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AK-Schweiz

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201

Mittwoch, 2. März 2011, 20:20

@patGT: Ich hab damals angefangen, die Rechtsschleicher und Hobbypolizisten schriftlich zu verzeigen. Da wären dann zu den Fr. 60.-- noch ein paar Fränkli Staats-, Kanzlei- und Märligebühr dazu gekommen.
Aber leider kamen diese Anzeigen von der StA zurück und man mussten den "Provokateuren" eine OB zuschicken.
Eine Straftat, die im OB-Verfahren abgewickelt werden kann, muss auch nach diesem geahndet werden.
Folglich hat der Beschuldigte immer die Wahl, ob er eine OB oder eine schrifltiche Anzeige will.

Wenn du allerdings als Privatperson eine Straftat nach OBG meldest, dann muss die Polizei eine schriftliche Anzeige verfassen.
Dann ist das OB-Verfahren ausgeschlossen. Wenn nun aber der andere zur Befragung antreten muss,
kann er dich anschwärzen und du erhältst dann auch eine Anzeige.
Entweder kommt er dann zusätzlich dran wegen falscher Anschuldigung oder (die sehr wahrscheinliche Variante, da keine Zeugen vorhanden sind), du bezahlst dann für etwas, das du gar nicht gemacht hast.
DAS finde ich dann ungerecht und leider kann man das meistens nicht beweisen.

edit: Also ist die "slow down - take it easy" - Variante immer noch am besten und am günstigsten...
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patGT

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202

Mittwoch, 2. März 2011, 21:15

edit: Also ist die "slow down - take it easy" - Variante immer noch am besten und am günstigsten...


Ja, klar - und in der Praxis halte ich es auch so, man wird halt älter und ruhiger. :D
Aber im Grunde ist es traurig und auch wirklich unglaublich, dass solche Penner im Prinzip vom Gesetz geschützt werden. Das erklärt auch die Zustände auf unseren Strassen hinreichend.

Gruss
Patrick
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203

Mittwoch, 2. März 2011, 23:29

Hab zwar die von @pro verlinkten Artikel noch nicht gelesen, aber trotzdem.

Falls ich die Sachlage (Gesetzt) jetzt richtig verstanden haben, heisst das:

Wenn ich auf der rechten Spur unterwegs bin und die Fahrzeuge auf der linken Spur langsamer werden (aus welchem Grund auch immer), muss ich auf der rechten Spur ebenfalls bremsen??


Und wie soll ich das den Leuten hinter mir erklären?

Und wieder einmal sind Gesetzte und Logik Lichtjahre entfern :S

Gruss Oli.

pro

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204

Donnerstag, 3. März 2011, 01:23

Wenn du alle Threads gelesen hast, dann weisst du nachher, dass das nicht so ist, wie du das hier grad schreibst ;)
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Alain

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205

Donnerstag, 3. März 2011, 07:31

Was man da alles erlebt so an Hobbypolizisten das lässt einem die Haare zu Berge stehen!!! Das geht über Vollbremsungen auf der Überholspur, abdrängen auf der rechten Spur wenn man rechts rüber ging ohne zu überholen, wenn man nach rechts wechselt wird nach rechts gezogen und da eine Vollbremsung gemacht, geht weiter mit absichtlichem Ausscheren bei ca. 80 auf die Überholspur. Da muss ich nicht weiter erzählen und seit der Histerie mit den Geschwindigkeiten wird es immer schlimmer!! Wenn man mit Tacho 135 fährt ist man schon der Raser obwohl das Real nicht mal eine Busse gibt ;-) und da passieren dann solche halsbrecherischen Sachen 8|

Ich fahre gottlob recht viel abends oder auch nachts wenn ich tags fahren muss, wähle ich meist die rechte Spur und fahre dort mein Tempo, das ständige Gebremse links regt mich auf. Was ich krass finde!! Seit der ganzen Thematik mit der Raserei!! Ist man im ausgeschöpften legalen Bereich zu 98% der Schnellste!!! Die meisten Leute fahren ja nicht mal mehr Tacho 120! :rolleyes: Ausserorts genauso da wird selten noch Tacho 80 gefahren!!

Gruss Alain
Das Leben ist viel zur kurz, um ein serienmässiges Auto zu fahren!

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206

Donnerstag, 3. März 2011, 10:58

Ich hoffe, früher oder später bekommen wir sowas wie eine kostenfreie oder wenigstens kostengünstige "Auffrischung" des PKW Führerscheins: Meinetwegen alle 5Jahre muß eine erneute theoretische Prüfung erfolgen, die für das Fahren für die nächsten 5 Jahre berechtigt. Auf diese Weise "up to date" wissen auch wieder mehr Autofahrer, daß

1. keine Feuerwehr Hydranten in den Städten zugeparkt werden,
2. daß man blinkt, wenn man den Kreisverkehr verlassen will,
3. daß es hier (wie in der Schweiz wohl sicher auch) ein RECHTSFAHRGEBOT gibt, das so verstanden werden soll, daß außerorts generell "rechts" gefahren wird, außer es wird halt überholt.
usw.....
die Liste läßt sich sicher belibig verlängern ;)

Für D hab ich das hier gefunden, steht alles Wesentliche eindeutig drin: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfahrgebot

Gruß, Ronny

Lukas_WRX

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207

Dienstag, 29. März 2011, 08:56

CH: Schwere Zeiten für Fahrzeughalter

Für Schnell-Leser: bitte nur Rz 7 "Auswirkungen" lesen


Im Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 hat das Bundesgericht erstmals zur Rechtsnatur der amtlichen Nachprüfung bei Fahrzeugen gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen von Strassenfahrzeugen (VTS) Stellung genommen. In der Schweiz finden bei den Strassenverkehrsämtern pro Jahr über eine Million amtliche Nachprüfungen gestützt auf Art. 33 VTS statt. Angesichts dieser Anzahl von Verfügungen ist Art. 33 VTS daher nicht nur für die Fahrzeughalter sondern auch für die Automobilwirtschaft von beträchtlicher Relevanz.

Sachverhalt

[Rz 1] Im vorliegenden Falle verfügte der Verkehrsexperte im Januar 2010 auf dem Prüfprotokoll, welches anlässlich der amtlichen Nachprüfung ausgefüllt wird, zwei handschriftliche Bemerkungen, nämlich «Fahrzeug nicht prüfbereit» und «Mängelliste nicht abschliessend». Das Fahrzeug wies sieben Mängel auf.

[Rz 2] In der Folge wurde das Fahrzeug für eine nochmalige vollständige Prüfung über sämtliche Prüfpunkte aufgeboten. Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, Willkür sowie Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes erhoben.

[Rz 3] Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, dass nicht nur die Erteilung des Fahrzeugausweises, sondern auch die amtliche Nachprüfung eine Polizeibewilligung darstelle, da diese – sofern erfolgreich – direkt und ohne weitere Verfügung dazu führe, dass der Fahrzeugausweis weiter erteilt bliebe. Im Falle des Nichtbestehens der amtlichen Nachprüfung erfolge eine nachgelagerte Entzugsverfügung. Aufgrund der Polizeibewilligungsnatur des Fahrzeugausweises habe demzufolge die Behörde die in Art. 33 Abs. 1bis VTS abschliessend aufgelisteten Komponenten in jedem Fall zu prüfen und es stehe ihr kein Ermessen im Prüfungsumfange zu, so dass eine Mängelliste in jedem Fall abschliessend sein müsse.

Rechtliche Würdigung
1. Doppelte Verfügungen

Das Bundesgericht (Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011) bestätigte zunächst, dass die Erteilung des Fahrzeugausweises eine Polizeibewilligung2, darstelle3. In Bezug auf die amtliche Nachprüfung hielt es fest, diese stelle eine Sachverhaltsfeststellung dar, welche zum Entzug bzw. Nichtentzug des Fahrzeugausweises führe und somit als selbständiger Zwischenentscheid zu qualifizieren sei.

Das Bundesgericht erachtet demzufolge den Entzug und die Weitererteilung des Fahrzeugausweises als weitere, selbständige Rechtsfolge der Sachverhaltsfeststellung. In concreto bedeutet dies, dass der Fahrzeughalter bei Bestehen der amtlichen Nachprüfung mit zwei gleichzeitigen Verfügungen konfrontiert wird: Einerseits einer Verfügung über die Sachverhaltsfeststellung der Betriebssicherheit und andererseits einer separaten Verfügung, dass der Ausweis nicht entzogen wird. Nach erfolgreicher amtlicher Nachprüfung stellt also der Stempel im Fahrzeugausweis eine weitere beschwerdefähige Verfügung dar, zusätzlich zu der auf einem separaten Formular festgehaltenen Sachverhaltsfeststellungsverfügung. Dogmatisch ist eine solches Vorgehen zu begrüssen.

2. Umdeutung der Polizeibewilligung
In Bezug auf die Natur der Sachverhaltsfeststellung hält das Bundesgericht nun aber fest, dass der Verkehrsexperte nicht in jedem Fall verpflichtet sei, die in Art. 33 Abs.1bis VTS aufgeführten Komponenten zu prüfen5. Neben der in Art. 33 Abs. 1 VTS aufgeführten Voraussetzungen zur amtlichen Nachprüfung eines Fahrzeuges, nämlich die Zulassung sowie das Vorhandensein von Kontrollschildern, müsse das Fahrzeug infolge Art. 11 Abs. 1 i.V.m Art. 16 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) auch betriebssicher («prüfungsbereit») sein, wenn es auf sämtliche Komponenten nach Art. 33 Abs.1bis VTS geprüft werden solle.

[Rz 4] Diese Argumentation ist dogmatisch schwer nachvollziehbar: Einerseits stellt Art. 33 Abs. 1 und Abs.1bis VTS die Sachverhaltsfeststellung dar, ob ein Fahrzeug betriebssicher ist, andererseits verlangt das Bundesgericht aber, dass ein Fahrzeug bereits vor der Prüfung betriebssicher ist, damit es überhaupt vollständig geprüft werden kann. Das Bundesgericht wendet hier – wohl unbeabsichtigt – eine Tautologie an. Es geht mithin vom positiven Ergebnis der Prüfung aus, die das Prüfobjekt bereits vor der Prüfung aufweisen muss, um es überhaupt prüfen zu lassen, anstatt die gesetzliche Fiktion der Betriebssicherheit von Strassenfahrzeugen in Art. 11 i.V.m. Art. 14 SVG anzunehmen, an der ein Fahrzeug in concreto zu messen wäre.

[Rz 5] Die bundesgerichtliche Argumentation führt im Ergebnis dazu, dass neu ein Ermessenspielraum für die Verkehrsexperten in Bezug auf den Prüfungsumfang eingeführt wird. Mit anderen Worten muss der Verkehrsexperte also die Voraussetzungen zur Weitererteilung des Fahrzeugausweises, nämlich die Betriebssicherheit, nicht mehr vollständig prüfen, wenn nach seinem – bereits vor der vollständigen Prüfung ausgeübten Ermessen (!)7– die Betriebsicherheit nicht gegeben ist. Es ist folglich ein Prüfungsumfangsermessen durch das Bundesgericht eingeführt worden. Ein solches Ermessen ist dem Wortlaut des Art. 33 VTS nicht zu entnehmen.

[Rz 6] Damit hat das Bundesgericht den Polizeibewilligungscharakter des Fahrzeugausweises mindestens in Bezug auf die amtliche Nachprüfung aufgehoben und in eine Ermessensbewilligung umgewandelt. Die Logik verlangt, dass in einer Kette von Entscheidungen, ob Sachverhaltsvoraussetzungen erfüllt sind, die zu einer Erteilung einer Polizeibewilligung führen, der Prüfungsumfang ohne Ermessen der Behörde angewendet wird. Wie die Behörde dann die einzelnen Kriterien des Prüfungsumfanges qualitativ anwendet, ist eine Frage, die in der Beschwerde nicht aufgeworfen wurde.

Auswirkungen
[Rz 7] Faktisch dürfte der Entscheid des Bundesgerichtes dazu führen, dass von den rund 23% aller amtlich nachgeprüften Fahrzeuge (also rund 230’000 pro Jahr), die die Nachprüfung nicht bestehen, ein bestimmter Teil aus dem Verkehr gezogen werden müsste. Denn mit diesem Urteil sind Verkehrsexperten nicht mehr verpflichtet, die Abweichungen zur Betriebssicherheit zu prüfen und im Nachprüfungsprotokoll aufzuführen mit der Folge, dass der Fahrzeughalter bei jeder nachfolgenden Prüfung quasi «tröpfchenweise» mit immer weiteren, vorher nicht geprüften Mängeln an Komponenten konfrontiert werden kann. Faktisch hat der Halter damit keine Möglichkeit mehr, die beanstandeten Mängel innerhalb der Nachprüfungsfristen zu beheben, da in der Regel nach spätestens drei unerfolgreichen Nachprüfungen der Fahrzeugausweis entzogen wird. Das Urteil ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu bedauern, zumal dessen Auswirkungen in anderen wichtigen Bereichen, wo Polizeibewilligungen eine ebenfalls entscheidende Rolle spielen, wie im Bau- und Gesundheitsrecht, nicht abzusehen sind.
________________________________________

Oliver Peinelt, lic. iur, Fürsprecher, Bern. Der Verfasser hat die Beschwerdeführerin durch das gesamte Verfahren vertreten.
________________________________________

1 Erwägung 3.2.
2 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, RZ 2534; Fleiner-Gerster, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 163; vgl. auch Imboden / Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, B II, Nr. 132; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N40 zu Art. 77.
3 Erwägung 1.2.
4 Erwägung 1.2.
5 Erwägung 3.2.1.
6 Erwägung 3.2.2.
7 Erwägung 3.2.3 und 3.2.4.
8 Eidgenössische Finanzkontrolle, Ergebnisse der Befragung der kantonalen Strassenverkehrsämter Teilbericht zum Bericht «Abgaswartung und Kontrolle bei Strassenfahrzeugen», Juli 2010, S.7.



Quelle: Oliver Peinelt, Schwere Zeiten für Fahrzeughalter, in: Jusletter 28. März 2011

patGT

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208

Dienstag, 29. März 2011, 10:50

Denn mit diesem Urteil sind Verkehrsexperten nicht mehr verpflichtet, die Abweichungen zur Betriebssicherheit zu prüfen und im Nachprüfungsprotokoll aufzuführen mit der Folge, dass der Fahrzeughalter bei jeder nachfolgenden Prüfung quasi «tröpfchenweise» mit immer weiteren, vorher nicht geprüften Mängeln an Komponenten konfrontiert werden kann. Faktisch hat der Halter damit keine Möglichkeit mehr, die beanstandeten Mängel innerhalb der Nachprüfungsfristen zu beheben, da in der Regel nach spätestens drei unerfolgreichen Nachprüfungen der Fahrzeugausweis entzogen wird.


Das ist unglaublich. Das Prozedere auf der MFK ist schon jetzt umständlich. Neu droht man also noch mehr der Beamtenwillkür ausgesetzt zu werden.
Frage an den Experten @Lukas_WRX: wie kommt es dazu, dass solche Urteile überhaupt gefällt werden? Wissen diese Leute, was sie tun oder steckt gar Absicht dahinter?

Zitat

Das Urteil ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu bedauern, zumal dessen Auswirkungen in anderen wichtigen Bereichen, wo Polizeibewilligungen eine ebenfalls entscheidende Rolle spielen, wie im Bau- und Gesundheitsrecht, nicht abzusehen sind.


Schön zu lesen, dass die Juristenwelt diese Entwicklung nicht begrüsst. Doch kann etwas dagegen unternommen werden?

Gruss
Patrick
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209

Dienstag, 29. März 2011, 11:53

Hab auch noch einen Neuen:
Neuster Gag:
Kollege fährt auf der Autobahn mit dem Lastwagen ca. 30m mit dem rechten Rad auf dem Pannenstreifen und wird von einer Zivilstreife gefilmt.
Ergebnis:
Verzeigung, Gericht, ca. 600 Fr. Busse und 1 Monat Führerscheinentzug.
Grund: überfahren einer durchgezogenen Linie... 8|

Lukas_WRX

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210

Dienstag, 29. März 2011, 17:25

Doch kann etwas dagegen unternommen werden?

Das sind Urteile unseres höchsten schweizerischen Gerichts. Dass jemand Geld, Zeit und Nerven in die Hand nimmt, den Entscheid nach Strassbourg bei einem hohen Prozessrisiko weiterzuziehen, ist eher unwahrscheinlich.

Ich weiss nicht, ob es heute noch so ist, aber früher munkelte man, dass ein Teil der Richter noch nicht mal das Autobillett besitzt. Die letzten Urteile, die ich oben zitiert habe, lassen diese Gerüchte kontinuierlich weiterleben...

Mit einem Wort: "weltfremd"!

Gruss
Lukas

STi.adi

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211

Dienstag, 29. März 2011, 18:59

Hab auch noch einen Neuen:
Neuster Gag:
Kollege fährt auf der Autobahn mit dem Lastwagen ca. 30m mit dem rechten Rad auf dem Pannenstreifen und wird von einer Zivilstreife gefilmt.
Ergebnis:
Verzeigung, Gericht, ca. 600 Fr. Busse und 1 Monat Führerscheinentzug.
Grund: überfahren einer durchgezogenen Linie... 8|


ok, aber das finde ich noch zu wenig
Schau mal dieses Beispiel an....
http://www.polizeibericht.ch/ger_details…achschaden.html

...weil er auf dem Pannenstreifen fuhr

Gruss adi

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212

Dienstag, 29. März 2011, 22:50

Kollege fährt auf der Autobahn mit dem Lastwagen ca. 30m mit dem rechten Rad auf dem Pannenstreifen und wird von einer Zivilstreife gefilmt.




Ist aber schon ein Unterschied ob ich mit dem rechten Rad über die Linie komme und nichts passiert, oder ob ich ein Hindernis ramme.

Gruss Oli.

sigi

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213

Dienstag, 29. März 2011, 23:16

Für Schnell-Leser: bitte nur Rz 7 "Auswirkungen" lesen


Im Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 hat das Bundesgericht erstmals zur Rechtsnatur der amtlichen Nachprüfung bei Fahrzeugen gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen von Strassenfahrzeugen (VTS) Stellung genommen. In der Schweiz finden bei den Strassenverkehrsämtern pro Jahr über eine Million amtliche Nachprüfungen gestützt auf Art. 33 VTS statt. Angesichts dieser Anzahl von Verfügungen ist Art. 33 VTS daher nicht nur für die Fahrzeughalter sondern auch für die Automobilwirtschaft von beträchtlicher Relevanz.

Sachverhalt

[Rz 1] Im vorliegenden Falle verfügte der Verkehrsexperte im Januar 2010 auf dem Prüfprotokoll, welches anlässlich der amtlichen Nachprüfung ausgefüllt wird, zwei handschriftliche Bemerkungen, nämlich «Fahrzeug nicht prüfbereit» und «Mängelliste nicht abschliessend». Das Fahrzeug wies sieben Mängel auf.

[Rz 2] In der Folge wurde das Fahrzeug für eine nochmalige vollständige Prüfung über sämtliche Prüfpunkte aufgeboten. Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, Willkür sowie Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes erhoben.

[Rz 3] Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, dass nicht nur die Erteilung des Fahrzeugausweises, sondern auch die amtliche Nachprüfung eine Polizeibewilligung darstelle, da diese – sofern erfolgreich – direkt und ohne weitere Verfügung dazu führe, dass der Fahrzeugausweis weiter erteilt bliebe. Im Falle des Nichtbestehens der amtlichen Nachprüfung erfolge eine nachgelagerte Entzugsverfügung. Aufgrund der Polizeibewilligungsnatur des Fahrzeugausweises habe demzufolge die Behörde die in Art. 33 Abs. 1bis VTS abschliessend aufgelisteten Komponenten in jedem Fall zu prüfen und es stehe ihr kein Ermessen im Prüfungsumfange zu, so dass eine Mängelliste in jedem Fall abschliessend sein müsse.

Rechtliche Würdigung
1. Doppelte Verfügungen

Das Bundesgericht (Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011) bestätigte zunächst, dass die Erteilung des Fahrzeugausweises eine Polizeibewilligung2, darstelle3. In Bezug auf die amtliche Nachprüfung hielt es fest, diese stelle eine Sachverhaltsfeststellung dar, welche zum Entzug bzw. Nichtentzug des Fahrzeugausweises führe und somit als selbständiger Zwischenentscheid zu qualifizieren sei.

Das Bundesgericht erachtet demzufolge den Entzug und die Weitererteilung des Fahrzeugausweises als weitere, selbständige Rechtsfolge der Sachverhaltsfeststellung. In concreto bedeutet dies, dass der Fahrzeughalter bei Bestehen der amtlichen Nachprüfung mit zwei gleichzeitigen Verfügungen konfrontiert wird: Einerseits einer Verfügung über die Sachverhaltsfeststellung der Betriebssicherheit und andererseits einer separaten Verfügung, dass der Ausweis nicht entzogen wird. Nach erfolgreicher amtlicher Nachprüfung stellt also der Stempel im Fahrzeugausweis eine weitere beschwerdefähige Verfügung dar, zusätzlich zu der auf einem separaten Formular festgehaltenen Sachverhaltsfeststellungsverfügung. Dogmatisch ist eine solches Vorgehen zu begrüssen.

2. Umdeutung der Polizeibewilligung
In Bezug auf die Natur der Sachverhaltsfeststellung hält das Bundesgericht nun aber fest, dass der Verkehrsexperte nicht in jedem Fall verpflichtet sei, die in Art. 33 Abs.1bis VTS aufgeführten Komponenten zu prüfen5. Neben der in Art. 33 Abs. 1 VTS aufgeführten Voraussetzungen zur amtlichen Nachprüfung eines Fahrzeuges, nämlich die Zulassung sowie das Vorhandensein von Kontrollschildern, müsse das Fahrzeug infolge Art. 11 Abs. 1 i.V.m Art. 16 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) auch betriebssicher («prüfungsbereit») sein, wenn es auf sämtliche Komponenten nach Art. 33 Abs.1bis VTS geprüft werden solle.

[Rz 4] Diese Argumentation ist dogmatisch schwer nachvollziehbar: Einerseits stellt Art. 33 Abs. 1 und Abs.1bis VTS die Sachverhaltsfeststellung dar, ob ein Fahrzeug betriebssicher ist, andererseits verlangt das Bundesgericht aber, dass ein Fahrzeug bereits vor der Prüfung betriebssicher ist, damit es überhaupt vollständig geprüft werden kann. Das Bundesgericht wendet hier – wohl unbeabsichtigt – eine Tautologie an. Es geht mithin vom positiven Ergebnis der Prüfung aus, die das Prüfobjekt bereits vor der Prüfung aufweisen muss, um es überhaupt prüfen zu lassen, anstatt die gesetzliche Fiktion der Betriebssicherheit von Strassenfahrzeugen in Art. 11 i.V.m. Art. 14 SVG anzunehmen, an der ein Fahrzeug in concreto zu messen wäre.

[Rz 5] Die bundesgerichtliche Argumentation führt im Ergebnis dazu, dass neu ein Ermessenspielraum für die Verkehrsexperten in Bezug auf den Prüfungsumfang eingeführt wird. Mit anderen Worten muss der Verkehrsexperte also die Voraussetzungen zur Weitererteilung des Fahrzeugausweises, nämlich die Betriebssicherheit, nicht mehr vollständig prüfen, wenn nach seinem – bereits vor der vollständigen Prüfung ausgeübten Ermessen (!)7– die Betriebsicherheit nicht gegeben ist. Es ist folglich ein Prüfungsumfangsermessen durch das Bundesgericht eingeführt worden. Ein solches Ermessen ist dem Wortlaut des Art. 33 VTS nicht zu entnehmen.

[Rz 6] Damit hat das Bundesgericht den Polizeibewilligungscharakter des Fahrzeugausweises mindestens in Bezug auf die amtliche Nachprüfung aufgehoben und in eine Ermessensbewilligung umgewandelt. Die Logik verlangt, dass in einer Kette von Entscheidungen, ob Sachverhaltsvoraussetzungen erfüllt sind, die zu einer Erteilung einer Polizeibewilligung führen, der Prüfungsumfang ohne Ermessen der Behörde angewendet wird. Wie die Behörde dann die einzelnen Kriterien des Prüfungsumfanges qualitativ anwendet, ist eine Frage, die in der Beschwerde nicht aufgeworfen wurde.

Auswirkungen
[Rz 7] Faktisch dürfte der Entscheid des Bundesgerichtes dazu führen, dass von den rund 23% aller amtlich nachgeprüften Fahrzeuge (also rund 230’000 pro Jahr), die die Nachprüfung nicht bestehen, ein bestimmter Teil aus dem Verkehr gezogen werden müsste. Denn mit diesem Urteil sind Verkehrsexperten nicht mehr verpflichtet, die Abweichungen zur Betriebssicherheit zu prüfen und im Nachprüfungsprotokoll aufzuführen mit der Folge, dass der Fahrzeughalter bei jeder nachfolgenden Prüfung quasi «tröpfchenweise» mit immer weiteren, vorher nicht geprüften Mängeln an Komponenten konfrontiert werden kann. Faktisch hat der Halter damit keine Möglichkeit mehr, die beanstandeten Mängel innerhalb der Nachprüfungsfristen zu beheben, da in der Regel nach spätestens drei unerfolgreichen Nachprüfungen der Fahrzeugausweis entzogen wird. Das Urteil ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu bedauern, zumal dessen Auswirkungen in anderen wichtigen Bereichen, wo Polizeibewilligungen eine ebenfalls entscheidende Rolle spielen, wie im Bau- und Gesundheitsrecht, nicht abzusehen sind.
________________________________________

Oliver Peinelt, lic. iur, Fürsprecher, Bern. Der Verfasser hat die Beschwerdeführerin durch das gesamte Verfahren vertreten.
________________________________________

1 Erwägung 3.2.
2 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, RZ 2534; Fleiner-Gerster, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 163; vgl. auch Imboden / Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, B II, Nr. 132; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N40 zu Art. 77.
3 Erwägung 1.2.
4 Erwägung 1.2.
5 Erwägung 3.2.1.
6 Erwägung 3.2.2.
7 Erwägung 3.2.3 und 3.2.4.
8 Eidgenössische Finanzkontrolle, Ergebnisse der Befragung der kantonalen Strassenverkehrsämter Teilbericht zum Bericht «Abgaswartung und Kontrolle bei Strassenfahrzeugen», Juli 2010, S.7.



Quelle: Oliver Peinelt, Schwere Zeiten für Fahrzeughalter, in: Jusletter 28. März 2011

Was soll man dazu noch sagen :thumbdown:
Das schlimmst an der ganzen Sache finde ich ja, dass 99% der Bevölkerung solche Sachen gar nie mitbekommen und so auch nicht ihre Konsequenzen daraus ziehen können.

Matchbox

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Donnerstag, 7. April 2011, 22:19

3. daß es hier (wie in der Schweiz wohl sicher auch) ein RECHTSFAHRGEBOT gibt, das so verstanden werden soll, daß außerorts generell "rechts" gefahren wird, außer es wird halt überholt.

In Zusammenhang hiermit:

Zitat

Wer auf Autobahnen oder außerhalb von Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit mehreren Spuren in einer Richtung fortgesetzt und grundlos die linke oder, bei drei Spuren, die mittlere Spur benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der mit 80 € Bußgeld und einem Punkt geahndet werden kann.


finde ich das besonders nennenswert. Ich bekomme immer die Krätze, wenn irgendwelche Schnarcher permanent auf der mittleren Spur unterwegs sind und alles andere hinter sich aufhalten, da nur noch die linke Spur zum Überholen frei ist. Oft zieh ich demonstrativ von der linken, über die mittlere, direkt auf die rechte Spur (allerdings ohne zu schneiden!).
In Luxemburg macht das Fahren, insbesondere im Berufsverkehr auch Freude. Alle wollen überholen, alle fahren links und nichts geht. Da bleib ich lieber rechts und fahr gemütlich auf der rechten Fahrbahnhälfte ohne ständig in die Bremse latschen zu müssen.

Maver1ck

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215

Dienstag, 19. April 2011, 10:42

Radar nach Tempo Tafel

Hallo zusammen

erstmal ein grosses kompliment, super Thread hab mir gestern die Mühe genommen fast alles durchzulesen, wirklich super Fragen und Antworten dabei.

Ich hätte da aber auch noch was, was mich stark interessieren würde, resp. 2 Dinge.

1. Darf die Rennleitung mit einem Abstand von weniger als 200 Meter von einer Geschwindigkeitstafel weg einen Radar aufstellen. Also ich fahre mit 80 ausserorts, fahre dann in ein Dorf, welches mit 50 singalisiert ist. Nun was ist der Minimal Abstand welchen sie einhalten müssen um ihre Foto-Apparate aufzustellen.

2. Darf ein Bahnübergang überfahren werden, wenn die Schranken erst am hochgehen sind, oder muss man warten bis diese komplett oben sind?

Handelt sich hierbei um Fragen auf Schweizerischen Strassen.

Gruess
Mave

SuruWrx

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216

Dienstag, 19. April 2011, 10:49

Also meines Wissens nach...

wenn du in ein Ort reinfährst und du fährst an der Tafel vorbei signalisiert diese ja das da die Ortschaft beginnt, quasi anfang der Tempo 50 Zone ist...demnach, sowie bei allen anderen Schildern gilt das was sie anzeigen ab diesem Schild.

Also ab dieser Ortstafel musst du dein tempo auf Max. 50km/h gedrosselt haben.

Es ist ja auch verboten zu Beschleunigen weil du in 3km Entfernung ein Tempo 100 Schild siehst (nur so ein Beispiel).

Mit dem Bahnübergang weiß ich so...es ist weniger Ausschlaggebend wo die Schranke sich gerade befindet, also ob sie noch waagerecht oder schon senkrecht ist. Wenn sie waagerecht ist, ist klar das man nicht fahren kann.
Aber achte lieber auf das rote blinklicht, solange dies noch an ist ist "STOPP"...erst wenn diese erloschen sind darfst du fahren, da kann auch die schranke sich noch von der waagerechten in die senkrechte bewegen.

Also ich bin bis jetzt immer sehr gut damit gefahren...

Gruß

Maver1ck

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217

Dienstag, 19. April 2011, 11:01

Danke für die schnelle Antwort.

So wie du fahre ich grundsätzlich auch, also sicher mit den Ortstafeln mich würde es nur mal wunder nehmen was genau im Gesetz dazu steht. Ich vermute einmal das dies ein Artikel sein wird, wenn man nicht einfach findet oder gar nicht finden kann. Und irgendwo muss ja nieder geschrieben sein, wo sie ihre Kästen aufzustellen haben und wo nicht.

Bist du dir sicher mit dem Rotlicht, dieses blinkt eh bis die Schranke ganz oben ist. Fahre täglich ca. 4mal an 2 Bahnübergängen vorbei und dort blinkt es immer noch 2-3 Sekunden nachdem die Schranke oben ist. Die Rennleitung selber ist auch schon vor mir durchgefahren, als die Schranke noch am aufgehen ist, also gerade genug Platz war um mit einem Auto durch zu fahren...
Aber eben die dürfen es ja...

Gruss

SuruWrx

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218

Dienstag, 19. April 2011, 11:15

Okay, das mit dem Rotlicht mag von Region zu Region unterschiedlich sein. Vllt auch wie befahren so ein Übergang ist.
Aber bei mir hier, etwas ausserhalb der Hauptverkehrswege ist es schon deutlich zu beobachten das es solche und solche Übergänge gibt.
Also welche die blinken bis die Schranke vollständig oben ist und bei anderen da ist das "blinken" aus bevor die Schranke überhaupt anfängt sich in die vertikale zu bewegen.

Wegen deinen Blitzerstandorten...

Ist doch eigentlich egal ob das Ding 5m hinter der Tafel und direkt vor sich blitzt oder ob das Ding 100m entfernt steht und gut 90 m zurück misst. Klar wird es auch gewisse Richtlinien geben.

Aber wie schon geschrieben, das Tempolimit gilt ab dem Schild und entweder s blitzt dich nicht oder du hast eben Pech und warst wirklich zu schnell.
Irgendwo steht auch die Frage von jemanden geschrieben , er wüsste nicht so genau welches Tempo ab so einer Tafel gilt wo kein seperates Schild montiert ist...aber da frage ich mich ob man den Führerschein auch anderswo als bei einer Fahrschule bekommen kann.


Ich würde mich aber nicht darauf verlassen wenn die Polizei da bei Blinklicht drüber fährt das dies auch in dem Sinn richtig ist.

Maver1ck

Schüler

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219

Dienstag, 19. April 2011, 11:30

Ja das mit den Blitzer ist eh kein Problem, also ich halte mich schon auch an die Richtlinien. Fahre täglich genug auto das mir der check wichtig ist:-)
Würde mich nur mal interessieren da immer solche Aussagen herum geistern und es von meiner Sicht ein Witz wäre, wenn man gleich bei der Tafel Radaren dürfte...

pro

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220

Dienstag, 19. April 2011, 11:55

Geschwindigkeit: Die signalisierte Geschwindigkeit gilt ab diesem Zeitpunkt, wo man die Tafel passiert.
Blitzkasten 5 Meter hinter 50er Tafel und rollst mit 80 Km/h aus... Na dann hats dich leider.
Es gibt keine Richtlinien, wie weit der Kasten vor oder nach einem Schild aufgestellt werden soll/kann/darf/muss.

Bahnübergang: Entschedend ist nicht die Barriere sondern das Wechelblinklicht.
Fährst du bei sich öffnenden Schranken und bei eingeschaltetem Wechselblinklicht (oder Drehlicht) los,
kannst du mit 250.-- gebüsst werden (Missachten Wechselblinklichtsignal OB Nummer 309.2)

Anmerkung -> Blinklicht bei sich schliessenden schranken:
- Nur Blinklicht und die Schranken sind noch aufrecht -> OB Nummer 309.2
- Blinklicht mit sich schliessenden Schranken -> Schriftliche Verzeigung an die Staatsanwaltschaft, da von einer konkreten Gefährdung ausgegangen wird.

Im Übrigen:
Bei den einen ist es vielleicht schon etwas länger her, bei den anderen etwas weniger. Es gilt aber immer:
Wenn euch so eine Frage im Kopf herumschwirrt, versetzt euch mal mental zurück ans Steuer bei eurer Fahrprüfung.
Ihr kommt an eurer Fahrprüfung in diese Situation (50 Tafel -> ausrollen lassen? oder Bahnübergang öffnende Schranken mit Blinklicht -> losfahren?)
Wie würdet ihr reagieren, dass ihr keinen Fehler macht, damit ihr am Ende der Fahrprüfung den Schein erhaltet ;))

Dieses kleine Denkspiel funktioniert in 99% aller Fälle und ihr könnt euch die Frage selber beantworten ;)
Romania, thank you for having us. And can we stay forever?