Wieso werde ich hier als Moralapostel mit dem erhobenen Zeigefinger hingestellt?
Die Frage lautete eindeutig !!!! ::
Original von C35/45
Muß ich die Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten?
Ich habe hier nichts anderes getan als die korrekte Antwort dazu abgegeben. Und ich hab mir sogar die Mühe gemacht zu erklären warum das so ist.
Weil das (die Verkehrsvorschrift) aber offensichtlich nicht in das Konzept so manchem hier passt, wird dann mit völlig an den Haaren herbeigezogenen Beispielen erklärt das diese Vorschrift Blödsinn ist.
Man versucht mit gesundem Menschenverstand, einheimischen Kenntnissen und Lebensalter zu argumentieren.
Was hat eine Vollbremsung, um Schaden Mensch und Material abzuwenden, mit einer ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzung zu tun?
Was hat das überfahren einer roten Ampel damit zu tun?
Was hat ein 60er Schild mit dem Alter zu tun? Es gilt für 18, 52 und 108 jährige gleichermassen.
Vorschriften sind ja nur für die anderen. Selbst pickt man sich nur die raus die einem in den Kram passen. Sozusagen
nur die Rosinen, der Rest ist für die Obrigkeitshörige und Lemminge.
Dazu kann ich nur sagen:
Ein Lemming folgt der Herde und springt in sein Verderben.
Ein Autofahrer folgt wider besseren Wissens der Masse (die anderen machen es ja auch) und fährt in sein Verderben.
Nur die anderen sind Obrigkeitshörig? Tja, warum fahren wir auf der rechten Seite? Warum halten wir an der roten Ampel an? Warum fahren wir auf der von der Obrigkeit vorgegebenen asphaltierten Strecke?
Das sind alles von der Obrigkeit vorgegebene Vorschriften/Richtlinien/Baumassnahmen. Also alles Schikanierei. Also protestiere doch dagegen und fahren nicht die S-Kurve, wie sie uns von den blöden, schickanierenden, gehirnlosen Obrigkeiten und vorgebaut werden. Fahre einfach geradeaus. Scheiß auf die Obrigkeit.
Warum fährst du vorwärts? Fahr doch einfach rückwärts. Einbahnstraßen nur in der von der Obrigkeit vorgeschriebenen Richtung befahren? Langweilig.
Fallschirmspringen ist geil. Der richtige Kick kommt aber erst dann wenn ich die Reisleine erst bei 20 m ziehe.
Warum fahren wir den Kreisverkehr links herum, fahr doch rechts rum. Du bist doch kein Lemming der das tut was alle anderen auch tun.
Was ihr macht ist euer Bier. Ob ihr euch nun an die Rechtslage halten wollt oder nicht, eure eigene Auslegung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durchsetzt, das müsst ihr dann mit dem Staatsanwalt bzw. Rechtsanwalt ausdiskutieren. Das selbst diese Herren nicht immer einer Meinung sind und auch mal nach eigenen Vorstellungen richten, zeigt eindeutig das Beispiel von @Ikromek.
Zwei unterschiedliche Instanzen die unterschiedlich richten. Nicht mal die Obrigkeit ist sich da einig.
Und dann erwartet man in einem Subaruforum einen kompetenten Beitrag zu einer Rechtslage.
Übrigens Sicht hat nicht nur was mit sehen zu tun im Sinne von ich sehe 1000 Meter weit sondern es hat auch was mit gesehen werden zu tun. Auch dann können schlechte Sichtverhältnisse vorliegen.
Auszug aus
VwV-StVO zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
I. Gründe für Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten, außer wenn unangemessene Geschwindigkeiten mit Sicherheit zu erwarten sind, nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass
1. für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst. Das kann vor allem der Fall sein,
a) wenn in Kurven, auf Gefällstrecken mit Kurven und an Stellen besonders unebener Fahrbahn häufiger Kraftfahrzeugführer die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren, ohne durch die Begegnung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Änderung ihrer Fahrweise gezwungen worden zu sein. An solchen Stellen sollten Geschwindigkeitsbeschränkungen aber nur ausgesprochen werden, wenn Warnungen vor der Gefahrstelle (durch Zeichen 103 oder 105 oder durch Richtungstafeln- vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b- , durch Zeichen 108 oder durch Zeichen 112) nicht ausreichen,
b) wenn an einer Kreuzung oder Einmündung auf der bevorrechtigten Straße so schnell gefahren wird, dass der Wartepflichtige die Fahrzeuge mit Vorfahrt nicht rechtzeitig sehen kann;
Das kann man z.B. sehr oft auf Autobahnen an Stellen sehen wo rechts eine Baustellen Ein-/Ausfahrt ist.
Aber zur eurer Beruhigung hab ich hier ein Urteil das euch entgegen kommen wird:
Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind – abgesehen von dem Fall der Anbringung durch Unbefugte – nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt. Dabei muss der Mangel so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, dass die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens sich ohne weiteres aufdrängt (OLG Düsseldorf in VRS 96, 143). Ist eine Anordnung nicht aus sich heraus eindeutig und gibt es bei vernünftiger Auslegung berechtigten Anlass zum Zweifel, so geht diese Unklarheit zu Lasten der Behörde (BayObLG VRS 69, 64)
Quelle: http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Kat200.htm#Urteile
So, und jetzt könnt ihr darüber diskutieren was man unter offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit und objektive Unklarheit versteht und wer entscheidet wann ein fehlerhaftes Aufstellen des Zeichens vorliegt.
Zum Schluß: Wenn ihr glaubt das ich ein braves Bubele bin das sich immer und überall an die Verkehrsvorschriften hält, dann lass ich euch in dem Glauben.