Original von Nussi
...du kannst auf deinem eigen grund ja auch ohne führerschein rumholzen, you know.....
Stimmt so nicht ganz...
DEIN Grundstück müsste in diesem Fall eingezäunt und/oder abgesperrt sein (nicht zugänglich für andere Verkehrsteilnehmer).
Öffentliche Verkehrsfläche ist alles das, was jedermann zu jederzeit befahren kann und diese Fläche untersteht dann dem SVG
Nun zum eigentlichen Thema:
(Danke Jungs, nicht immer nur SVG Fragen.
So kann ich mal meine alten Schulsachen wieder hervorkramen
)
Soweit ich meinen Unterlagen entnehmen kann, gibts es für dieses Problem kein Gesetz des Bundes
sondern es ist kantonal geragelt (wie könnte es auch anders sein :hmm: )
Im
Baugesetz des Kantons Aargau ist deshalb unter § 43 festgehalten:
Ausgediente Fahrzeuge
1 Es ist verboten, ausgediente Fahrzeuge, Anhänger, Landwirtschaftsmaschinen und ähnliche Geräte länger als 3 Monate im Freien abzulagern oder stehen zu lassen.
DAS ist ja noch klar zu verstehen...
Die Strafbestimmung musste ich jedoch selber etwa 3 Mal durchlesen...
Diese findet man unter §160, welchen ich jetzt nicht hier reinkopiere.
Aber kurz gesagt:
Wer gegen das Aargauische Baugesetz verstösst, vorsätzlich oder fahrlässig,
kann mit Busse bis zu Fr. 50'000 bestraft werden.
Die Verjährungsfrist der Strafverfolgung beträgt 5 Jahre.
Ich hoffe, ich hab etwas Klarheit schaffen können...
und ja, ich hab morgens um 0247 Uhr nichts anderes zu tun :crazy:
pro