Schläuche sind heiss, habe Druck auf dem Kühler, Lüfter läuft fast nicht, aber geht an.
Temperaturanzeige ist im Hochsommer im Stau einmal so 5 mm höher geklettert als Normalwert.
Kopf oder Kopfdichtung war(ist) natürlich auch mein erster Gedanke, aber seit 5000 km gleiches Phänomen ohne Verschlechterung. Habe sauberen Leerlauf, saubere Leistungsentfaltung, kein erhöhter Sprit- oder Ölverbrauch.
Habe das Fahrzeug mit nachweisbarer Historie, neuem TÜV und der damals glaubwürdigen Versicherung, dass technisch alles TOP ist, natürlich nach einer ausführlichen Probefahrt, bei der keine Mängel festzustellen waren, gekauft.
Nun gibts das neue Urteil BGH AZ VIII ZR 103/15
Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer
Entscheidung mit der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476
BGB* beim Verbrauchsgüterkauf beschäftigt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer
Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von
16.200 €. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten
Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug
eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung "D" nicht mehr
selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein
Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.
Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom
Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den
Ersatz geltend gemachter Schäden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
...
Die mit diesem Urteil durch den Gerichtshof erfolgte
Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie**, der
durch § 476 BGB* in nationales Recht umgesetzt wurde, gebietet es, im
Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* den
Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des
Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern.
Dies betrifft zunächst die Anforderungen an die
Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des - die
Voraussetzung für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 BGB
bildenden - Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten
nach Gefahrübergang. Anders als dies der bisherigen Senatsrechtsprechung
zu § 476 BGB entspricht, muss der Käufer nach Auffassung des
Gerichtshofs im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der
Verbrauchgüterkaufrichtlinie** weder den Grund für die
Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer
zuzurechnen ist. Vielmehr hat er lediglich darzulegen und nachzuweisen,
dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und
Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem
Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. In richtlinienkonformer
Auslegung des § 476 BGB* lässt der Senat nunmehr die dort vorgesehene
Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis
gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein
mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat, der -
unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden
Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten
Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer fortan weder
darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand
zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des
Verkäufers fällt.
Außerdem ist im Wege der richtlinienkonformen
Auslegung des § 476 BGB* die Reichweite der dort geregelten Vermutung um
eine sachliche Komponente zu erweitern. Danach kommt dem Verbraucher
die Vermutungswirkung des § 476 BGB* fortan auch dahin zugute, dass der
binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte
Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Damit wird der Käufer - anders als bisher von der Senatsrechtsprechung
gefordert - des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach
Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem
latenten Mangel hat.
Folge dieser geänderten Auslegung des § 476 BGB* ist
eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der Beweislast
vom Käufer auf den Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer hat
den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten
nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende
gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe -
zumindest ein in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen,
nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein
Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war,
weil sie ihren Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem
Zeitpunkt hat und ihm damit nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese
Beweisführung - also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten
Tatsachen - nicht hinreichend, greift zu Gunsten des Käufers die
Vermutung des § 476 BGB* auch dann ein, wenn die Ursache für den
mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben
ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom
Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag. Daneben verbleibt dem
Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass
das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB* ausnahmsweise
bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits
bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache
oder eines derartigen Mangels unvereinbar sei (§ 476 BGB am Ende*). Auch
kann der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang
mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.
...
* § 476 BGB Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits
bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit
der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
** Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
Art. 5 Fristen
[…]
(3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass
Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des
Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es
sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…76174&linked=pm
Habe gestern den Verkäufer sachlich mit meinem Verdacht konfrontiert, und wie zu erwarten, wurde ich von Anfang an nur als Depp beschimpft, der den Boxer aus unwissenheit kaputtgefahren hat. Deshalb muss ich alles ausschließen, bis nur noch die Kopfdichtung übrig bleibt, um die nächsten Schritte einzuleiten.
Lieber wäre mir natürlich, dass ich unrecht habe, und einen technisch funktionierenden Subi gekauft habe.