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Montag, 13. Februar 2017, 22:38

Mein erstes Blitzerverfahren

Hallo,

ich habe mal wieder alte Fotos durchgeschaut und da fielen mir wieder drei Bilder in die Augen, die ich vor nunmehr gut 17 Jahren aufgenommen habe. So lange hatte ich den Führerschein noch nicht, alle Regeln waren noch in meinem Kopf eingebrannt. Zu den wichtigsten Regeln gehörte schon damals: Wann darf ich schnell fahren? Zum Beispiel - so dachte ich - in einem wie folgt gestalteten Fall:

1. Man fährt durch eine geschlossene Ortschaft und nimmt ein 30er Schild wahr, woraufhin ich selbstverständlich vom Gas gehe und den Zeiger auf 35 runterrutschen lasse:




2. Spaß macht die Autofahrt dann wieder ein bißchen mehr, wenn eine Einmündung kommt und die 30 danach nicht wiederholt wird:



Nun konnte ich also wieder auf 50 beschleunigen und den Tacho 55 zeigen lassen. :hmmm:


KACHIIINNNNNNGGG!!!!!!

Denkste! Blitz hat es gemacht 8| :huh: ?(

Warum das denn bitteschön dachte ich mir? Da wurde ich doch tatsächlich aus den roten Golf heraus geblitzt!




Völlig verdutzt hielt ich an und ging zu den beiden Golfsitzern, die diese seltsame Blitzaktion durchführten. Ich fragte, wie schnell ich denn gewesen sei und unterstellte, daß das Gerät wohl falsch eingestellt sei. Nein sagte man mir, es wären 52 km/h gewesen und da ich nicht aus der Seitenstraße gekommen wäre sondern bereits vorher auf der 30er Bahn war, gelte für mich auch nach der Einmündung weiterhin 30. Naja, so ein Quatsch dachte ich mir, fotografierte die Szenerie nochmal und fuhr weiter. Schließlich weiß ja jedes Kind, daß die Einmündung für eine Aufhebung aller vorher gezeigten Schilder sorgt, sonst wären ja 30er Zonen völlig sinnlos.

Wider Erwarten kam nach ein paar Wochen ein Bußgeldbescheid und nun machte ich mich nochmal schlau. Ich fragte beim ADAC an und diese teilten mir nach einer gewissen Zeit mit, daß es tatsächlich mit der Wiedervereinigung eine Übernahme der ostdeutschen Regelung gegeben habe, daß aus finanziellen Gründen nicht zwingend Schilder nach einer Einmündung die Geschwindigkeitsvorgabe wiederholen müßten. Zwar werde das in fast allen Fällen so gemacht, aber eben nicht überall. Somit ist es dann tatsächlich so, daß das eine Auto auf einem Streckenabschnitt 30 fahren muß, ein anderes aber mit 50 überholen darf, nur weil es aus der Seitenstraße kam.

Ich schüttelte nur den Kopf :frown:

So eine dämliche Regelung hatte ich noch nie gehört und auch mein Fahrlehrer hörte das damals das erste Mal und baut es seitdem immer in seinen Unterricht mit ein. Der ADAC schrieb übrigens noch weiter, daß im Westteil Deutschlands keine Stelle bekannt sei, bei der diese Regelung greift und auch zugesagt wurde, daß dort nicht geblitzt werde. Nur im Ostteil eben... da sieht die Welt etwas anders aus.

Tja und so blieb mir nix anderes übrig, als die Strafe zu zahlen. Das ärgerte mich wirklich, weil ich mir noch immer keiner Schuld bewußt war. Sonst isses ja kein Problem: wenn ich bei Fehlverhalten erwischt werde, muß ich eben zahlen. Aber hier... :frown:

Naja, langer Rede kurzer Sinn: Seitdem fahr ich nicht mehr schneller als 30. Egal wo. :thumbup:

Gruß,
Frank

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Bluedragon

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Dienstag, 14. Februar 2017, 09:03

@göp:

Ist dir bekannt ob dies heute in den östlichen Bundesländern Deutschlands noch immer so gilt?

Und was machst du in verkehrsberuhigten Zonen (Spielstraßen)? ?(
Fährst du da auch 30? :P

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3

Dienstag, 14. Februar 2017, 09:07

Sorry...ich komme aus dem Osten und eine dermaßen bescheuerte Regelung gabs nicht. Irgendwas muß anders gewesen sein.

daddy

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Dienstag, 14. Februar 2017, 09:38

:lolaway: , da hat mich die Schilderung von @göp: aus seiner Sturm- und Drangzeit völlig vom Stuhl gehauen - herrlich geschrieben :klatsch:

5

Dienstag, 14. Februar 2017, 09:58

Eine aehnliche Situation gibt es am Aachener Kreuz. Kommt man aus Koeln und faehrt Richtung Niederlande am Rasthof Aachener Land vorbei, passiert man automatisch elektronische Schilderbruecken mit 120er Tempolimit.
Dann unterquert man via Aachener Kreuz die A44 (Duesseldorf-Belgien), muss man weiterhin 120 fahren, da das Tempolimit nie aufgehoben wird. Es gibt weder Blechschilder, noch elektronische Schilderbruecken auf der A4 Richtung NL.

Allerdings hat der Autofahrer, der von der A44 aus Duesseldorf kommt und auf die A4 schwenkt und weiter Richtung NL faehrt, bereits auf dem Beschleunigungsstreifen das "Tempolimit-aufgehoben"-Schild.
Er darf also mit durchfeuern und ein anderer auf der selben Autobahn muss die zuletzt angezeigte Geschwindigkeit beibehalten.


Aehnliche Situationen erlebt man auf der A61 Richtung Sueden. Derjenige, der sich bereits auf der AB befindet, muss die zuletzt angezeigte Geschwindigkeit beibehalten (sogar Blechschilder) und man faehrt an einigen Autobahn-Zu/Abfahrten vorbei, bei denen das Tempolimit nicht wiederholt wird. Die "Neuzugaenge" duerfen Gas geben.


Was mich daran stoert - warum schafft man nicht eindeutige Situationen und hinterfragt sowas? Das muss in erster Linie durch die Beamten der Autobahnpolizei geschehen - die fahren doch mit offenen Augen an diesen unklaren Regelungen vorbei.
Ahoi

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6

Dienstag, 14. Februar 2017, 10:05

Hallo Frank,

das ist mir auch schon passiert (in Potsdam): Ich schwimme in einer Kolonne mit. Aus einem Omega am Straßenrand blitzt es regelmäßig. Ich schaue auf den Tacho (VW zeigt ca. 50km/h), fühle mich sicher und dann blitzt es doch.

Später kam Post, ich hätte dort nur 30 fahren dürfen. Weder ich noch mein Beifahrer oder irgend jemand sonst in der Kolonne hatte das offenbar erkannt und hat sich mit 50 sicher gefühlt. So sind sie ... ich habe meine wenigen Knöllchen bis jetzt ausschließlich in "Neu Fünfland" eingefahren und immer in ähnlichen (für Auswärtige unklaren) Situationen.

Gruß
Christian

Jonsku

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7

Dienstag, 14. Februar 2017, 10:47

Das erste mal gelitzt werden ist doch fast wie ne Entjungferung. :D

Mein erstes Mal hatte ich in einem alten Passat, der noch einen 5-Zylinder Motor hatte. Feiner Motor, dafür funktionierte der Tacho nicht. :rolleyes:
Die Karre hatte ich nur für das Wacken Open Air angemeldet und war gerade auf der Rückfahrt. An einer unübersichtlichen Kreuzung bin ich gerade schleichend rechts abgebogen, als plötzlich doch ein grosser LKW um die Ecke kam. Da habe ich das Gaspedal durchgetreten um dem LKW Fahrer nicht im Weg zu stehen, als es plötzlich blitzte. Das war Pech aber ich habe mich nicht wirklich darüber geärgert.
Schuld war eher die unübersichtliche Kreuzung.

matze383

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8

Dienstag, 14. Februar 2017, 12:24

Interessanter Sachverhalt. Könnte mich auch so erwischen.
Denn zunächst einmal stimmt es, dass das Streckenverbot nicht per se durch Einmündungen oder Kreuzungen aufgehoben wird (wie so oft zitiert ... 1 2 3).
Aber das schafft natürlich eine rechtliche Ungleichbehandlung, Unsicherheit und letztlich den Widerspruch, dass auf einer Strecke z.B. zwei Geschwindigkeiten gelten, der durch die StVO so sicher auch nicht gedeckt ist.
Diese Unzulänglichkeit wurde ja auch erkannt, und um diese unklare Regelung aufzulösen wird deshalb in der Verwaltungsvorschrift zur StVO verlangt, dass in solchen Fällen das Schild wiederholt wird.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf z.B. 30Km/h kann doch nur aufgrund von gewichtigen Gründen angeordnet sein.
Daher kann doch in so einer Situation auch keine Ausnahme (hier speziell auch noch für die Ortsunkundigen!) gemacht werden.

Zum Glück sehen das manche Richter auch durchaus ähnlich: Quelle mit Zitat, LG Bonn, Urteil vom 19. 5. 2003 - 2 O 567/02
Den Text muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.
Einfach herrlich, weil er eher "unserem" Verständnis bzgl. eindeutiger Regeln und dem Gleicheitsgrundsatz gerade im Bereich der sensiblen Geschwindigkeitsbeschränkungen entspricht.

So lohnt es sich mit einer Rechtschutzversicherung im Rücken je nach Schwere vielleicht doch Einspruch zu erheben ...

Auszug;
Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
Dazu wird vertreten, dass für den Geradeausverkehr auch nach Straßeneinmündungen und -kreuzungen die Geschwindigkeitsbeschränkung solange fortgilt bis sie durch das gegenläufige Verkehrszeichen Nr. 278 der StVO wieder aufgehoben wird (OLG Hamm, NZV 2001, 489 NZV 1996,247 NJW 1974,759; Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß; Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. 2002, § 3 StVO Rdnr. 65).

Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie führt zu der rechtlich nicht haltbaren Situation, dass auf dem gleichen Streckenabschnitt unterschiedliche Geschwindigkeitsregeln für den Durchgangsverkehr und den einbiegenden Verkehr bestünden. Denn gegenüber dem Einbiegenden soll nach der zitierten Auffassung die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gelten. Eine solche Differenzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit widerspricht den Regeln der StVO. Da diese auch regelt, inwieweit unterschiedliche Verhaltenspflichten verschiedener Gruppen von Verkehrsteilnehmern (z.B. Lkw´s, Motorräder) angeordnet werden können, ist die StVO als abschließende Regelung bezüglich der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch gegenüber Gruppen von Verkehrsteilnehmern anzusehen. Eine unterschiedliche Regelung der Höchstgeschwindigkeit je nachdem ob der Verkehrsteilnehmer geradeausfährt oder einbiegt, enthält die StVO nicht. Deshalb kann die Höchstgeschwindigkeit für Geradeausfahrer und Einbiegende nicht unterschiedlich gestaltet sein. Maßgeblich muss deshalb die höchste von mehreren in Betracht kommenden Geschwindigkeiten sein. Das sind hier 50 km/h. Dass die Gegenansicht nicht überzeugen kann, folgt auch daraus, dass sie die Geschwindigkeitsbeschränkung aufrechterhalten will, bis sie durch das Gegenzeichen 278 oder 282 aufgehoben wird (s. die Zitierten, ferner Jagow, in: Jagow/Burmann/Heß, aaO § 39 StVO Rdnr. 15b). Damit wird das Problem einer unrichtigen Beschilderung nicht gelöst.

So ist im vorliegenden Fall die Beschränkung auf 30 km/h nicht durch Verkehrszeichen 278 oder 282 aufgehoben worden. Es findet sich lediglich am Ortsausgangsschild ca. 100 m hinter der Unfallstelle ein weiteres Verkehrszeichen 274 mit einer Höchstgeschwindigkeitsangabe von 50 km/h. Es deutet nachhaltig darauf hin, dass die Straßenverkehrsbehörde nicht davon ausgegangen ist, die Begrenzung auf 30 km/h aufheben zu müssen. Es zeigt, dass sie vielmehr die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für die Strecke hinter dem Ortsausgang weiter anordnen wollte. Dieses Verkehrszeichen konnte der Kläger bei der Annäherung an die Unfallstelle schon sehen. Er konnte deshalb nur annehmen, dass er eine Geschwindigkeit von 50 km/h einhalten dürfe. Ebenso wie der Kläger hat der Zeuge V, der in gleicher Richtung wie der Kläger fuhr, die Verkehrsregelung eingeschätzt.

Es kommt hinzu, dass auch durchgehender Verkehr auf der R-Straße die angebliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht unbedingt hätte kennen können. So hat der entscheidende Einzelrichter zum Ortstermin aus Richtung K kommend seinen Pkw etwa in der Ortsmitte von R geparkt. Auf den rund 300 m bis zur Unfallstelle befand sich kein die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzendes Verkehrszeichen. Nach dem Ortstermin ist der Einzelrichter wieder Richtung B gefahren. Ohne Aktenkenntnis hätte er nichts von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wissen können. Ausweislich eines maßstabgetreuen Stadtplans liegt die Einmündung F-Weg über 400 m von der Unfallstelle entfernt. Das ist in einem Vorstadtbereich wie der R-Straße in Bad H-R mit ständig wechselnden Gegebenheiten der Bebauung eine so große Entfernung, dass niemand auf den Gedanken kommen würde, hier müsse der Durchgangsverkehr anders als der einbiegende von einer Geschwindigkeitsbeschränkung unterhalb der allgemein zulässigen örtlichen Geschwindigkeit ausgehen.

Die Gegenansicht verstößt für den innerörtlichen Verkehr auch aus anderem Grund gegen die StVO. Wenn die Straßenverkehrsbehörde über eine längere Strecke innerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h anordnen will, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO geschehen. Das setzt voraus, dass im fraglichen Bereich ein einheitlicher Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung besteht. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall, wenn einbiegende Verkehrsteilnehmer nach Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde Tempo 50 sollen einhalten dürfen.
Fraglich kann nach Ansicht der Kammer nur sein, ob der Kläger etwa nach der Einmündung F-Weg Tempo 30 hätte einhalten müssen, weil im Straßenverkehr wegen seiner Gefährlichkeit grundsätzlich die am wenigsten gefährliche Möglichkeit zu wählen ist. Auch dies ist aber zu verneinen. Die Beschränkung auf Tempo 30 hätte hier den überwiegenden Teil der Ortsdurchfahrt von R betroffen. Damit rechnet kein Verkehrsteilnehmer.

Der Zeuge V, der den Eindruck eines sehr sorgfältigen Menschen hinterließ und vermutlich diese Sorgfalt auch im Straßenverkehr walten lässt, hat schon im Ermittlungsverfahren nachdrücklich betont, der Unfall sei in einem Tempo 50 - Bereich geschehen. Keiner der im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen hat darauf bestanden, es liege eine Beschränkung auf Tempo 30 vor. Unter diesen Umständen kann, nachdem der Kläger die Einmündung F-Weg ohne Wiederholung des Tempo 30-Schilds lange passiert hatte und das Tempo 50-Schild am Ortsausgang schon vor sich sah, vom Kläger nicht verlangt werden, dass er Tempo 30 hätte einhalten müssen.
enjoy the flight !

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »matze383« (17. Februar 2017, 17:23) aus folgendem Grund: [OT] im [OT] vermurkst das Forum leider ...


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9

Dienstag, 14. Februar 2017, 18:14

Du kommst aus dem schönen Vogtland wie ich dem Kennzeichen vom Golf entnehme ;) Wo sind denn die Bilder aufgenommen worden, kommt mir zwar bekannt vor kann es aber nicht zuordnen.

göp

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Dienstag, 14. Februar 2017, 22:14

@matze383: Du haust natürlich wieder die gesamte Rechtslage auf den Tisch :D ;). Jetzt kann sich keiner mehr bewegen :P

@Kartoffelbrei: Ich hab auch mal im Osten gelebt, aber was hat das damit zu tun, ob es diese Regelung gab oder nicht? ;)
Es war halt nur dumm, eine blöde Regfelung zu übernehmen und die Regel, die richtig gut war, nun langsam aussterben zu lassen (der grüne Rechtsabbiegepfeil, der eigentlich an fast jede Ampelkreuzung gehört)

@DrHouse2010: Wer kommt aus dem Vogtland? Ich nicht! Bin da nur durchgefahren ;)

Ich hab nochmal nach dem ADAC-Schreiben gesucht, das aber leider nicht mehr gefunden. Allerdings hab ich den Brief gefunden, den ich an den Kreis geschrieben hatte. Dort war nochmal die Schilderung meinerseits drin: Am 16.08.1999 fuhr ich demnach mit meinem Clio (den sieht man auch auf dem einen Bild) durch die Ortschaft Reimersgrün. Als ich den Beamten befragte, hatte er mir nicht die StVO vorgehalten, sondern einen Zeitungsartikel, in dem diese Übernahme der Regel durch die BRD beschrieben wurde. Das klang für mich natürlich noch dämlicher, schließlich schreiben viele Reporter großen Mist. Leider hatte er ja doch recht... :(.

Lustig war auch, daß die beiden Typen im Golf nur dafür da waren, um als Zeugen auszusagen, daß der Geblitzte nicht aus der Seitenstraße kam :D.

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Dienstag, 14. Februar 2017, 22:25

Hiernochmal ein Luftbild. Erschwerend kommt aus jetziger Sicht hinzu, daß alle Straßen in dem Ort aufgrund des enormen Einfallsreichtums der Ureinwohner DORFSTRASSE heißen 8o :thumbsup:

Ich kam also die Dorfstraße aus dem Norden, dann sah ich das 30er Schild nach der Dorfstraßeneinmündung und gab nach der Einmündung einer weiteren Dorfstraße Gas :roffl:


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12

Dienstag, 14. Februar 2017, 22:32

.....

Lustig war auch, daß die beiden Typen im Golf nur dafür da waren, um als Zeugen auszusagen, daß der Geblitzte nicht aus der Seitenstraße kam :D.......


...... :lolaway: :verrueckt: ich kann mich nun wirklich nicht mehr einfangen, german real life. :Lolschild:

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Mittwoch, 15. Februar 2017, 07:31

@göp: War dann ein Fehler meinerseits, dachte nur das sich kein Ortsfremder in so ein Kaff hier verfährt ;)

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Mittwoch, 15. Februar 2017, 08:38

@göp: War dann ein Fehler meinerseits, dachte nur das sich kein Ortsfremder in so ein Kaff hier verfährt ;)


Naja so abwegig ist das doch nicht. Diese kleinen engen Sträßchen machen deutlich mehr Spaß als die Autobahn. Und auch mit dem Clio war das schon sehr schön. Damals hatte ich den Führerschein erst 1 Jahr, insofern brauchte ich noch keinen Impreza ;).

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Mittwoch, 15. Februar 2017, 08:45

@göp: im Osten war einiges anders...Ich bin mir ziemlich sicher, daß in der DDR die Geschwindigkeitsbegrenzung nur bis zur nächsten Einmündung galt, vor Einführung des grünen Pfeils durfte an jeder Ampel bei Rot nach rechts abgebogen werden. Danach wurde der Stau vor den Ampeln deutlich länger. Ich bin noch einige Jahre vor Einführung der Helmpflicht Moped gefahren, natürlich ohne Helm, im Winter mit Pudelmütze. Das hatte zur Folge, daß man sein Tempo immer der Witterung anpaßte. Schneeflocken tun ab 30km/h weh im Gesicht, ab 60km/h wirds sehr schmerzhaft. Schneller fährt man dann nicht. :zwinker: Anfang der 80er mußte ich mir dann einen Helm zulegen, hab ich sowieso für die großen Kräder (über 50ccm) gebraucht. Danach gabs dann auch die ersten Kontakte mit der Verkehrsüberwachung. Fotos gabs nicht, man wurde mit dem gestreiften Leuchtstäbchen rausgewunken, auf sächsich zusammengeschissen und bekam Stempelchen in die Bonuskarte. Nach 5 Stempel ging man 3 Monate zu Fuß....

Gruß, Jörg!

vonderAlb

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16

Freitag, 17. Februar 2017, 12:57

Ja ja, unsere Verkehrsregeln. Ein Buch mit sieben Siegeln.
Aber wer sich damit auskennt kann "Überraschungen" vermeiden.

Streckenverbote enden unter vier Bedingungen:

durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)

Die Festlegung, dass ein Streckenverbot auch generell über eine Kreuzung oder Einmündung hinaus gilt, ist allerdings nur zutreffend, wenn es sich um dieselbe Straße bzw. um die Fortführung einer Strecke handelt.

Im Beispiel der "Dorfstraße" ist es aber genau dieser Umstand das dieselbe Straße/Strecke auch nach der Einmündung fortgeführt wird und somit das Streckenverbot (zulässige Höchstgeschwindigkeit) auch nach der Einmündung weiterhin gilt.

Einbiegen in eine Strecke ohne Kenntnis des Streckenverbotes:

Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.

Klingt blöd, ist aber so.

Den Rechtsweg hab ich auch schon bemühen müssen als ich mit 99 km/h geblitzdingst wurde und eine Bußgeldanhörung ins Haus flatterte weil ich ausserhalb einer Ortschaft schneller als die erlaubten 70 km/h gefahren bin.
Ich fahre die Strecke seit über 20 Jahren und weiss das dort ein Tempolimit besteht, aber ich komme ja immer aus einer Seitenstraße und weiß also nichts davon weil ich kein Schild sehe ;) . Irgendwann haben sie mich dann halt erwischt.
Das Verfahren wurde aufgrund meiner "Beschwerde" eingestellt. Recht so, aber Ärger und Papierkrieg hat man trotzdem erst mal am Hals.
Erstaunlicherweise hab ich seitdem nie wieder dort einen Blitzer stehen sehen.
Andreas

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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »vonderAlb« (17. Februar 2017, 13:10)


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17

Freitag, 17. Februar 2017, 16:41

Ich kenne es auch so, dass nach einer Einmündung/Kreuzung die Einschränkungen aufgehoben sind (Führerschein seit 2007).
Das macht besonders mit dem Hintergrund Autobahnfahrt sinn. Der eine fährt auf der AB und sieht das 120er Schild, der nächste kommt gerade auf die AB gefahren und sieht gar kein Geschwindigkeitsbeschränkungsschild, kann also frei fahren. Warum sollte er also Bußgeld bezahlen, wenn er mit 300 geblitzt wird? Da für jeden die gleichen Regeln gelten (ließe sich mittels Gleichbehandlungsgrundsatz sicherlich auch so vor Gericht argumentieren) ist es also nur Sinnvoll an solchen Stellen entweder erneut ein Schild aufzustellen, oder die Beschränkungen entfallen zu lassen.
Aber wie bei Vielem in unserem schönen Land gibt es sicherlich auch hier einen Unterschied zwischen Recht und gerecht.