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virtualtime

Schüler

  • »virtualtime« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 65

Registrierungsdatum: 26. September 2003

Wohnort: Deutschland

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1

Freitag, 8. September 2006, 21:18

Einfuhr nach brd. aus der schweiz?

hallo,
weiss einer wie es aussieht, wenn ich ein auto aus der schweiz kaufen will??
wieviel zollgebühren..??...kann ich da einfach mit einem überführungskennzeichen hin..?? usw.
muss ich sonst noch was beachten...??

wäre toll wenn einer was weiss.........

danke und grüsse aus dem sonnigen saarland ...

stefan:)




geändert von: virtualtime am 08/09/2006 22:31:53

ursus2

Anfänger

Beiträge: 13

Registrierungsdatum: 27. August 2006

Wohnort: Schweiz

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2

Freitag, 8. September 2006, 23:11

Vielleicht hilft das:

Fahrzeug-Import aus EFTA-Staaten

Für in Deutschland lebende Kaufinteressenten, die weder hier noch in einem anderen EU-Land ihr Wunschauto finden, bietet sich noch die Schweiz als attraktives Kaufland an. Die anderen drei EFTA-Staaten sind in diesem Zusammenhang weniger gefragt - Norwegen und Island, weil sie auch bei Fahrzeugen Höchstpreisländer sind, Island zudem etwas abseits liegt und Liechtenstein, weil es zu klein ist, um als eigenständiger Markt gelten zu können. In der Schweiz ist dagegen ein großes Angebot an jungen, gutgepflegten Gebrauchten zu finden, bei Neuwagen können für den deutschen Kaufinteressenten auch die üblicherweise kürzeren Lieferfristen und die frühere Markteinführung neuer Modelle verlockend sein.

Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag sollte immer schriftlich geschlossen werden. Preis, Ausstattung und Übergabetermin sind darin festzuhalten. Dem Kaufvertrag liegt grundsätzlich das am Verkaufsort geltende Recht zugrunde; es gilt also der Gerichtsstand des Verkäufers. Wer bei einem Schweizer Händler ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug erwirbt um es definitiv außer Landes zu bringen, muss zunächst die Schweizer Mehrwertsteuer von 7,6 % entrichten. Die Rückerstattung dieser Mehrwertsteuer sollte gleich beim Kauf mit dem Händler festgelegt werden. Sie ist möglich, wenn dem Händler der Nachweis vorliegt, daß das Fahrzeug ausgeführt wurde. Beim Kauf von Privat an Privat ist die Mehrwertsteuer-Rückerstattung kein Thema.
Ausstattung
Alle in der Schweiz angebotenen Fahrzeuge ab Baujahr 1996 sind nach den gleichen technischen Standards produziert, die auch innerhalb der EU gelten. Unterschiede gibt es nur, je nach nationalen Gepflogenheiten, bei der Komfortausstattung.
Bei Neufahrzeugen sollte vom Händler die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, in der Schweiz meist EU-Zertifikat oder auch CoC genannt, mitgegeben werden.

Die Schweizer Fahrzeugpapiere sind zusammen mit der Originalrechnung bzw. dem Kaufvertrag für die spätere Zulassung in Deutschland besonders sorgfältig aufzubewahren.

Garantie
Achten Sie darauf, daß die Garantieurkunde oder das Kundendienstscheckheft vom ausländischen Händler abgestempelt und mit Übergabedatum versehen wird. Alle europäischen Automobilhersteller haben sich inzwischen auf europaweite Garantieleistungen geeinigt; jede autorisierte Werkstatt wird also in der Regel auch Garantieleistungen für ein Fahrzeug erbringen, das in einem anderen Land des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in der Schweiz gekauft wurde.

Warenverkehrsbescheinigung
Die Länder der EU haben mit den EFTA-Ländern sogenannte Präferenzabkommen über gegenseitige Zollbefreiung für bestimmte Produkte, zu denen auch Fahrzeuge gehören, geschlossen. Um diese Zollbefreiung für ein in der Schweiz gekauftes Fahrzeug in Anspruch nehmen zu können, muss als Nachweis der "Ursprungseigenschaft" - also der Herkunft der Ware - eine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden. Mit ihr bestätigt der Ausführer, dass es sich bei der Ware um ein Produkt eines EU- oder EFTA-Landes handelt. Für Fahrzeuge, die aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt werden, ist der deutschen Zollbehörde die Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorzulegen. Wenn der Kaufpreis nicht höher als 6.000 € ist, genügt auch eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung. Das Papier muss von der Zollbehörde des ausführenden Landes mit Dienstsiegel bestätigt sein.

Bitte beachten Sie, daß eine Warenverkehrsbescheinigung nur für Fahrzeuge ausgestellt werden kann, die in einem EU- oder EFTA-Land produziert wurden. Sie hat also keine Gültigkeit für Kraftfahrzeuge, die z.B. in Japan oder den USA gebaut wurden.

Die Warenverkehrsbescheinigung muss dem deutschen Zollamt im Original vorgelegt werden. Sie bleibt 4 Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig! Kopien werden nicht anerkannt.

Im Falle einer Wohnsitzverlegung, wenn das Fahrzeug als "Umzugsgut" eingeführt wird, muss keine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden.

Überführung
Um ein Fahrzeug aus der Schweiz nach Deutschland zu überführen, brauchen Sie das schweizerische Zollkennzeichen. Es wird erst nach Abschluss einer Kurzhaftpflichtversicherung ausgegeben.

Möglich ist selbstverständlich auch die Überführung auf einem Anhänger, wozu das Fahrzeug nicht zugelassen sein muss.

Nicht ganz korrekt, aber möglich ist auch die Überführung mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen. Es sollte jedoch nur bei einem Kauf von Privat verwendet werden, weil eine Bestätigung der Ausfuhr durch das schweizerische Zollamt in diesem Fall nicht zu bekommen ist.
Ausfuhr
Bei privaten Käufen zwischen EFTA- und EU-Ländern gibt es so gut wie keine Ausfuhrformalitäten mehr. Wenn die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beabsichtigt ist, sollten die Ausfuhr Ihres Fahrzeuges jedoch unbedingt innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf stattfinden und durch das Grenzzollamt des Kauflandes bestätigt werden.

Verzollung
Beim deutschen Grenzzollamt muß das Fahrzeug zur Einfuhr angemeldet werden. Wenn Sie eine Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorlegen können, müssen Sie nur 16 % Einfuhrumsatzsteuer auf den Fahrzeugwert zahlen. Wenn der Kaufpreis zu weit vom tatsächlichen Wert des Fahrzeuges abweicht, weil Sie beispielsweise innerhalb der Familie ein Fahrzeug besonders günstig erwerben konnten oder es sogar geschenkt bekommen haben, kann vom Zollamt der tatsächliche Wert zugrunde gelegt werden.

Für Fahrzeuge ohne Warenverkehrbescheinigung, also eventuell für eines, das in Übersee produziert und von Ihnen in der Schweiz gekauft wurde, sind 10 % Zoll und 16 % Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.

Als Nachweis der korrekt erfolgten Einfuhr und der Bezahlung aller Einfuhrabgaben stellt Ihnen das deutsche Zollamt eine sog. Zoll-Unbedenklichkeits-
bescheinigung aus, die für die Zulassung des Fahrzeuges sehr wichtig ist.

Zulassung
Vom Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg brauchen Sie die Auskunft aus dem Zentralen Kraftfahrzeugregister. Fordern Sie die Bescheinigung schriftlich beim Kraftfahrtbundesamt, PF 20 63, 24932 Flensburg oder Referat22@kba.de an. Die Auskunft sagt aus, ob schon einmal für Ihr Fahrzeug ein deutscher Fahrzeugbrief ausgestellt wurde und ob es als gestohlen gemeldet ist. Sie erhalten die Auskunft nach etwa einer Woche gegen eine Nachnahmegebühr von 14,20 € . Sie bleibt einen Monat ab Ausstellung gültig.

Neufahrzeuge, für die eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (EU-Zertifikat, COC) vorliegt, müssen vor der Zulassung nicht bei der Technischen Prüfstelle vorgeführt werden. Für gebrauchte Fahrzeuge oder Neufahrzeuge älterer Baureihen ist die „Einzelabnahme nach § 21 der StVZO“ nach wie vor erforderlich.

Bei der Zulassungsstelle benötigen sie folgende Papiere:

- Personalausweis oder Reisepass
- Originalkaufrechnung
- ausländische Fahrzeugpapiere
- Versicherungsbestätigung einer Kfz-Haftpflichtversicherung Ihrer
Wahl
- Auskunft aus dem Zentralen Kraftfahrzeugregister
Kraftfahrtbundesamtes
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (EU-Zertifikat, COC)
oder Gutachten der technischen Prüfstelle.

Wenn alle bürokratischen Anforderungen erfüllt sind, erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher: Fahrzeugbrief) zu 14,30 €, die Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher:Fahrzeugschein) zu ca. 40 € und die deutschen Kennzeichen (ca. 25 €).

Sollte die Einfuhr eines Fahrzeuges aus den anderen drei EFTA-Staaten - Island, Norwegen, Liechtenstein - für Sie in Frage kommen, so dürfen Sie die für die Schweiz gemachten Angaben sinngemäß anwenden, brauchen aber keineWarenverkehrsbescheinigung EUR.1.

Gruss
ursus