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2-bias

Ehrenmitglied des Impreza GT-Club e.V.

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Dienstag, 19. Juli 2005, 02:02

Rechte: Gebrauchtwagen und Händler

Händler muss für technischen Defekt an Gebrauchtwagen aufkommen

Ein Händler muss für einen technischen Defekt an einem von ihm verkauften Gebrauchtwagen aufkommen, wenn der Schaden schon beim Kauf bestand. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin.

Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 24 U 198/04). Im verhandelten Fall hatte ein Mann einen vier Jahre alten Mittelklassewagen mit Dieselmotor und einem Kilometerstand von 80 146 Kilometern gekauft. Vier Monate erlitt der Motor einen so genannten Kolbenfresser.

Daraufhin verlangte der Käufer eine Reparatur oder einen Austausch des Motors. Weil der Händler keinen günstigen Austauschmotor fand, gab er das Fahrzeug unrepariert zurück. Der Käufer ließ deshalb von einer anderen Werkstatt einen neuen Motor einsetzen und stellte dem Händler die Kosten in Rechnung. Dieser weigerte sich aber zu zahlen.

Vor Gericht erklärte der Käufer, dass er immer für ausreichend Schmier- und Kühlmittel gesorgt, den Wagen aber von Anfang an für mangelhaft gehalten hätte. Der Händler erklärte dagegen, er betrachte die Ursache des Motorschadens als ungeklärt. Die Richter stellten fest, dass von einem modernen Mittelklassewagen mit Dieselmotor eine Kilometerleistung im deutlich sechsstelligen Umfang zu erwarten sei und verurteilten den Händler zur Zahlung der Reparaturrechnung.

Quelle: gmx, Berlin/Frankfurt/Main (dpa/gms)
http://www.gmx.net/de/themen/motor/ratgeber/recht/1113384.html



Autohändler haftet für Kolbenfresser

Die Kosten für einen Austauschmotor musste ein Gebrauchtwagenhändler aus Darmstadt übernehmen, weil ein von ihm verkaufter Wagen dreieinhalb Monate und 8 000 Kilometer später einen kapitalen Motorschaden erlitten hatte.

Wie der ADAC berichtet, hatte der Käufer das fast 4 Jahre alte Dieselfahrzeug mit einer Laufleistung von rund 80.000 km zum Preis von 9.700 Euro erworben.

Der Käufer wandte sich wegen des Motorschadens an seinen Händler und verlangte Nachbesserung. Dieser versuchte für das Fahrzeug einen günstigen Austauschmotor zu beschaffen. Als ihm das nicht gelang, gab er das Fahrzeug unrepariert an den Käufer zurück. Daraufhin ließ der Käufer über eine andere Werkstatt einen Austauschmotor einbauen. Die Kosten in Höhe von 5.107,02 Euro stellte er seinem Gebrauchtwagenhändler in Rechnung.

Mit der Begründung, die Ursache des Motorschadens sei nicht eindeutig geklärt, weigerte sich dieser zu bezahlen. Er unterstellte dem Käufer, er habe möglicherweise vergessen, Öl oder Kühlmittel nachzufüllen, denkbar wäre auch ein Bedienungsfehler.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 24 U 198/04) sah dies jedoch anders. Nach seinem Urteil vom 4. März 2005, das ausführlich in der Juni-Ausgabe der ADAC-Rechtszeitschrift DAR, Deutsches Autorecht, veröffentlicht wird, deutet nichts auf ein Fehlverhalten des Benutzers hin. Die Lebenserfahrung spreche schlicht dafür, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war. Bedienungsfehler seien als Ursache eines so genannten Kolbenfressers unter den heutigen technischen Bedingungen nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen. Und das Vorhandensein von Motorschäden sei bei Gebrauchtfahrzeugen gleichen Alters und gleicher Laufleistung ungewöhnlich. Da das Fahrzeug zudem nur eine Woche vor dem Motorschaden in der Inspektion war, ging das Gericht davon aus, dass der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war. Der Gebrauchtwagenhändler musste daher die Reparaturrechnung in Höhe von 5.107,02 Euro bezahlen.

Quelle: gmx, ADAC
http://www.gmx.net/de/themen/motor/ratgeber/recht/931448.html
VG
2-bias

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