Das was du von Europa.eu zitierst bezieht sich nicht auf Fälle des §25a sondern auf reguläre Wareneinkäufe, die vorsteuerbehaftet waren und nun steuerfrei ausgeführt werden.
In privaten Waren ist grundsätzlich keine USt enthalten oder wie du das nennen willst. Damit der Händler, der das KFZ von Privat gekauft hat, nicht wieder die volle USt auf den Verkaufspreis schlagen muss und den Preis der gebrauchten Ware in die Höhe steigt, gibt es den §25a. Nämlich die ugs. Margenbesteuerung.
Die wird auch in nahezu allen Fällen angewandt.
Dem Händler steht es jedoch Frei die Ware wieder mit dem Ausweis der vollen USt zu verkaufen. Um hier aber keinen Verlust beim Verkauf zu erwirtschaften, wird er dies nur machen, wenn der Verkaufspreis entsprechend höher ausfällt als der erzielte Bruttoerlös ink. USt oder z.B. sehr hohe absetzbare Ausgaben / Vorsteuern im Zusammenhang mit dem KFZ stehen (bei Restaurationen etc. möglich).
Du kannst dir das jetzt versuchen zurecht zu biegen oder einfach akzeptieren, dass es in Deutschland beim Privatverkauf oder bei Anwendung des §25a keine erstattungsfähige USt gibt.
Google nach §25a ivm Ausfuhr und Steuererstattung oder Vorsteuer oder du liest dich ein. Damit dürfte sich auch dein letzter Satz erledigt haben, weil richtiger wird es nicht. Ich leihe dir aber gerne eine meiner USt-Handausgaben zum Selbststudium