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Auslöser des sogenannten Dashcam-Verfahrens ist die Klage eines Nürnberger Anwalts, der seine Autofahrt mit der Kamera gefilmt hatte. Anschließend stellte er das Videomaterial der Polizei zur Verfügung. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte dem Mann daraufhin den Einsatz der Dashcam untersagt. Die Behörde sieht in der Benutzung einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Der Kläger hingegen betont, dass die Aufnahmen lediglich als Beweis im Fall eines Unfalls eingesetzt würden. Personen sind seinen Angaben zufolge auf den Videos nicht zu sehen.
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Thomas Kranig, Präsident des Landesamtes für Datenschutz, sieht in den Dashcams eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung: "Es würde dazu führen, dass jeder jeden im Straßenverkehr beobachtet", so Kranig. Das Problem dabei sei, dass die gefilmten Menschen nichts von der Videoaufzeichnung wüssten.
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Die Behörden halten es für problematisch, dass Autofahrer mit ihrer Windschutzscheibenkamera „anlasslos“ Verkehrsteilnehmer filmen.
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Hintergrund ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Darin wird geregelt, dass jeder sich in der Öffentlichkeit frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen über Dashcams verstößt gegen diese Regelung und ist grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren.
Was passiert nun mit bereits bei yt hochgeladenen Videos (siehe Ortsdurchfahrten, etc.)?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Franzisko« (12. August 2014, 21:29)
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nur weil einer wieder übertreiben und Polizei spielen muss
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Der Kläger hingegen betont, dass die Aufnahmen lediglich als Beweis im Fall eines Unfalls eingesetzt würden.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »kawakawa« (19. August 2014, 21:11)