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Eagle

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41

Mittwoch, 31. Juli 2002, 22:24

hallo zusammen

ich habe beim strassenverkehrsamt in schafisheim angefragt (aargau) .
da ja der aargau bekannt ist, für seine exakte und strenge einhaltung der gesetze

welche antwort ich bekommen habe? exakt die gleiche wie burnout! (haben die sich vorher noch abgesprochen??) der grund liege daran, dass die hinteren schrauben nicht offiziell geprüft seien auf die H-gurte. bei den H-gurten sei auch ein anderer "kräfte"-zug vorhanden als bei einem im fond installierten 3-punkt-gurt (so habe ich jedenfalls verstanden...). der experte sagte mir, dass ich die H-gurten für rennen gebrauchen dürfe, da ich nicht auf einer "öffentlichen" strasse fahre (=versicherungstechnisch). sowie auch beim vorführen drücken die experten ein auge zu, wenn das fahrzeug mit H-gurten ausgestattet ist (solange die original-gurten nicht ausgebaut wurden). jedoch fahren auf "öffentlichen" strassen sei tabu = nicht angegurtet... ist nach ermessen oder goodwill des polizisten zu bewerten.

zudem sei es noch sehr kompliziert, wenn das auto einen gurtstraffer vorne habe sowie airbag... sprich, es könne sogar probleme mit subaru geben (in bezug auf garantie o.ä??). bzw. auch subaru müsste bestätigen, dass solche gurten eingebaut werden können/dürfen und die schrauben die entstehen kräfte aushalten.

wenn ich die H-gurten eintragen lassen will, muss ich diese bei einer prüfanstalt testen lassen... sprich, mir die schraube aus der verankerung reissen lassen, um zu sehen ob sie halten würde, und dann ein neues auto kaufen! dann ist es getestet und kann eingetragen werden. ist mir aber für H-gurte "einwenig" zu teuer.


habe jetzt noch ein mail an die fa. schroth in germany geschrieben, ob sie ein solches zertifikat für den sti von burnout und den gt von mir liefern kann... ansonsten kommen bei mir keine H-gurten rein!

gruzz eagle


Carver

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42

Donnerstag, 1. August 2002, 12:53

Hallo, mein erster Beitrag (und schon ein bisschen ot)

An meinem WRX musste die Windschutzscheibe gewechselt werden.
Die Werkstatt hat die Vignette an der alten Scheibe abgemacht und lose ins Auto gelegt. Sieht ziemlich verwelkt aus und klebt auch nicht mehr so toll.

Wenn ich mit der erwischt werde, muss ich bestimmt Busse zahlen. Muss ich mir jetzt eine neue kaufen ?
Gruss Hanns



burnout

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43

Donnerstag, 1. August 2002, 13:12

Hallo Urs

falls du deine Gurten eintragen lässt, kannst du mir dann eine Kopie vom Beiblatt oder so schicken ?
Damit werden ich dann bei unserer MFK vorbeischauen, mal sehen was sie dazu meinen.
Der Witz ist ja eigentlich folgender:
Wenn der Fahrer die H-Gurte benützt, kann hinten keiner sitzen und eine Belastung auf die Befestigungspunkte entsteht nur durch den H-Gurt.
Wenn jedoch hinten 3 Personen sitzen, dann wirkt die Kraft von 2 Personen,
da beide Gurtschlösser mit der gleichen Schraube befestigt sind.

Vielleicht sollte man mal bei Subaru Schweiz anfragen was die dazu meinen.
Wer macht das ? Freiwillige vor ......

Ich will geprüfte und eingetragene Gurten, ihr doch auch, oder ?
Denn versicherungstechnisch ist das im Falle eines Unfalles schon ein Problem.


Gruss
burnout




Lukas_WRX

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44

Donnerstag, 1. August 2002, 16:43

Hallo Hanns

Dann waren in Deiner Werkstatt keine Profis am Werk. Bei mir wurde die Scheibe auch mal ausgewechselt, meine Vignette klebte aber wieder wie neu auf der Windschutzscheibe.

Gemäss SVG muss die Schweizer Autobahnvignette an der Scheibe kleben. Es genügt also nicht, wenn die Vignette im Fahrzeug mitgeführt wird. Es genügt auch nicht, wie manche Urlauber das machen, dass die Vignette auf ein Stück Papier geklebt wird und das Papier mit Tesa an der Scheibe festgemacht wird (damit die Vignette von einem anderen Fahrzeug wieder gebraucht werden kann).

Sollte Deine Vignette noch ganz sein, klebe sie mit irgendeinem Kleber an die Scheibe an.

Wenn die Vignette nicht an der Scheibe klebt, kostet Dich das CHF 100.-- und allenfalls eine neue Vignette CHF 40.--, also zusammen CHF 140.--.
Gruss
Lukas


Carver

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45

Freitag, 2. August 2002, 13:17

Aber Aber, Lukas !
Freilich warn das Profis. Subaru-Profis! Ich geb doch meinen Kombi nur in beste Hände. Aber vielleicht kommen denen hier einfach nicht so viele Vignetten unter ??

In Deutschland sind glaubich 80% der Subaru-Kunden über 60 (oder warns 60% über 80?) und 80% aus dem - wie heisst das so schön : ländlichen Raum. Die fahrn nicht so oft zum Skifahrn ...

Ich klebs jetzt mal irgendwie rein und nehm eine Kopie der Rechnung für die Scheibe mit.
Danke ! Jetzt wo ich die Sanktion weiss, gehts mir schon besser. 100 Stutz sind zu ertragen. Man kann ja schon paranoid werden, wenn man hier so manchen Verkehrsrechtbeitrag aus der Schweiz liest.

Und, Feiern gut überstanden ?
Gruss Hanns


Lukas_WRX

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46

Dienstag, 6. August 2002, 11:30

Für alle, die öfters mal zum Hockenheimring oder auf den Nürburgring fahren:

Aus dem Bundesgericht: Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland - Massnahmen im Inland? (BGer, 6A. 52/2001, 29. November 2001; Praxisänderung)

S. hatte auf der Autobahn A5 (Basel - Karlsruhe) in Deutschland die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 78 km/h überschritten. Strafrechtlich wurde er mit einer Busse von DM 500. - belegt. Ausserdem wurde er mit vier Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen. Auf den Entzug des Führerausweises (Fahrverbot nach deutschem Recht) verzichtete die Behörde ausdrücklich. Entsprechend BGE 123 II 464 (vgl. SJZ 94 1998 212 ) entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Führerausweis für die Dauer von 4 Monaten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau setzte die Entzugsdauer auf 3 Monate herab.

S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Dieses hält zwar an seiner umstrittenen Meinung fest, eine von der ausländischen Beurteilung abweichende inländische Administrativmassnahme verletze den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (letztmals BGE 125 II 402 E. 1 ), zieht dann aber das Übereinkommen der EU über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 17. Juni 1998 bei, berücksichtigt weiter, dass der Bundesrat die Absicht geäussert hat, das nationale Führerausweisrecht mit dem europäischen zu harmonisieren, und tritt geordnet den Rückzug an. Das europäische Übereinkommen statuiert nämlich folgende Grundregel:
"Die durch europäische Drittstaaten als Tatortstaaten verfügten Führerausweisentzüge können und sollen durch den Wohnsitzstaat übernommen oder gerichtlich nachvollzogen werden; der Wohnsitzstaat darf jedoch mit der von ihm verfügten Massnahme nicht über das Sanktionsmass hinausgehen, das vom Tatortstaat festgesetzt worden ist".

Damit wird der "schweizerische Nachvollzug" durch die Art der ausländischen Massnahme begrenzt: Der schweizerische Führerausweis darf deshalb nur noch entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat; eine Verwarnung darf nur noch ausgesprochen werden, wenn auch der Tatort eine der schweizerischen Verwarnung entsprechende Massnahme verfügt hat. Nun kennt zwar das schweizerische Recht das deutsche System der so genannten "Flensburger-Punkte" nicht. Die leichteste Massnahme ist nach unserem Recht die Verwarnung (SVG 16 II Satz 2). Evident ist jedoch, dass bloss vier Flensburger Punkte einen Entzug nicht rechtfertigen, schon gar nicht, wenn die deutschen Behörden selbst ausdrücklich darauf verzichtet haben. Das Bundesgericht entschied sich für eine Verwarnung - wohl noch immer eine harte (härtere) Sanktion, denn nach deutschem Recht ziehen erst 8 Punkte eine
Verwarnung und erst 18 Punkte den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich. Abzuwarten bleibt, ob die vom Bundesgericht anerkannten Harmonisierungsbestrebungen auch zur Erkenntnis führen, dass die schweizerische Verwaltungs- und Gerichtspraxis im Bereich des Strassenverkehrsrechts singulär scharf ist und einem europäischen Vergleich kaum stand hält.

patGT

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47

Dienstag, 6. August 2002, 12:26


Danke Lukas für den interessanten Beitrag.

Da sieht man wieder einmal deutlich, wie übereifrig - um nicht zu sagen mit geifernder Zunge - sich die schweizerischen Bünzli-Behörden auf ein gefundenes Fressen stürzen und mit Wonne saftige Führerausweisentzüge ansetzen - speziell wenn es sich um die in unseren Landen der Sicherheitsfetischisten extrem verpönte Spezies der sog. "Raser" handelt. Dann wird geklotzt und nicht gekleckert. Selbst wenn das Vergehen nicht mal auf CH-Gebiet statt gefunden hat.
Für mich hat das zuerst angesetzte Strafmass von 4 bzw. 3 Monaten sogar schon mit Schadenfreude oder Sadismus von seiten der Behörden zu tun.
Umso peinlicher für die Schweizer, dass die deutschen Behörden ausdrücklich auf einen Ausweisentzug verzichtet haben und dieser Umstand zum Glück schliesslich massgebend für einen Nichtentzug in der Schweiz war. Da kommt meinerseits Schadenfreude auf..

Gruss,
patGT


P.S. In den begrenzten Zonen in D fahre ich vielleicht etwas, aber nie massiv zu schnell.
P.P.S. "Singulär scharf": gei... Ausdruck , zweifellos eleganter als meine derbere Wortwahl.

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48

Dienstag, 6. August 2002, 13:23

Da bin ich jetzt aber überrascht mit welcher Begründung der Schweizer "Sünder" mit 500DM und 4Punkten davonkam.

http://www.auto.de/Ratgeber/Busgeld/ct-busgeld11.htm
sagt deutlich - mehr als 70Km/h ausserorts 750DM, 4Punkte, 3Monate Entzug/Fahrverbot

Da hat er wohl "nette" Bearbeiter gehabt oder der deutsche Behörde ist von der Annahme ausgegangen,
dass üblicherweise von der Schweiz ein Nachvollzug vorgenommen wird und damit dem (auch deutschen) Recht genüge getan ist.
Das hat dem Schweizer nämlich ggf. erlaubt mit seinem Auto unproblematisch in die Schweiz zurückzukehren.
Wenn man allein im Fahrzeug ist und ein Fahrverbot ausgesprochen wird, dann hat man so einige Probleme ...

Ist gut, dass sich zwar die Schweiz dem europ. Recht annähern wird aber das führt sicherlich in der Zukunft dazu,
dass sich die deutschen Behörden der geänderten Praxis der Schweiz anpassen und ggf. sofort ein Fahrverbot aussprechen werden.
Also befinden wird uns derzeit in einer Übergangsphase und ich würde nicht davon ausgehen damit nochmal durchzukommen - sorry.

Grüße
Mathias

P.S.: Ich hab keine Ahnung wie aktuell (DM<->€???) der o.a. Katalog ist - wird aber im Zweifel ja sowieso nur verschärft



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49

Dienstag, 6. August 2002, 18:42

Auch wenn ich mir jetzt unter den Schweizern Feinde mache aber 78Km/h zu schnell, wobei ja vorher noch die Toleranz abgezogen worden ist, ist schon eine eklatante Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und sollte, egal ob nach deutschem oder schweizerischem Gesetz bestraft werden.
Ich will hier nicht den heiligen Josef spielen, auch ich fahre auf unseren Autobahnen meistens ein klein wenig mehr als erlaubt, aber nicht 65% schneller als erlaubt!
Außerdem möchte ich nicht wissen, was mir als Deutschem bei einem derartigem Geschwindigkeitsverstoss in der Schweiz blühen würde. Ich glaube ich könnte bei meinem Subi schon mal die H-Kennzeichen beantragen
Also auch wenn ihr euch mit dem Freigesprochen freut, solche grob fahrlässigen Geschwindigkeitüberschreitungen sollten nicht in freier Wildbahn erfolgen.
Gruß
Bastian


Chris (MC)

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50

Mittwoch, 7. August 2002, 13:06

@LukasWRX,

nur zur info, in D ist ein Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug (Entug kann nur vom Gericht angeordnet werden und wird bei Straftaten wie, Unerl. Entfernen v. Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, etc. ausgsprochen und Fahrverbot wird durch die Bußgeldbehörden der Länder angeordnet).

Chris (MC)

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Lukas_WRX

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Freitag, 18. Oktober 2002, 17:12

Tessiner Temposündern drohen härtere Zeiten
Gegen Begünstigung Einheimischer


Das Bundesgericht ermahnt die zuständigen Behörden des Kantons Tessin, beim Ausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Lausanne zu respektieren. Anlass dazu bot die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines Autolenkers, dem der Wohnsitzkanton Graubünden den Führerausweis für einen Monat entzogen hatte, nachdem er in der Tessiner Gemeinde Castione innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h vom Radar erfasst worden war.

[Rz 1] Ein solcher Ausweisentzug ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichts ausser bei ganz besonderen Umständen zwingend, wenn die innerorts generell geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten wird (BGE 128 II 86 E. 2b). Der betroffene Autolenker hatte indes die Richter in Lausanne darauf hingewiesen, dass gegenüber einem Fahrer mit Wohnsitz im Kanton Tessin in der gleichen Situation nur eine Verwarnung ausgesprochen wird. Eine derartige Praxis erscheint dem Bundesgericht als «eine Begünstigung von Fahrzeuglenkern mit Wohnsitz im Kanton Tessin». Daraus können jedoch Autofahrer in anderen Kantonen nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn der Grundsatz der Rechtmässigkeit geht dem Prinzip der Gleichbehandlung vor (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a). Das Bundesgericht zeigt ein gewisses Verständnis für den betroffenen Autolenker, unterstreicht aber, dass er ja nicht strenger behandelt wird als die Einwohner aller anderen Kantone, die sich beim Führerausweisentzug an die höchstrichterliche Rechtsprechung halten. Und dem Bundesgericht ist abgesehen von der im beurteilten Fall «von den graubündnerischen Behörden festgestellten Praxis des Kantons Tessin nicht bekannt, dass andere kantonale Behörden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig die Gefolgschaft verweigern würden».

[Rz 2] Die Tessiner Behörden werden denn nun auch im Urteil des Kassationshofs in Strafsachen angehalten, im Interesse einer rechtsgleichen Anwendung der eidgenössischen Regeln «den Führerausweisentzug stets anzuordnen, wenn dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geboten ist, und zwar sowohl für Geschwindigkeitsüberschreitungen, die Fahrzeuglenker mit Wohnsitz im Kanton Tessin in anderen Kantonen begangen haben, als auch für solche, die sie im Kanton Tessin verübt haben».

Urteil 6A.67/2002 vom 25. 9. 02 - keine BGE-Publikation.

Ja, ja, da sieht man mal wieder den italienischen Einfluss auf die large Tessiner Rechtssprechung. Soviel zum Rechtsgleichheitsgebot innerhalb der Schweiz.
Gruss
Lukas


Lukas_WRX

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52

Mittwoch, 18. Juni 2003, 19:50

10'000 Fr. Busse für rasenden Porsche-Fahrer

Zürich. AP/BaZ. Ein Geschwindigkeitsexzess in der Zürcher Innenstadt kommt einen 33-jährigen Porsche-Lenker teuer zu stehen: Das Zürcher Bezirksgericht hat ihm am Mittwoch eine Busse von 10'000 Franken und die Gerichtsgebühr aufgebrummt. Erlassen wurde ihm die von der Bezirksanwaltschaft auferlegte Gefängnisstrafe von 30 Tagen bedingt.

Diese hatte die Fahrt mit 120 Kilometern pro Stunde innerorts als schweres Verschulden gewertet. Vor Gericht machte der Informatiker nun aber erfolgreich geltend, dass ihm die Gefängnisstrafe berufliche Nachteile einbringen würde. Ausserdem zeigte er sich reuig und führte seine Tempofahrt auf berufliche und private Probleme zurück.

Der bereits früher wegen einer massiven Geschwindigkeitsübertretung gebüsste Mann muss den Fahrausweis für neun Monate abgeben.


Info-Flyer zum Samnaun-Treffen auf www.impreza-gt-club.ch

Hikari

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53

Mittwoch, 18. Juni 2003, 22:00

Gibt zu denken. Sehr Problematisch, da er nicht zum ersten Mal ertappt wurde.
So was kann man sich nur EINmal leisten.
Andererseits müsste man wissen, wo er die 120 hingelegt hat. Es gibt ja auch in der Stadt Zürich Strecken, wo 120 für ein paar wenige Sekunden niemanden gefährden. Mit dem Porsche hat er die ja nach 6 Sekunden erreicht. Der Milchbucktunnel ist ja wahrscheinlich auch Zürcher-Innenstadt. Wer hat da noch nie 'gedrückt'? allein schon wegen dem Sound!
Ich weiss, ich weiss. Ist grundsätzlich verboten und wird bestraft. Aber es fahren ja Menschen, nicht Roboter.

Solche Ereignisse sind häufig problematische Momentaufnahmen. Gegenteiliges Verhalten - also vorsichtige 30 km/h in Wohnquartierstrassen mit 50 km/h-Begrenzung - wird vom Richter nie entlastend berücksichtigt.

Gruss Walter


patGT

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54

Donnerstag, 19. Juni 2003, 09:13


@Hikari
Stimme Dir zu. Deine Worte sind der Standpunkt einer rationalen Betrachtungsweise.
Leider ist dieser aber in unserer Gesellschaft nicht gegeben.

Gerade wenn es um Geschwindigkeiten geht, ist eine übersteigerte Dramatisierung und Regelgläubigkeit verbunden mit gesellschaftlicher "Ächtung" für Uebertretungen die Regel. Der/die Fehlbare wird für ein (u.U. einmaliges) Vergehen förmlich an den Pranger gestellt.
Dabei spielt es für die Urteilenden keine Rolle, ob es sich der/die Betreffende an anderer Stelle schon oft durch Weitsicht ausgezeichnet hatte.

Es wird immer mit ungleichem Mass gemessen. Ich beobachte viele FahrerInnen, die mit den Umständen unangepasster Geschwindigkeit durch unser Wohnviertel preschen. Sie sind sich offensichtlich nicht mal bewusst, dass ihr Bremsweg niemals für ein Kind, das irgendwo hervorspringt, reichen würde, obwohl sie ja "nur" 45 fahren.
Es sind aber die gleichen Leute, welche - trifft man sie zufällig - auf der freien Landstrasse max. knapp 80 dahinzuckeln und sich dabei aufregen können, wenn man sie dann zügig überholt.
Vor der Justiz sieht das aufgrund unserer Gesetzgebung wohl ähnlich aus.

Gruss,
patGT


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55

Donnerstag, 19. Juni 2003, 09:21

@patgt

du triffst den nagel auf den kopf! auch bei uns gibt es jede menge leute, die in der stadt rasen, aber kaum kommen auf einer bergstraße kurven, würden sie am liebsten einen anderen fahren lassen. in meiner nachbarschaft wohnt ein echter idiot, der mehr als nur eine schraube ab hat und nen golf gti fährt (ZUFALL???? ). letztens ist er abends eine wohnstraße mit knapp 100 sachen entlanggebraust, vor dem einbiegen legte er eine absbremsung hin und überfuhr fast meinen freund und mich...

daß die gerichte immer nur dann bestrafen, wenn man etwas falsch macht, ist eh klar, schade ist nur, daß es meist die falschen trifft...

mfg

He, warum fährst du eine Reischüssel: Schneller, besser, zuverlässiger

Lukas_WRX

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56

Montag, 8. September 2003, 17:26

Der Misstrauensgrundsatz im Strassenverkehr
Vom Verhalten gegenüber Kindern in Begleitung Erwachsener
Markus Felber

Wo ein Kind im Strassenverkehr von einer erwachsenen Person fest an der Hand gehalten wird, muss ein Fahrzeuglenker nicht mit unvorhersehbaren Spontanreaktionen rechnen, wie sie sonst für die jüngsten Verkehrsteilnehmer üblich sind. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das sich erstmals seit über 50 Jahren grundsätzlich zur Vorsichtspflicht des Autofahrers gegenüber Kindern in Begleitung Erwachsener äussert (vgl. BGE 77 IV 35).


[Rz 1] Gemäss dem Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer sich darauf verlassen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sich ordnungsgemäss benehmen, solange es keine Anzeichen für ein gegenteiliges Verhalten gibt. Gegenüber Kindern allerdings (sowie gebrechlichen und älteren Personen) ist die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz selbst dann unzulässig, wenn nichts auf die Möglichkeit eines Fehlverhaltens schliessen lässt. Es gilt in diesem Zusammenhang gewissermassen ein Misstrauensgrundsatz, und es bedarf besonderer Umstände, die positiv ein begrenztes Vertrauen rechtfertigen.

[Rz 2] Zwar muss ein Autolenker laut dem einstimmig gefällten Urteil des Kassationshofs in Strafsachen nicht beim Auftauchen jedes Kindes abbremsen und hupen, wie dies in der Verkehrsregelnverordnung vorgesehen ist (Art. 4 und 29). Das ist beispielsweise nicht erforderlich, wenn ein Kind auf dem Trottoir ruhig seines Weges geht. Steht es indes am Trottoirrand, um die Strasse zu überqueren, darf ein Fahrzeuglenker sich nur dann auf sein Vortrittsrecht verlassen, wenn Gewissheit besteht, dass das Kind die Gefahr erkannt und zu verstehen gegeben hat, dass es sich richtig verhalten wird. Andernfalls hat der Fahrer zu bremsen, zu hupen und nötigenfalls sogar anzuhalten.

[Rz 3] Diese erhöhte Vorsichtspflicht gegenüber Kindern (Art. 26 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz) entfällt aus Sicht des Bundesgerichts nicht schon allein deshalb, weil das Kind von einer erwachsenen Person begleitet wird. Vielmehr muss erkennbar sein, dass die Begleitperson das Kind «faktisch kontrolliert und beherrscht». Wird das Kind etwa fest (an der Hand) gehalten, muss nicht mit unvorhersehbaren, sprunghaften Reaktionen gerechnet werden.

[Rz 4] Konkret zu beurteilen war in Lausanne der Fall eines Autolenkers, der auf einer wenig befahrenen Strasse innerorts ein Kind tödlich angefahren hatte, das sich mit einer erwachsenen Begleiterin am linken Strassenrand befunden hatte. Der Fahrer verlangsamte und erstellte Bremsbereitschaft, konnte aber den Unfall nicht mehr vermeiden, als das Kind überraschend auf die Strasse rannte. Der Fahrer wurde auf kantonaler Ebene von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen, doch hat das Bundesgericht jetzt auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin den Freispruch aufgehoben. Ausschlaggebend dafür war der Umstand, dass das Kind sich lediglich selber an der Tasche seiner Begleiterin festgehalten hatte und nicht etwa von dieser an der Hand gehalten wurde, wie der Autolenker fälschlich glaubte. Wie es sich genau verhielt, vermochte er aus seinem Blickwinkel nicht zu erkennen.

Urteil 6S.471/2002 vom 26. 5. 03 – BGE-Publikation.

Neue Zürcher Zeitung, 6. September 2003 (Nr. 206), S. 17


patGT

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Montag, 8. September 2003, 18:19


Danke an Lukas für einen weiteren klärenden Beitrag zum Thema.

Ohne Zweifel sehr tragisch für die Angehörigen des getöteten Kindes. Aber auch tragisch für den Fahrer, hat er doch verantwortungsbewusst verlangsamt und Bremsbereitschaft erstellt. Nun wird er dennoch verurteilt, im Zusatz zu seiner zweifellos vorhandenen psychischen Last.
Die nachträgliche Aufhebung des Freispruchs bringt das Kind seinen unglücklichen Eltern jedenfalls auch nicht mehr zurück.

Gruss,
patGT


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Donnerstag, 18. Dezember 2003, 21:48

will mal Eure Meinung hören....

Bin ja viel unterwegs ( 40-45 Tkm p.a.) und einiges gewohnt, aber heute ist mir echt was übles passiert. Ich bin recht früh in der Arbeit gegangen und war schon um ca. 17,30 auf der Autobahn. Es war viel Verkehr und ich bins recht relaxed angegangen, bringt ja eh nix. Es hatte ein paar Laster und alle anderen waren links und da kannst Du dich ja mühen wie Du willst und am Ende bist Du eine Minute früher daheim und gestresst.... ich fahr nicht gerne links in der Kolonne, bin also immer wieder rechts rein und hatte dann irgendwann einen Corolla am Heck hängen, ders offensichtlich eilig hatte. Also hab ich den vorbeigelassen. Der hat dann links ein bisschen geräumt und ich bin in sehr anständigem Abstand hinterher gefahren. Der Corolla war übrigens recht flink. War ein ganz neuer. Irgendwann wurde dann die Autobahn frei, er ist rechts rein und ich vorbei.

Kurz danach fährt ein Mercedes A-Klasse auf der linken Spur. Völlig alleine !
Ich habe aus einiger Entfernung einmal Lichthupe gegeben, weil ich schnell näher kam, aber es tat sich noch nichts. Als ich dann nahe dran war, hat die Fahrerin eine scharfe Bremsung gemacht. Ich war wohl schon mit dem Fuss auf der Bremse, jedenfalls hab ich gut reagiert, bin aber im Reflex nach rechts ausgewichen.

Ich bitte jetzt um Milde: Ich habe dann, da ich eh schon rechts vorbei war, und wirklich kilometerweise Platz war, Gas gegeben. Und ich bin dann auch wieder nach links, als der nächste Laster kam. Die A-Klasse war dann schon weg.

Aber dann bin ich wieder normal gefahren und vorne kam was und im Heckspiegel wurde der Mercedes grösser und da hab ich so bei mir gedacht: Das muss eigentlich nicht sein, dass jemand sowas macht. Also bin ich rechts ran und hab gewartet. Der Mercedes war gleich da. Ich hab die Scheibe runter und ihm bedeutet, doch zu passieren. Dann hab ich mich hinter ihr eingeordnet, meine Innenbeleuchtung angemacht und ihre Nummer notiert. Nächste Ausfahrt ist sie (es war eine Frau mittleren Alters) nach rechts und ich hab ihr gezeigt, dass ich notiert habe. Darauf winkt sie mir mit Ihrem Handy. Keine Ahnung, was das sollte. Der Corolla wollte wieder vorbei und ich hab ihn gelassen und auch seine Nummer notiert. Es sass ein junger Mann drin. Er muss von hinten wunderbare Sicht auf das ganze Geschehen gehabt haben.

Ich hab noch nie jemand angezeigt, und es ist mir wirklich ein unangenehmer Gedanke und ausserdem hab ich wirklich genug andere Sorgen und muss mir das nicht antun und unsere beiden Dorfpolizisten haben eh schon genug um die Ohren und tun mir leid, aber irgendwie denke ich, *muss* man so was schon fast petzen, weil diese Brunzkuh sonst irgendwann jemanden an Leib und Leben schädigt. Das war Nötigung und es war richtig gefährlich.

Was meint Ihr dazu ?


Gandi

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59

Donnerstag, 18. Dezember 2003, 22:17

In diesem Falle würd ich´s wahrscheinlich auch machen (wenn Du sagst, daß es gefährlich war, glaub ich Dir das). Viele Fahrer zeigen einfach nur an, weil ihnen die schnelleren Autos nicht in den Kram passen, aber das hier ist "Nötigung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer".
Ich geb Dir recht.
und sowieso ist es gut der Streckenleitung ein wenig Abreit zu verpassen, dann sind sie weniger am kontrollieren!

Ach ja Hans: *kurzes Offtopic* - Wo war Dein schneller Finger [IMG]http://www.smiliemania.de/smilie.php?smile_ID=33[/IMG] bei dieser Aktion?

Grüße Michi

[IMG]http://www.smiliemania.de/smilie.php?smile_ID=581[/IMG] www.realcar.net [IMG]http://www.smiliemania.de/smilie.php?smile_ID=581[/IMG]

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Donnerstag, 18. Dezember 2003, 22:42

Hallo Gandi:

Täterbeschreibung für den Fingerzeiger passte überhaupt nicht und das Fahrzeug war ausweislich der Anzeige ein Mitsubishi! Ausserdem erfolgte die Anzeige einen Monat nach der Tat (das ist mal richtig komisch, oder?) Nur das Nummernschild passte wohl. Sowas würd ich auch nie tun.

Hab die Sache meinem Anwalt gegeben und nie wieder was gehört. Nehme an, er konnte das mit einem seiner berüchtigten Dreizeilen-Briefe erledigen. Rechnung kam noch keine, vielleicht läufts auch noch. Hab aber keine Sorgen, dass da noch was kommt.