai 2006 auf der Zürcherstrasse eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Dabei war ihm der Vermieter des verwendeten Lasermessgeräts behilflich. Herausgewinkt wurde auch ein Automobilist, der mit seinem Mercedes 71 anstatt der erlaubten 50 Stundenkilometer gefahren sein soll.

[Rz 2] Im Zeitpunkt dieser Kontrolle war der Polizist selber nicht vor Ort gewesen. Gemessen und angehalten wurde der Autolenker vielmehr vom privaten Helfer. Gestützt auf seine Messung verurteilte die Aargauer Justiz den Fahrer 2007 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu 320 Franken Busse.

[Rz 3] Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun gutgeheissen. Gemäss dem Urteil sind Geschwindigkeitskontrollen von Gesetzes wegen von der Polizei durchzuführen. Damit werde ein ordentlicher Ablauf garantiert und die einheitliche Anwendung der Verkehrsvorschriften des Bundes sichergestellt.

[Rz 4] Bei einer Kontrolle durch Private werde das Interesse der Betroffenen an einer ordentlichen Messung sowie an einem rechtskonformen und fairen Beweiserhebungsverfahren verletzt. Dieser formelle Mangel könne nicht aufgewogen werden, zumal es sich im konkreten Fall nicht um eine schwere Straftat handle.

[Rz 5] Auf die Messung dürfe deshalb nicht abgestellt werden. Das schliesse allerdings nicht aus, dass sich das Gericht auf andere Weise von der Tempoüberschreitung überzeugen lassen könne, etwa durch Zeugenaussagen. Hier hätten sich die Richter indessen einzig auf die Messung gestützt, weshalb das Urteil aufzuheben sei.

Urteil 6B_744/2007 vom 10. April 2008

Quelle: Jusletter vom 28. April 2008

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Montag, 7. Juli 2008, 16:57

das Bundesgericht kann auch anders...

Erstaunliche Milde für Schnellfahrer

Bundesgericht gibt Autofahrer Recht



BGer – Unachtsame Autofahrer dürfen beim Bundesgericht auf Milde hoffen. Laut einem Urteil hat ein Fahrzeuglenker die Verkehrsregeln nicht schwer verletzt, als er auf der Autobahn das Limit von 80 km/h übersehen und mit Tempo 137 km/h gefahren ist.

[Rz 1] Vom 3. bis zum 8. Februar 2006 war das Tempolimit auf den Berner Autobahnen wegen der anhaltend hohen Feinstaubwerte auf 80 Stundenkilometer beschränkt worden. Ein Autofahrer fuhr zwischen Bern/Brünnen und Kerzers trotzdem mit Tempo 137. Die Berner Justiz sprach ihn wegen der toleranzbereinigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 Stundenkilometern der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Das Berner Obergericht bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 600 Franken und 6000 Franken Busse.

[Rz 2] Das Bundesgericht hat dem Mann nun Recht gegeben und entschieden, dass nur eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt. Die Berner Justiz muss die Strafe nun dementsprechend tiefer festsetzen. Laut dem Urteil ist die Tempoüberschreitung rein objektiv betrachtet zwar eindeutig ein schwerer Verstoss. Von der objektiven dürfe indessen nicht unbesehen auf die subjektive Schwere geschlossen werden. Der Mann habe «die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Temporeduktion übersehen. Er war mit anderen Worten pflichtwidrig unaufmerksam.» Dies sei zwar ein Fehlverhalten, doch zeuge die Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbare sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit müsse streng gehandhabt werden, wenn man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsrecht ernst nehmen wolle.

[Rz 3] Laut früheren Urteilen des Bundesgerichts sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung «ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 Stundenkilometer überschritten wird.»

Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008

Quelle: Jusletter vom 8.7.2008

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas_WRX« (7. Juli 2008, 16:58)


Lukas_WRX

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Dienstag, 29. Juli 2008, 10:33

Zulässigkeit von Radarwarngeräten in der Schweiz

Ich lege den Aufsatz von Giger mal hier ab. Interessante Argumentation, falls sie mal jemand (bzw. sein Anwalt) vor Gericht gebrauchen kann. Ob man damit auch durchkommt, ist eine andere Frage...

Zulässigkeit von Radarwarngeräten in der Schweiz

von Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger

Der Gesetzgeber untersagt in Art. 57b Abs. 1 SVG die Verwendung von «Radarwarngeräten» in irgendeiner Form. Der Markt vertreibt nun aber moderne Varianten, die in ihrer Funktionsweise mit den früheren Apparaten nicht vergleichbar sind: Sie erschweren die behördliche Kontrolle nicht mehr, indem sie diese weder «stören», noch «unwirksam machen». Vielmehr verfügen sie nur über gespeicherte Daten der Standorte von lagebedingt wichtigen Fixpunkten. Es sind m.a.W. Autonavigations- und Informationssysteme. Im Übrigen peilen sie das gleiche Ziel wie die polizeilichen Intentionen an: Sie dienen durch die Vorwarnung der Verkehrssicherheit. In diesem Zusammenhang muss auch das Verbot des Selbstbelastungszwangs Berücksichtigung finden.

I. Anwendungsbereich von Art. 57b SVG
1. Normative Ausgangslage
[Rz 1] Gemäss Art. 57b Abs. 1 SVG dürfen Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, weder in Verkehr gebracht oder erworben, noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Als Beispiel für solche Geräte nennt die zitierte Bestimmung «Radarwarngeräte». Es fragt sich, ob die heute üblichen modernen Radarwarnapparate als «Geräte und Vorrichtungen» im Sinne der oberwähnten Vorschrift zu betrachten sind.

2. Funktionsunterschiede
[Rz 2] Moderne Radarwarngeräte unterscheiden sich in ihrer Funktionsweise erheblich von den früher verwendeten Warnapparaten: Sie detektieren nicht mehr wie diese die Radarstrahlen, die von den polizeilichen Radarkontrollanlagen ausgesendet werden, sondern verfügen über gespeicherte Daten der Standorte von Radarkontrollgeräten und geben dem Fahrer einen Hinweis, sobald sein Fahrzeug sich einem dieser Standorte nähert. Um zu wissen, wo sich das Fahrzeug, in welchem sie eingebaut sind, befindet, bedienen sie sich des GPS-Systems. Die modernen Radarwarnapparate sind also nichts anderes als Autonavigationsgeräte, in welchem ausser den Lageorten von Strassen, Hotels, Bahnhöfen und dergleichen auch noch die Standorte von Radarkontrollgeräten gespeichert sind. Zusätzlich werden auf Grund von Hinweisen durch Autofahrer die Aufenthaltsorte der mobilen Radarkontrollanlagen per Funk an das Warngerät übermittelt, welches die erhaltene Information ebenfalls speichert. Es findet also lediglich ein Vergleich statt zwischen der Position des Fahrzeugs und den Koordinaten, die den einzelnen gespeicherten Daten zugeordnet sind. Bei Übereinstimmung erfolgt ein entsprechendes Signal. Mit anderen Worten: Für das Gerät besteht kein Unterschied, ob an einem bestimmten Ort, den es gespeichert hat, ein Hotel, ein Bahnhof oder eine Radarkontrollanlage steht. Folglich sind die neuen Apparate gar keine Warngeräte, sondern nur Navigationshilfen.

[Rz 3] Überdies ist auch nicht ersichtlich, warum solche Ortungsvorrichtungen die Kontrolle des Strassenverkehrs «stören, erschweren oder unwirksam machen» könnten. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass die Funktionsfähigkeit der Radarkontrollanlagen durch keinerlei Manipulationen wie etwa die Einwirkung von Strahlen, beeinflusst wird. Ortungsvorrichtungen und Radarkontrollanlagen sind vielmehr voneinander völlig getrennte und unabhängige Apparate, die unterschiedlichen Zwecken dienen: Die Ortungsgeräte dienen technisch ausschliesslich der Informierung seines Inhabers, die Radarkontrollanlagen erfüllen im Dienste der Verkehrssicherheit grundsätzlich der Geschwindigkeitsfeststellung vorbeifahrender Fahrzeuge und dies erstrangig in Form der Warnung und Abschreckung vor Geschwindigkeitsexzessen.

II. Normanalyse
1.Normative Ausgangslage
[Rz 4] Der Zweck von Art. 57b SVG besteht darin, Störungen und Erschwerungen der behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs zu verhindern. Mit «behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs» meint der Gesetzgeber in erster Linie Kontrollen der Polizei mit Hilfe von Radarmessungen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bezwecken nahezu alle Radarmessungen, Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu erfassen. Sinn und Zweck solcher Kontrollen darf es aber – wie das Bundesgericht selbst ausführt – nicht sein, dem Fiskus Erträge zu sichern, indem möglichst viele Verkehrsteilnehmer durch Zahlung von Bussen dazu beitragen. Vielmehr besteht nach höchstinstanzlicher Auffassung die ratio legis im Ziel, eine wirksame und umfassende Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu bewirken. Die Vorschriften über die Höchstgeschwindigkeiten dienen ihrerseits wie alle übrigen Verkehrsvorschriften der Verkehrssicherheit. Daraus folgt, dass alles, was zur Erhaltung der Verkehrsvorschriften beiträgt, nicht unzulässig sein kann. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid ausgeführt, eine Hinderung von Amtshandlungen nach Art. 286 StGB liege nicht vor, wenn jemand einen Verkehrsteilnehmer auf eine Radarkontrolle aufmerksam mache, da diese Handlung denselben Zweck wie die Radarkontrolle verfolge, nämlich dadurch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu verhindern. Daraus folgt, dass die Warnung vor einer Radarkontrolle zur Einhaltung der Geschwindigkeitsvorschriften veranlasst und damit nicht dem Zweck des Art. 57b SVG zuwiderlaufen kann, der ja mittelbar durch Schutz von Verkehrskontrollen geradezu in der Einhaltung der Geschwindigkeitsnormen besteht.

2. Widersprüchliche Zielsetzung
[Rz 5] Ausserdem schafft der Staat als Gesetzgeber durch das Verbot von Radarwarnapparaten unverständliche Widersprüchlichkeiten, wenn er als Inhaber der Staatsgewalt veranlasst oder duldet, dass die Polizei selbst – wie dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen ist – Radarkabinen gut sichtbar aufstellt und vielerorts selbst mit Tafeln sowie durch Radio- und Pressemitteilungen vor Feiertagen die Verkehrsteilnehmer auf bevorstehende Radarkontrollen aufmerksam macht.

[Rz 6] Zusammenfassend lässt sich deshalb davon ausgehen, dass Art. 57b SVG in seiner derzeitigen Fassung nur Verwirrung stiftet, Widersprüchlichkeiten sowie Ungerechtigkeiten schafft sowie in der praktischen Auswirkung Ungleichheiten favorisiert.

III. Verstoss gegen das bundes- und völkerrechtliche Verbot des Selbstbelastungszwangs
1. Grundsatz
[Rz 7] Das Verbot des Selbstbelastungszwangs gilt als Grundsatz des Strafprozessrechts, der allgemein anerkannt ist. Letzterer wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte7 aus Art. 32 Abs. 1 BV wie Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK abgeleitet und ausdrücklich in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte festgehalten. Folglich kommt ihm verfassungsmässiger und völkerrechtlicher Rang zu. Er besagt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuzeigen, sich selbst im Rahmen eines Strafverfahrens zu belasten oder für schuldig zu bekennen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte hat somit das Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen. Das bedeutet insbesondere, dass er die Aussage verweigern darf. Ferner kann er sich etwa auch weigern, in einem Steuerhinterziehungsverfahren Belege über hinterzogene Beiträge vorzulegen. Das Recht des Angeklagten, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, erstreckt sich aber nicht auf die Verwertung von Tatsachen, die unabhängig von seinem Willen existieren, wie etwa Atemluft-, Blut- und Urinproben, ferner Gewebeproben zum Zweck einer DNA-Untersuchung.

2. Anwendung im Strassenverkehrsrecht
[Rz 8] Auf Art. 57b Abs. 1 SVG übertragen bedeutet das Verbot des Selbstbelastungszwangs, dass ein Radarwarngerät für den Fahrer als Hilfsmittel gilt, um eine strafbare Handlung, nämlich die Verletzung der Geschwindigkeitsvorschriften, zu vermeiden. Das Warngerät dient also nicht dazu, die Aufdeckung einer Straftat zu erschweren wie das etwa auf den oberwähnten Fall des Steuerhinterziehers zutrifft, der die Herausgabe der Belege über die hinterzogenen Beiträge verweigern darf. Da das Verbot des Selbstbelastungszwangs für den Straftäter einem Hilfsmittel gleichkommt, dessen er sich bedienen kann, um die Aufdeckung der Straftat zu erschweren, muss der «Nichtstraftäter» im Sinne eines Erst-recht-Schlusses das Recht haben, sich eines Hilfsmittels zu bedienen, das eine Straftat verhindert.

Quelle: Jusletter vom 28.7.2008

STI-AG

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154

Dienstag, 26. August 2008, 10:33

Abstandvergehen

Hi Leute ich mal eine Frage zu Abstandvergehen.

War gestern Mittag auf der A1 mit zuwenig Abstand unterwegs.

Und die Rennleitung (mit Zivilfahrzeug) hat mich Fotografiert.

Laut Aussage der Polizei soll ich unter 10m Abstand gehabt haben, ich bin der Meinung es war mehr als das doppelte (ich weiss ist immer noch zuwenig ;( ).

Meine Frage was erwartet mich? Schein weg ? Wenn ja wie lange. Gibt's 1 Monat noch, oder gleich 3?


Gruss Oli.

vonderAlb

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155

Dienstag, 26. August 2008, 11:39

Zitat

III. Verstoss gegen das bundes- und völkerrechtliche Verbot des Selbstbelastungszwangs
1. Grundsatz
[Rz 7] Das Verbot des Selbstbelastungszwangs gilt als Grundsatz des Strafprozessrechts, der allgemein anerkannt ist. ...... Er besagt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuzeigen, sich selbst im Rahmen eines Strafverfahrens zu belasten oder für schuldig zu bekennen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte hat somit das Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen. Das bedeutet insbesondere, dass er die Aussage verweigern darf. Ferner kann er sich etwa auch weigern, in einem Steuerhinterziehungsverfahren Belege über hinterzogene Beiträge vorzulegen. ...

Dann frage ich mich ob ein Polizist dann das Recht hat ein Navigerät (mit integriertem POI-Warner) zu beschlagnahmen. Was passiert wenn ich mich weigere das Gerät rauszurücken?
Andreas

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156

Dienstag, 26. August 2008, 12:15

Hey Oli

Die Fotos sprechen wohl für sich und das wird der Richter auch so beurteilen...
(Hätte z.B. ein Anhängerzug (18.50 Meter) Platz zwischen euch gehabt???)
Dann kommts noch auf die Strecke an und auf die Geschwindigkeit...

Bei einer Verurteilung musst du mindestens mit 3 Monaten FA-Entzug rechnen,
je nach beurteilung des Falles und deinem Leumund.

pro

PS:
Der korrekte Abstand wird meistens nicht mehr eingehalten auf unseren Strassen.
Dies weiss die Polizei und handelt dementsprechend verhältnismässig
=> nur massive Abstandsunterschreitungen (nach SVG 90/2) werden verzeigt.

PPS: vielleicht hat dir der Polizist dieses Diagramm von Seite 1 auch gezeigt??
Romania, thank you for having us. And can we stay forever?

STI-AG

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157

Dienstag, 26. August 2008, 12:52

Danke pro für deine schnelle Antwort.


Bis jetzt hatte ich noch nichts verbrochen ( ausser die normalen kleinen Bussen)


Dann heisst es woll gucken wo noch ein Mofa rumsteht (das darf mann glaub noch fahren).

Und dann muss ich es auch noch meinem Chef klar machen.

Toll Motorradmech. ohne Schein, tja vielleicht werde ich auch entlassen.


Kurzum Pech gehabt, was soll's.




Gruss Oli.

pro

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158

Dienstag, 26. August 2008, 13:57

Entzug Führerausweis = Entzug ALLER Kategorien!
Also nichts lenken MIT Motor => Fussgänger, Trottinet, Velo, öV...

pro
Romania, thank you for having us. And can we stay forever?

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159

Dienstag, 26. August 2008, 16:18

@pro

Du hast mich ziemlich erschreckt.

Hab gleich mal das Strassenverkehrsamt Aargau angerufen, laut derer Auskunft, darf ich noch Mofa (Motorfahrrad, Töffli max. 30 km/h) und landwirtschaftliche Maschinen fahren.

Ich glaub ich frag mal den Bauer ob ich den Treker haben kann 8)


Jetzt heisst es nur noch abwarten und Tee drinken, mal sehen wie lange das geht.



Gruss Oli.

pro

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Dienstag, 26. August 2008, 18:56

Zitat

Original von StVA Solothurn
- Befristeter Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge (auch Mofa)


Habs auf die Schnelle nur bei den Solothurnern gefunden, doch die Praxis ist gesetzlich bei allen StVAs gleich ;)

Quelle StVA Solothurn Seite 1 unter Allgemeines

pro

Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
und noch: Wo hast du beim StVA angerufen?? direkt in die administrativen Massnahmen??
und nöcher: Früher dürfte man noch Töffli, Traktor und 45erli fahren... Ab dem 01.01.2008 eben nicht mehr
und nöcherer: vertrau mir, wenn ich sage, dass ich Erfahrung habe mit diesen Sachen ;)
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