Jetzt müssen sie noch das Raumplanungsgesetz bemühen, um einen Rundkurs ablehnen zu können:
Projekt «Safetycar»: Beschwerde gegen Rundkurs gutgeheissen
BGer – Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Helvetia Nostra gegen die 2,7 Kilometer lange Auto-Rundstrecke im jurassischen Vendlincourt gutgeheissen. Laut dem Gericht vermag das Projekt die Anforderungen an die Raumplanung nicht zu erfüllen. (BGE 1C_382/2009)
[Rz 1] Die in der Ajoie geplante Anlage «Safetycar» mit einem Investitionsvolumen von 10 bis 12 Mio. Franken hätte sich über eine Fläche von rund 15 Hektaren erstrecken sollen. Neben dem Rundkurs ist ein Verkehrssicherheitszentrum geplant. Autorennen sollten auf dem Rundkurs keine durchgeführt werden. In den Vordergrund stellten die Initianten die Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr. So sollten Automobilistinnen und Automobilisten in Vendlincourt etwa das Fahren auf rutschigen Fahrbahnen oder Notbremsungen aus hohem Tempo üben können.
[Rz 2] Die Stimmbürger von Vendlincourt hatten den Sondernutzungsplan für das Projekt im Februar 2008 mit 228 zu 150 Stimmen angenommen. Dagegen erhobene Einsprachen beim kantonalen Raumplanungsamt und beim Kantonsgericht blieben erfolglos. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Helvetia Nostra nun gutgeheissen.
[Rz 3] Laut dem Gericht genügt der Sondernutzungsplan nicht zur Realisierung eines so weit reichenden Projekts. Dazu wäre laut Gericht vielmehr eine Änderung des kantonalen Richtplans erforderlich gewesen. Dieser enthalte aktuell keine präzisen Vorgaben zu Ausdehnung und Standort solcher Anlagen. Insgesamt seien damit die Anforderungen des Eidg. Raumplanungsgesetzes nicht erfüllt. Der Ausgang eines solchen Projekts dürfe zudem nicht in den Händen einer kleinen Gemeinde liegen, während die ebenfalls betroffenen Gemeinden der Region und die Gesamtbevölkerung dazu nichts zu sagen hätten. Weiter erfordere eine Anlage dieser Art eine Koordination der verschiedenen Interessen wie derjenigen des Naturschutzes, der Bodennutzung und der touristischen Entwicklung, zumal eine Landschaft von aussergewöhnlichem Charakter betroffen sei.
BGE 1C_382/2009 vom 8. März 2011
Quelle: Jusletter vom 21. März 2011