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III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache
1. Gegenstand der Gewährleistung
a. Im Allgemeinen
1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
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Art. 196b. Bei teilweiser Entwehrung
1 Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last beschwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Entwehrung verursacht wird.
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Art. 2035. Absichtliche Täuschung
Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.
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im ricardo oder egay werfen sie dir jeden tag solche kats hinterher..! warum also für fast unbezahlbares geld neuteile kaufen..?!
Ab MFK heisst somit eigentlich nur, dass der Wagen zum Zeitpunkt der Prüfung allen Richtlinien entsprach und Verkehrssicher war.
Ab MFK heisst somit eigentlich nur, dass der Wagen zum Zeitpunkt der Prüfung allen Richtlinien entsprach und Verkehrssicher war.
Meiner Meinung nach heisst ab MFK leider gar nichts mehr. Zumindest wenn im Kanton ZH vorgeführt wurde. Die übersehen leider alles mögliche (Bremsen massiv Untermass, Federn gebrochen, ...).
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Hätte ich nen Wagen einfach so von irgendeiner Wald & Wiesen Garage geköööft , hätte ich den schon ein bisschen besser angeschaut.
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Hätte ich nen Wagen einfach so von irgendeiner Wald & Wiesen Garage geköööft , hätte ich den schon ein bisschen besser angeschaut.
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