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edit: Also ist die "slow down - take it easy" - Variante immer noch am besten und am günstigsten...
Denn mit diesem Urteil sind Verkehrsexperten nicht mehr verpflichtet, die Abweichungen zur Betriebssicherheit zu prüfen und im Nachprüfungsprotokoll aufzuführen mit der Folge, dass der Fahrzeughalter bei jeder nachfolgenden Prüfung quasi «tröpfchenweise» mit immer weiteren, vorher nicht geprüften Mängeln an Komponenten konfrontiert werden kann. Faktisch hat der Halter damit keine Möglichkeit mehr, die beanstandeten Mängel innerhalb der Nachprüfungsfristen zu beheben, da in der Regel nach spätestens drei unerfolgreichen Nachprüfungen der Fahrzeugausweis entzogen wird.
Zitat
Das Urteil ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu bedauern, zumal dessen Auswirkungen in anderen wichtigen Bereichen, wo Polizeibewilligungen eine ebenfalls entscheidende Rolle spielen, wie im Bau- und Gesundheitsrecht, nicht abzusehen sind.
Doch kann etwas dagegen unternommen werden?
Hab auch noch einen Neuen:
Neuster Gag:
Kollege fährt auf der Autobahn mit dem Lastwagen ca. 30m mit dem rechten Rad auf dem Pannenstreifen und wird von einer Zivilstreife gefilmt.
Ergebnis:
Verzeigung, Gericht, ca. 600 Fr. Busse und 1 Monat Führerscheinentzug.
Grund: überfahren einer durchgezogenen Linie...
Kollege fährt auf der Autobahn mit dem Lastwagen ca. 30m mit dem rechten Rad auf dem Pannenstreifen und wird von einer Zivilstreife gefilmt.
Schau mal dieses Beispiel an....
http://www.polizeibericht.ch/ger_details…achschaden.html
Für Schnell-Leser: bitte nur Rz 7 "Auswirkungen" lesen
Im Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 hat das Bundesgericht erstmals zur Rechtsnatur der amtlichen Nachprüfung bei Fahrzeugen gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen von Strassenfahrzeugen (VTS) Stellung genommen. In der Schweiz finden bei den Strassenverkehrsämtern pro Jahr über eine Million amtliche Nachprüfungen gestützt auf Art. 33 VTS statt. Angesichts dieser Anzahl von Verfügungen ist Art. 33 VTS daher nicht nur für die Fahrzeughalter sondern auch für die Automobilwirtschaft von beträchtlicher Relevanz.
Sachverhalt
[Rz 1] Im vorliegenden Falle verfügte der Verkehrsexperte im Januar 2010 auf dem Prüfprotokoll, welches anlässlich der amtlichen Nachprüfung ausgefüllt wird, zwei handschriftliche Bemerkungen, nämlich «Fahrzeug nicht prüfbereit» und «Mängelliste nicht abschliessend». Das Fahrzeug wies sieben Mängel auf.
[Rz 2] In der Folge wurde das Fahrzeug für eine nochmalige vollständige Prüfung über sämtliche Prüfpunkte aufgeboten. Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, Willkür sowie Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes erhoben.
[Rz 3] Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, dass nicht nur die Erteilung des Fahrzeugausweises, sondern auch die amtliche Nachprüfung eine Polizeibewilligung darstelle, da diese – sofern erfolgreich – direkt und ohne weitere Verfügung dazu führe, dass der Fahrzeugausweis weiter erteilt bliebe. Im Falle des Nichtbestehens der amtlichen Nachprüfung erfolge eine nachgelagerte Entzugsverfügung. Aufgrund der Polizeibewilligungsnatur des Fahrzeugausweises habe demzufolge die Behörde die in Art. 33 Abs. 1bis VTS abschliessend aufgelisteten Komponenten in jedem Fall zu prüfen und es stehe ihr kein Ermessen im Prüfungsumfange zu, so dass eine Mängelliste in jedem Fall abschliessend sein müsse.
Rechtliche Würdigung
1. Doppelte Verfügungen
Das Bundesgericht (Urteil 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011) bestätigte zunächst, dass die Erteilung des Fahrzeugausweises eine Polizeibewilligung2, darstelle3. In Bezug auf die amtliche Nachprüfung hielt es fest, diese stelle eine Sachverhaltsfeststellung dar, welche zum Entzug bzw. Nichtentzug des Fahrzeugausweises führe und somit als selbständiger Zwischenentscheid zu qualifizieren sei.
Das Bundesgericht erachtet demzufolge den Entzug und die Weitererteilung des Fahrzeugausweises als weitere, selbständige Rechtsfolge der Sachverhaltsfeststellung. In concreto bedeutet dies, dass der Fahrzeughalter bei Bestehen der amtlichen Nachprüfung mit zwei gleichzeitigen Verfügungen konfrontiert wird: Einerseits einer Verfügung über die Sachverhaltsfeststellung der Betriebssicherheit und andererseits einer separaten Verfügung, dass der Ausweis nicht entzogen wird. Nach erfolgreicher amtlicher Nachprüfung stellt also der Stempel im Fahrzeugausweis eine weitere beschwerdefähige Verfügung dar, zusätzlich zu der auf einem separaten Formular festgehaltenen Sachverhaltsfeststellungsverfügung. Dogmatisch ist eine solches Vorgehen zu begrüssen.
2. Umdeutung der Polizeibewilligung
In Bezug auf die Natur der Sachverhaltsfeststellung hält das Bundesgericht nun aber fest, dass der Verkehrsexperte nicht in jedem Fall verpflichtet sei, die in Art. 33 Abs.1bis VTS aufgeführten Komponenten zu prüfen5. Neben der in Art. 33 Abs. 1 VTS aufgeführten Voraussetzungen zur amtlichen Nachprüfung eines Fahrzeuges, nämlich die Zulassung sowie das Vorhandensein von Kontrollschildern, müsse das Fahrzeug infolge Art. 11 Abs. 1 i.V.m Art. 16 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) auch betriebssicher («prüfungsbereit») sein, wenn es auf sämtliche Komponenten nach Art. 33 Abs.1bis VTS geprüft werden solle.
[Rz 4] Diese Argumentation ist dogmatisch schwer nachvollziehbar: Einerseits stellt Art. 33 Abs. 1 und Abs.1bis VTS die Sachverhaltsfeststellung dar, ob ein Fahrzeug betriebssicher ist, andererseits verlangt das Bundesgericht aber, dass ein Fahrzeug bereits vor der Prüfung betriebssicher ist, damit es überhaupt vollständig geprüft werden kann. Das Bundesgericht wendet hier – wohl unbeabsichtigt – eine Tautologie an. Es geht mithin vom positiven Ergebnis der Prüfung aus, die das Prüfobjekt bereits vor der Prüfung aufweisen muss, um es überhaupt prüfen zu lassen, anstatt die gesetzliche Fiktion der Betriebssicherheit von Strassenfahrzeugen in Art. 11 i.V.m. Art. 14 SVG anzunehmen, an der ein Fahrzeug in concreto zu messen wäre.
[Rz 5] Die bundesgerichtliche Argumentation führt im Ergebnis dazu, dass neu ein Ermessenspielraum für die Verkehrsexperten in Bezug auf den Prüfungsumfang eingeführt wird. Mit anderen Worten muss der Verkehrsexperte also die Voraussetzungen zur Weitererteilung des Fahrzeugausweises, nämlich die Betriebssicherheit, nicht mehr vollständig prüfen, wenn nach seinem – bereits vor der vollständigen Prüfung ausgeübten Ermessen (!)7– die Betriebsicherheit nicht gegeben ist. Es ist folglich ein Prüfungsumfangsermessen durch das Bundesgericht eingeführt worden. Ein solches Ermessen ist dem Wortlaut des Art. 33 VTS nicht zu entnehmen.
[Rz 6] Damit hat das Bundesgericht den Polizeibewilligungscharakter des Fahrzeugausweises mindestens in Bezug auf die amtliche Nachprüfung aufgehoben und in eine Ermessensbewilligung umgewandelt. Die Logik verlangt, dass in einer Kette von Entscheidungen, ob Sachverhaltsvoraussetzungen erfüllt sind, die zu einer Erteilung einer Polizeibewilligung führen, der Prüfungsumfang ohne Ermessen der Behörde angewendet wird. Wie die Behörde dann die einzelnen Kriterien des Prüfungsumfanges qualitativ anwendet, ist eine Frage, die in der Beschwerde nicht aufgeworfen wurde.
Auswirkungen
[Rz 7] Faktisch dürfte der Entscheid des Bundesgerichtes dazu führen, dass von den rund 23% aller amtlich nachgeprüften Fahrzeuge (also rund 230’000 pro Jahr), die die Nachprüfung nicht bestehen, ein bestimmter Teil aus dem Verkehr gezogen werden müsste. Denn mit diesem Urteil sind Verkehrsexperten nicht mehr verpflichtet, die Abweichungen zur Betriebssicherheit zu prüfen und im Nachprüfungsprotokoll aufzuführen mit der Folge, dass der Fahrzeughalter bei jeder nachfolgenden Prüfung quasi «tröpfchenweise» mit immer weiteren, vorher nicht geprüften Mängeln an Komponenten konfrontiert werden kann. Faktisch hat der Halter damit keine Möglichkeit mehr, die beanstandeten Mängel innerhalb der Nachprüfungsfristen zu beheben, da in der Regel nach spätestens drei unerfolgreichen Nachprüfungen der Fahrzeugausweis entzogen wird. Das Urteil ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu bedauern, zumal dessen Auswirkungen in anderen wichtigen Bereichen, wo Polizeibewilligungen eine ebenfalls entscheidende Rolle spielen, wie im Bau- und Gesundheitsrecht, nicht abzusehen sind.
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Oliver Peinelt, lic. iur, Fürsprecher, Bern. Der Verfasser hat die Beschwerdeführerin durch das gesamte Verfahren vertreten.
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1 Erwägung 3.2.
2 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, RZ 2534; Fleiner-Gerster, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 163; vgl. auch Imboden / Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, B II, Nr. 132; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N40 zu Art. 77.
3 Erwägung 1.2.
4 Erwägung 1.2.
5 Erwägung 3.2.1.
6 Erwägung 3.2.2.
7 Erwägung 3.2.3 und 3.2.4.
8 Eidgenössische Finanzkontrolle, Ergebnisse der Befragung der kantonalen Strassenverkehrsämter Teilbericht zum Bericht «Abgaswartung und Kontrolle bei Strassenfahrzeugen», Juli 2010, S.7.
Quelle: Oliver Peinelt, Schwere Zeiten für Fahrzeughalter, in: Jusletter 28. März 2011
3. daß es hier (wie in der Schweiz wohl sicher auch) ein RECHTSFAHRGEBOT gibt, das so verstanden werden soll, daß außerorts generell "rechts" gefahren wird, außer es wird halt überholt.
Zitat
Wer auf Autobahnen oder außerhalb von Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit mehreren Spuren in einer Richtung fortgesetzt und grundlos die linke oder, bei drei Spuren, die mittlere Spur benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der mit 80 € Bußgeld und einem Punkt geahndet werden kann.
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