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patGT

Fömi im Impreza GT Club

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121

Montag, 30. Januar 2006, 14:48

<BLOCKQUOTE id=quote><font size=1 face="Verdana, Arial, Helvetica" id=quote>quote:<hr height=1 noshade id=quote>Bemerkung: ich weiss zwar nicht, wie man bei einem Geschwindigkeitsunterschied von 85 km/h nur ein bis zwei Meter vor dem zuletzt überholten Fahrzeug wieder einbiegen kann, aber diese Frage ist hier nur nebensächlich... <hr height=1 noshade id=quote></BLOCKQUOTE id=quote></font id=quote><font face="Verdana, Arial, Helvetica" size=2 id=quote>Ganz genau dasselbe habe ich mir auch gedacht!
Solche Formulierungen, welche wohl letzendlich auch urteilsbeeinflussend sind, sollten einer fachkundigen Betrachtung nicht standhalten können, da sie physikalisch nicht möglich ist. Folglich kann sie wohl nur aus der Zeugenaussage stammen, welche jedoch bekanntermassen selten sachlich ist. Offenbar sieht dies das Gericht anders.

Was ich damit meine: schlimm genug, was passiert ist und das Verhalten des Autolenkers ist in keiner Weise gut zu werten. Trotzdem hat man den Eindruck, es wird von den Gesetzesvertretern die Gelegenheit am Schopf gepackt und noch absichtlich übertrieben (wenn nicht sogar unsachlich) stark gewertet und geurteilt.

Gruss
Patrick


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122

Montag, 27. März 2006, 16:09

Wieder mal ein Fall vom Bundesgericht, bei welchem Fragezeichen stehen bleiben...

Kurz: ein Fahrer wird auf dem Julierpass mit 30 km/h zu viel (netto) erwischt und muss dafür eine Busse von CHF 12'000.-- (!) (= ca. 7'500.—Euro) zahlen und der Führerschein wird für 3 Monate entzogen.

Die Begründungen des Beschwerdeführers bzw. seines Anwalts sind etwas sehr fadenscheinig bzw. ohne die Vorlage von Beweisen sieht die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, nun mal sehr schlecht aus. Auch bei den Erwägungen des Bundesgerichts fragt es sich einmal mehr, wo da der Realitätssinn der Herren in Lausanne bleibt (vor allem die letzten beiden Sätze von Begründung 3.).

Das Urteil in seinem vollständigen Wortlaut:

6A.4/2006 /ast

Urteil vom 27. Februar 2006
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.

B. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 14.
Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
B. ________ lenkte am Nachmittag des 10. Juli 2005 einen Personenwagen
ausserorts auf der Julierpassstrasse im Bereich der Capalotta-Ebene in
Richtung Bivio. Eine Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei Graubünden
ergab für ihn eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 110 km/h.

Das Kreisamt Surses büsste B.________ am 9. November 2005 wegen grober
Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 12'000.--.

B.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog
B.________ am 7. September 2005 den Führerausweis für die Dauer von 3 Monaten
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

Einen Rekurs des Betroffenen wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen am 14. Dezember 2005 ab.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Entzugsdauer auf einen Monat
festzusetzen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die kantonalen
Instanzen zurückzuweisen.

Die Verwaltungsrekurskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act.
6).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer anerkennt, die ausserorts zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten und damit den objektiven
Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung erfüllt zu haben. Aufgrund
der besonderen konkreten Umstände treffe ihn jedoch kein schweres
Verschulden.

Vor der Geschwindigkeitsüberschreitung sei er längere Zeit in einer Kolonne
hinter einem ausgesprochen langsam fahrenden Personenwagen hergefahren.
Mehrere Fahrzeuglenker hätten hinter ihm aufgeschlossen und er habe zum
Überholen angesetzt, zumal die Strecke übersichtlich gewesen sei und es
keinen Gegenverkehr gehabt habe. Während des Überholmanövers habe der andere
Fahrzeuglenker ebenfalls beschleunigt, so dass er vor der Entscheidung
gestanden sei, den Überholvorgang durch Beschleunigen seines Wagens
abzuschliessen oder sich zurückfallen zu lassen. Letzteres sei ihm zu
gefährlich erschienen, da hinter ihm bereits zwei weitere Fahrzeuge auf die
linke Fahrbahnseite ausgeschwenkt seien und ein Überholmanöver eingeleitet
hätten.

2.
Ob die Darstellung des Beschwerdeführers den tatsächlichen Geschehnissen
entspricht, muss ernsthaft bezweifelt werden. Im Anschluss an das
Überholmanöver wurde der Beschwerdeführer von der Bündner Kantonspolizei
angehalten und zur Geschwindigkeitsüberschreitung befragt. Dabei gab er auf
einem vorgedruckten Formular an, den Tatbestand anzuerkennen und die geltende
Höchstgeschwindigkeit gekannt zu haben. Obwohl das Formular freien Platz
aufweist, um weitere Bemerkungen anzubringen, erwähnte der Beschwerdeführer
nichts von den "besonderen Umständen" seines Überholmanövers. Ein solches
Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Wenn der andere Fahrzeuglenker den
Beschwerdeführer tatsächlich veranlasst gehabt haben sollte, eine derartige
Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen, hätte er dies unmittelbar danach
der Polizei gegenüber auch geäussert.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl wegen schwerer
Verkehrsregelverletzung, welche ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt,
nicht anfocht. Wenn sich die Dinge, wie vom Beschwerdeführer behauptet,
zugetragen haben sollten, leuchtet nicht ein, weshalb er dies nicht im
ordentlichen Strafverfahren geltend gemacht hat.

3.
Selbst wenn man vom Sachverhalt ausgeht, wie ihn der Beschwerdeführer
darstellt, trifft ihn ein qualifiziertes Verschulden.

Nach seinen Angaben fuhr der andere Lenker ausgesprochen langsam, d.h.
deutlich unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Letztere
Geschwindigkeit hätte dem Beschwerdeführer normalerweise genügt, um den
anderen Fahrzeuglenker zu überholen. Da dieser aber spätestens auf gleicher
Höhe mit ihm erheblich beschleunigte, ging der Beschwerdeführer die Gefahr
ein, sich mit dem anderen Lenker ein Rennen zu liefern. Denn er konnte im
Voraus nicht wissen, wie lange der andere Fahrzeuglenker mit seiner
Beschleunigung mithalten würde. Dass ein solches Verhalten mit einem
qualifizierten Verschulden einhergeht, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Gemildert wird das Verschulden auch nicht durch das Verhalten zweier
Autolenker, die in der Zwischenzeit hinter ihm ein Überholmanöver eingeleitet
haben sollen. Nachdem er realisiert hatte, dass er sein Manöver nicht
regelkonform würde durchführen können, hätte er durch mehrmaliges kurzes
Antippen der Bremsen den hinter ihm Fahrenden gefahrlos anzeigen können, dass
er sein Überholmanöver abbrechen werde. Zudem hätte er sich auch nicht weit
zurückfallen lassen müssen, nachdem der Lenker auf der Normalspur sein
Fahrzeug erheblich beschleunigt hatte und dadurch unmittelbar dahinter Raum
frei wurde.

4.
Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Im
Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden, insbesondere auch auf die allgemeinen Erwägungen zum schweren Fall,
zum neuen Massnahmenrecht des SVG und der Rechtsprechung dazu.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2006

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:


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123

Montag, 27. März 2006, 16:49

Fragezeichen ist hier glaub ich echt der Vorname. Ich bekomme je länger je mehr den Eindruck, dass in unserem Land bez. Vergehen im Strassenverkehr, namentlich was Geschwindigkeitsüberschreitungen betrifft, schon bald mit mittelalterlicher Gnadenlosigkeit geurteilt wird.

Ich kenne die Strecke (Samedan lässt grüssen) und die Strasse durch die Ebene ist wirklich sehr lang, breit und übersichtlich. Ohne Gegenverkehr kann man bei diesen Geschwindigkeiten nicht im Ansatz von Gefährdungen sprechen. Ist ja schon "seltsam" (oder auch nicht...), dass die Polizei eben gerade dort eine Kontrolle gemacht hat. Kunststück, weil man eben gerade dort am besten überholen kann...und am ehesten im Netz zappelt.
12000.- für 110 km/h auf einer endlosen Geraden - unglaublich, diese Willkür.

Gruss
Patrick


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Montag, 27. März 2006, 17:14

Wird in der Schweiz die finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten sowie seine beruflichen Abhängigkeit des Führerschein berücksichtigt oder einfach rücksichtslos geurteilt?
7.500 Euro und 3 Monate Führerscheinentzug würde für mich persönlich der Ruin bedeuten. Dann kann ich mich aufhängen.
Sorry, aber die spinnen die Schweizer.

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125

Montag, 27. März 2006, 17:19

...beinahe unglaublich diese geschichte. aber in der CH ist schon beinahe nichts mehr unmöglich was bussen im strassenverkehr betrifft. und sei es auch ein nur allzulächerliches vergehen wie zB genau die 110 auf einer endloslangen geraden...!

wo leben wir hier eigentlich?!

aber irre ich mich jetzt total, oder hat der *sünder* in diesem falle ein sehr sher hohes einkommen, welches im endeffekt den ausschlag für diese exorbitant hohe busse gab?! hab schon von einem fall gehört, in dem einer mit 105 im 60er erwischt worden ist und **nur** 3600CHF busse bezahlen musste. deshalb die frage.

Autorennen sind ein Kult der Raserei, ein Spiel mit dem Tod, der Circus Maximus der Neuzeit
Franziska Teuscher (Grüne/BE) :s_lol: :s_gutenacht: :lolaway:

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Montag, 27. März 2006, 20:03

Leider steht im Urteil nichts näheres über das Einkommen des Beschwerdeführers. Aber der Höhe der Busse nach muss er mindestens mehrere hunderttausend Franken pro Jahr verdienen...

Gruss
Lukas

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Montag, 24. April 2006, 17:27

Fünf Jahre und drei Monate Zuchthaus für einen Raser. Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt

Das Obergericht des Kantons Zürich hat einen Raser, der einen Unfall mit Todesfolge verursacht hatte, zu Recht wegen eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt.

[Rz 1] Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Täters abgewiesen. Er muss für fünf Jahre und drei Monate ins Zuchthaus.

[Rz 2] Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mazedoniers abgewiesen. Der Verurteilte hatte sich am 4. Oktober 2000 nach zwei Uhr nachts in seinem BMW M3 mit einem anderen Mazedonier auf der A 1 zwischen Winterthur und der Raststätte Kemptthal ein privates Rennen geliefert. Der damals 20-Jährige wurde von einem 17 Jahre alten Freund begleitet. Beide waren nicht angegurtet. Nach der ebenfalls rennmässig verlaufenen Rückfahrt hatte sich der «siegreiche» Kontrahent vor der Ausfahrt Winterthur Töss korrekt mit 90 km/h hinter einen unbeteiligten Automobilisten eingereiht. Kurz vor und auf der Ausfahrt überholte sein Verfolger beide Fahrzeuge teilweise über die Sperrfläche mit einer Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h. Nach einer Kuppe verlor er in einer leichten Linkskurve die Kontrolle über seinen Wagen. Er prallte gegen einen Betonkandelaber, der durch den Aufprall gefällt wurde. Nach weiteren 140 Metern Schleuderfahrt und mehreren Drehern kam der zerstörte Wagen schliesslich zum Stillstand. Der Beifahrer starb noch auf der Unfallstelle an seinen schweren Schädel- und Hirnverletzungen, der Fahrer selber wurde nur mittelschwer verletzt.

[Rz 3] Das Zürcher Obergericht verurteilte den Fahrer im Dezember 2004 wegen eventualvorsätzlicher Tötung und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus. Es war das erste Mal im Kanton Zürich, dass einem Raser Eventualvorsatz angelastet worden war. Das Bundesgericht hat den Entscheid nun bestätigt und die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern ist der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bundesrechtskonform. Bloss fahrlässiges Handeln falle nicht in Betracht. Der Kassationshof erinnert in seinem Entscheid zunächst daran, dass die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Einzelfall schwierig sein kann. In beiden Fällen wisse der Täter um das Risiko, dass etwas passieren könne. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter aber darauf vertraue, dass nichts geschehe, nehme der eventualvorsätzlich agierende Täter den Eintritt des Erfolges in Kauf. Hier sei für den Verurteilten ohne weiteres voraussehbar gewesen, dass er die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren könne. Die Möglichkeit eines schwersten Unfalls sei so hoch gewesen, dass der Beschwerdeführer dies habe erkennen müssen. Das drohende Unglück und seine Folgen seien ihm aber offensichtlich völlig gleichgültig gewesen; er habe es im eigentlichen Sinne «darauf ankommen lassen». An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass er sich bei seinem Manöver selber erheblich gefährdet habe. Der Betroffene hatte in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht argumentiert, dass er zwangsläufig auch seinen eigenen Tod hätte in Kauf nehmen müssen, wenn ihm dies bezüglich des Mitfahrers vorgeworfen werde. Das setze aber einen latenten Suizidwunsch voraus, der bei ihm nicht bestanden habe. Nach Ansicht der Lausanner Richter war ihm jedoch offensichtlich der Beweis seiner fahrerischen Überlegenheit wichtiger als die eigene Sicherheit oder diejenige seines Beifahrers.

Urteil 6S.114/2005 vom 28. März 2006 – keine BGE-Publikation.

Quelle: Jusletter vom 24.4.2006

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128

Dienstag, 12. September 2006, 13:49

Unsichere Sicherheitslinie – Neues zum Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr

Wer aus seiner Hauseinfahrt rückwärts in eine Hauptstrasse einbiegt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die auf der Gegenfahrbahn verkehrenden Autofahrer die hier endende Sicherheitslinie respektieren.

[Rz 1] Das geht aus einem neuen Entscheid des schweizerischen Bundesgerichts zu einem Unfall auf der Simmentalstrasse zwischen Erlenbach und Wimmis hervor. Zu diesem war es gekommen, nachdem eine aus westlicher Richtung nahende Autolenkerin trotz Sicherheitslinie einen Traktor überholt hatte und auf der Gegenfahrbahn mit einem Auto zusammengestossen war, dessen Lenker rückwärts aus einer Hauseinfahrt einbog, um in Richtung Erlenbach zu fahren.

[Rz 2] Die Lenkerin war wegen Überfahrens der Sicherheitslinie und der Lenker wegen «Nichtgewährens des Vortritts beim Rückwärtseinfügen in eine Hauptstrasse» gebüsst worden. Letzterer focht seine Verurteilung an und machte geltend, er habe aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (Art. 26 SVG) nicht damit rechnen müssen, dass auf dem für ihn nicht überblickbaren Strassenabschnitt ein überholendes Fahrzeug links der Sicherheitslinie auftaucht. Das Berner Obergericht und das Bundesgericht bestätigten indes den Schuldspruch.

[Rz 3] Laut dem einstimmig, aber nur in Dreierbesetzung gefällten Urteil des Kassationshofs in Strafsachen hätte der Autolenker warten müssen, bis der Traktor auf der anderen Strassenseite vorbeigefahren war. Denn da die Sicherheitslinie bei seiner Ausfahrt endete, war «objektiv damit zu rechnen, dass ein Fahrzeug beim Ende der Sicherheitslinie unmittelbar zum Überholen des Traktors ansetzen könnte». Das Einbiegemanöver konnte nach Auffassung des Bundesgerichts nicht ausgeführt werden, «ohne die Verkehrsteilnehmer, die möglicherweise verkehrsregelgemäss den Traktor an der erwähnten Stelle überholen wollten, in ihrer Fahrt zu behindern oder gar zu gefährden».
Weil der Autolenker trotzdem in die Hauptstrasse einbog, ohne die Vorbeifahrt des Traktors abzuwarten, verletzte er aus Sicht der drei urteilenden Bundesrichter seine Sorgfaltspflichten, so dass er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann, der durch das neue Verdikt aus Lausanne weiter an Gehalt verlieren dürfte.

Urteil 6S.252/2006 vom 17. August 2006 – keine BGE-Publikation.

Quelle: Jusletter vom 12. September 2006

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129

Donnerstag, 14. September 2006, 00:30

neben dem vertrauensgrundsatz (alle halten sich an verkehrsregeln) gibts es noch den misstrauensgrundsatz (man darf sich nicht darauf verlassen, dass sich alle an die verkehrsregeln halten).

ausserdem sind beim rückwärtsfahren erhöhte aufmerksamkeit und vorsicht geboten.

daher finde ich, dass das urteil gerechtfertigt ist.

pro



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130

Dienstag, 26. September 2006, 11:58

Zulässiges Zeitunglesen im Stau


Wer mit dem Auto im Stau steht und lediglich von Zeit zu Zeit im Schritttempo einige Meter weiterfahren kann, darf im Prinzip eine auf dem Lenkrad liegende Zeitung lesen.

[Rz 1] Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor, das die Nichtigkeitsbeschwerde eines Autolenkers gutgeheissen hat, der vom Stadtrichteramt Zürich wegen der «Vornahme einer die Bedienung des Fahrzeugs erschwerenden Verrichtung» mit 100 Franken gebüsst worden war. Der Einzelrichter in Strafsachen sprach den Lenker in der Folge frei, das kantonale Obergericht fällte die Busse wieder aus, und das Bundesgericht hob sie schliesslich endgültig auf.

[Rz 2] Der Fahrer war mit seinem Smart an einem Nachmittag am Sihlquai in Zürich in einen Stau geraten und hatte beim Warten die Zeitung gelesen. Diese liess er auch während der kurzen Momente, da die Kolonne sich meterweise im Schritttempo fortbewegte, auf dem Lenkrad liegen, wo sie lediglich das Autoradio und den Schalter für das Nebellicht verdeckte. Alle anderen Instrumente und Bedienelemente blieben sichtbar und zugänglich. Das Ganze spielte sich zudem auf einer gut ausgebauten, übersichtlichen Hauptstrasse ohne Abzweigungen, Trottoirs oder Fussgängerstreifen ab.

[Rz 3] Unter diesen Umständen kann laut dem einstimmig gefällten Urteil des Kassationshofs in Strafsachen dem belesenen Autofahrer keine Verletzung von Verkehrsregeln vorgeworfen werden. Denn die während der Phasen des Stillstands gebotene Aufmerksamkeit konnte durchaus auch beim Zeitunglesen aufgebracht werden. Wohl wirkte sich das Verhalten des Fahrers auf die Position seiner Hände und die Bewegungsfreiheit der Beine aus, doch ist die daraus resultierende Behinderung aus Sicht des Bundesgerichts «so geringfügig, dass sie, auch wenn sie freiwillig gewählt wurde und im Grunde völlig unnötig war, strafrechtlich nicht relevant ist». Das Lesen einer Zeitung kann – so das Urteil aus Lausanne – auch nicht mit dem Telefonieren am Steuer verglichen werden, da das Benutzen eines Handys ohne Freisprechanlage, selbst wenn es mit der Schulter gehalten wird, die Bewegungsfreiheit von Arm und Kopf erheblich einschränkt.

Urteil 6S.128/2006 vom 6. September 2006 – keine BGE-Publikation

Quelle: Jusletter vom 25. September 2006

mein Kommentar: irgendwie kann ich der Logik der durch das Bundesgericht vorgenommen Unterscheidung des Zeitungslesens am Steuer und des Telefonierens am Steuer nicht ganz folgen...

Gruss
Lukas



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131

Montag, 15. Januar 2007, 16:14

Mit 120 km/h absichtlich ein Auto gerammt

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Autorowdys aufgehoben, der auf der Autobahn mit 120 km/h ein anderes Fahrzeug überholt und absichtlich gerammt hatte, um sich an dessen Lenker für einen Faustschlag zu rächen, den er sich Stunden zuvor im Rahmen einer Schlägerei in einem Albaner-Lokal eingehandelt hatte.

[Rz 1] Das Berner Obergericht verurteilte den Mann wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung sowie Verstössen gegen Verkehrsvorschriften zu viereinhalb Jahren Zuchthaus. Laut einstimmig gefälltem Urteil des bundesgerichtlichen Kassationshofs in Strafsachen ist indes nicht von eventualvorsätzlicher Tötung auszugehen, sondern von einer Gefährdung des Lebens (Art. 111 und 129 Strafgesetzbuch).

[Rz 2] Laut Einvernahmeprotokoll der Polizei hatte der Autofahrer eingestanden, den Tod von Menschen «in Kauf genommen» zu haben, was gemäss Rechtsprechung als Eventualvorsatz gewertet wird. Diese Folgerung durfte indes nach Auffassung des Bundesgerichts im konkreten Zusammenhang nicht gezogen werden, weil der Befragte die Tragweite seiner Aussage nicht abzuschätzen vermochte. Die Verurteilung wurde deshalb schon aus diesem Grund wegen Willkür aufgehoben.

[Rz 3] Das Berner Obergericht war indes auch unabhängig von der fraglichen Aussage zum Schluss gelangt, das Manöver sei derart halsbrecherisch gewesen, dass der Lenker die Möglichkeit einer Tötung in Kauf genommen haben müsse. Dieser Einschätzung folgt indes das Bundesgericht nicht. Es habe zwar zweifellos nahegelegen, dass das gerammte Auto ins Schleudern geraten werde. «Der weitere Verlauf des Geschehens war aber offen», heisst es lakonisch im Urteil aus Lausanne. Ein tödlicher Unfall sei zwar möglich, aber keineswegs so wahrscheinlich gewesen, dass der Lenker dies zwingend in Kauf genommen habe.

[Rz 4] Eine eventualvorsätzliche Tötung war früher im Falle eines Rasers bejaht worden, der im Verlaufe eines spontanen privaten Autorennens Fussgänger zu Tode gefahren hatte (BGE 130 IV 58 ). Da aber waren aus Sicht des Bundesgerichts tödliche Folgen «selbst durch grosses fahrerisches Können nicht mehr zu verhindern», während im nun beurteilten Fall beide Lenker ihre schleudernden Fahrzeuge «durch fahrerisches Geschick» wieder zu stabilisieren vermochten. Aus diesem Grund ist das Rammen eines überholten Autos auf der Autobahn unter den gegebenen Umständen nicht als eventualvorsätzlicher Tötungsversuch zu werten, sondern als Gefährdung des Lebens, die allerdings auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

BGE 6P.141/2006 vom 28. Dezember 2006.

Quelle: Jusletter vom 15. Januar 2007

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas_WRX« (15. Januar 2007, 16:16)


Lukas_WRX

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132

Montag, 15. Januar 2007, 16:19

Verbotene Radarwarngeräte auf GPS-Basis

Pressemitteilung des ASTRA vom 8. Januar 2007

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) macht Anbieter und Verkehrsteilnehmende darauf aufmerksam, dass Radarwarngeräte auf GPS-Basis den verbotenen Radarwarngeräten gleichgestellt und daher verboten sind.

[Rz 1] Immer mehr handelsübliche Modelle von GPS-Navigationsgeräten sind mit einem System ausgerüstet, welches die Automobilistinnen und Automobilisten mit grosser Präzision vor polizeilichen Geschwindigkeitskontrollstellen warnt. Verbinden sie ihr GPS mit einem Handy, sind die Eigentümer solcher Geräte sogar in der Lage, sich über die Zentrale eines entsprechenden Anbieters innert weniger Minuten gegenseitig vor temporären Polizeikontrollen zu warnen.

[Rz 2] GPS-Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion ermöglichen es den Fahrzeugführenden ungestraft zu schnell zu fahren. Nicht zuletzt «Raser» können davon profitieren: Für die Polizei wird die Erfassung der notorischen Schnellfahrer praktisch unmöglich.

[Rz 3] Besonders stossend ist, dass gewisse Geräte in Verbindung mit einem Handy nicht nur vor Geschwindigkeitskontrollen warnen, sondern auch vor allgemeinen Polizeikontrollen auf der Strasse. Dadurch können sich beispielsweise flüchtende Straftäter der Verhaftung entziehen. Auch angetrunkene Automobilisten können Polizeikontrollen systematisch ausweichen. Statt kontrolliert und aus dem Verkehr gezogen zu werden, gefährden sie weiterhin die übrigen Verkehrsteilnehmenden.

[Rz 4] GPS-Navigationsgeräte mit solchen Zusatzfunktionen dürfen gemäss Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an Autos befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Unter Inverkehrbringen versteht das SVG folgende Tätigkeiten: Herstellen, Einführen, Anpreisen, Weitergeben, Verkaufen sowie jedes weitere Abgeben und Überlassen.

[Rz 5] Die Polizei und Zollbehörden stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher und erstatten Anzeige. Die Gerichte verfügen Haft oder Busse und lassen die Geräte einziehen und vernichten.

Quelle: Jusletter vom 15. Januar 2007

silver

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Montag, 15. Januar 2007, 16:30

weil das hier niemand sagt: danke lukas! find das immer wieder spannend und informativ.

vonderAlb

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134

Montag, 15. Januar 2007, 16:48

RE: Verbotene Radarwarngeräte auf GPS-Basis

Zitat

Original von Lukas_WRX
[Rz 4] GPS-Navigationsgeräte mit solchen Zusatzfunktionen dürfen gemäss Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an Autos befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Unter Inverkehrbringen versteht das SVG folgende Tätigkeiten: Herstellen, Einführen, Anpreisen, Weitergeben, Verkaufen sowie jedes weitere Abgeben und Überlassen.

Das gleiche gilt auch in Deutschland.
Aber mit diesem Verbot hab ich ein Problem.
Mein PDA ist mit einer Navigationssoftware TomTom ausgestattet und diese Software kann sogenannte POI (Point-of-Interesting) melden. Dabei kann es sich um Tankstellen, Fressbuden, Krankenhäuser oder Radarstationen (mobil/stationär) handeln sofern diese POI's auf dem PDA gespeichert sind.

Das Gerät ist also in der Lage dazu Warnungen betreffend Radarstationen abzugeben. Die Zusatzfunktion ist also vorhanden, auch wenn Sie nicht genutzt wird (keine Speicherung von Radarstationen).
Könnte mir also theoretisch jeder Polizist meinen PDA einziehen, da dieser PDA ja in der Lage wäre Warnungen zu Radarstationen abzugeben?
Andreas

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Montag, 15. Januar 2007, 18:22

hmm, also könnten sie theoretisch auch mein radio einziehen, weil ich mit diesem die radiostation hören kann, die vor radarkontrollen warnt?? oder ziehen sie in diesem fall nur die radioantenne ein? ?(
8)

göp

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136

Montag, 15. Januar 2007, 18:38

Man kann sich ja anstelle von Radargeräten auch vor Gefahrenstellen warnen lassen, schließlich wollen uns die Herren Abzocker ja immer weiß machen, daß sie nur an gefährlichen Orten im Sinne der Verkehrssicherheit blitzen.

Sich vor Gefahrenstellen warnen zu lassen kann ja nicht verboten sein, ist also alles eine Frage der Umschreibung :D.

tgl. neue Prospekte: pro.Subaru-Impreza.net

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Samstag, 9. Juni 2007, 22:20

Entug nach 4 Jahren

Hallo,

wann ist eine angedrohte Verfügung der Administrativ-Massnahmen verjährt?

Folgendes:

Ich hatte vor 4 Jahren einen Unfall mit einem Motorradfahrer.

Ich hab bisschen spät vor einer Einfacht zu nem Parkplatz gebremst, jedoch keine Vollbremsung, und der Motorradfahrer ist mir hinten reingeknallt.

Nun ging das anscheinend hin und her und das Statthalteramt hat vor 3 Jahren beschlossen mir eine Busse zu zu stellen von ca 700 CHF.

Nun, insgesamt 4 Jahre später kam ein Schreiben vom Strassenverkehrsamt mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme des Ganzen.

Gemacht getan, und nun wollen sie tatsächlich, dass ich den Ausweis für 1 Monat abgebe!

Generelle Fragen:

Wann ist sowas offiziell verjährt?
Bestehen aussichten auf erfolgreichen Einspruch ?

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138

Sonntag, 10. Juni 2007, 08:16

?(Wieso sollst Du dafür büßen, wer auffährt hat doch Schuld, oder?

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139

Sonntag, 10. Juni 2007, 09:20

Da hat der Moppedfahrer einfach nicht genug Abstand eingehalten. Ist doch eine klare Sache.

vonderAlb

Erleuchteter

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140

Sonntag, 10. Juni 2007, 09:58

Jungs, in der Schweiz gelten andere Gesetze als bei uns in Deutschland. Manches ist direkt vergleichbar, manches eben nicht. Bei uns verjährt sowas relativ schnell, ob das aber in der Schweiz auch so ist möchte ich bezweifeln. Allein die Tatsache das die nach 4 Jahren !!! den Fall immer noch bearbeiten zeigt doch schon das in der Schweiz die Uhren anders ticken.
Bei solchen Themen können wir als Deutsche nicht mitreden.

Wenn ich sowas lese, bekräftigt mich das immer mehr in meinem Vorhaben eine Videoaufzeichnung in meinem Forester zu installieren. Erst gestern hatte ich bei Hin- und Rückfahrt nach Nürnberg drei mal ein Oha-Erlebnis. Zwei mal musste ich voll in die Eisen weil immer wieder schlafende Zeitgenossen die Spur wechseln ohne in den Rückspiegel zu schauen.
Andreas

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