nur mal so zur Info
Gemäß Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen betriebsbereit sein. Ist das nicht der Fall, wird ein Bußgeld von zehn Euro fällig.
Bei neueren Fahrzeugen ist der Lampenwechsel für Laien kaum noch möglich. Was früher innerhalb von zehn Minuten erledigt war, kann heute je nach Fahrzeugmodell bis zu einer Stunde und länger dauern.
Somit ist für einen früher einfachen Wechsel des Leuchtmittels ein teurer Werkstatt-Besuch notwendig. Dieser Aufwand ist nötig, weil erst umliegende Bauteile bis hin zur kompletten Frontschürze entfernt werden müssen. Um an die Beleuchtung zu gelangen, ist beispielsweise beim Fiat Stilo vorab Verkleidung und Batterie, beim Ford Fiesta Kühlergrill und Scheinwerfer und beim Smart City Coupé und Cabrio gar die komplette Frontverkleidung zu demontieren. Auch für Fachbetriebe ist die Arbeit längst nicht mehr im Handumdrehen erledigt: Ein Lampentausch beim Chrysler 300M dauert 72 Minuten. Rund eine Stunde nimmt die Prozedur beim Toyota Avensis in Anspruch. Es drängt sich der Verdacht auf, daß einige Hersteller bewußt den Wechsel erschweren, um beim Service später besser abkassieren zu können.
Ergänzung 07 der Richtlinie ECE 48
Auch in Brüssel hat man das Problem erkannt.
Die Europäische Union zwingt die Hersteller nun dazu, dafür zu sorgen, dass sämtliche Kleinstreparaturen mit Bordmitteln und anhand der Bedienungsanleitung durchzuführen sein können. Auf den Lampenwechseln wurde aufgrund der Komplexheit häufig in den Bedieungsanleitungen schon gar nicht mehr eingegangen. Die Ergänzung 07 der Richtlinie ECE 48 verpflichtet Hersteller nun, die Scheinwerfertechnik ihrer Neuentwicklungen so zu konstruieren, daß die Lampen ohne Spezialwerkzeug korrekt auswechselbar sind. Die Regelung gilt seit August 2006. Sie wird bestätigt im europäischen 'Certificate of Conformity' (COC), das seit Anfang Oktober 2006 faktisch Bestandteil der Neufahrzeugpapiere ist. Ziel ist es, den Austausch von Glühlampen in Scheinwerfern zu erleichtern.
Danach gilt, dass Leuchten und Scheinwerfer so eingebaut sein müssen, dass die Lichtquelle anhand der Beschreibung in der Bedienungsanleitung mit Bordwerkzeug ausgetauscht werden kann. Aus Sicherheitsgründen sind Xenon-Anlagen und LED-Beleuchtung von der Regelung ausgenommen. Hier können Hochspannungen von bis zu 25.000 Volt lebensgefährlich sein. Daher muß die Werkstatt aufgesucht werden.
Mitführen von Ersatzlampen im Ausland vorgeschrieben
In Frankreich, Spanien und den Niederlanden ist es Pflicht, Ersatzglühlampen für Scheinwerfer und Beleuchtungseinrichtungen im Fahrzeug mitzuführen. Entsprechende Glühlampen-Ersatzkästen für Fahrzeuge mit H4- und H7-Halogenlicht bietet Hella über den Kfz-Teilehandel an. Die stoßfesten Kunststoffkästen enthalten neben der H4- beziehungsweise H7-Halogen-Glühlampe zwei Ersatzlampen für das Blinklicht in Gelb und in Weiß.
Quelle: www.motormobiles2.de/autoberichte/lampenwechsel_eu_0611.html