Am besten einmal für alle!
Hier die mail vom ADAC bezüglich sieben, acht, neun oder vierundzwanzig Personen im Auto. (Kein Scherz!)
Für Fragen und Anregungen am Besten direkt mit Herrn Kierse (siehe unten) in Kontakt treten!
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Sehr geehrter Herr Sickel,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.1.2006.
Die Frage, wieviele Personen in einem Kfz mit einer Fahrerlaubnis Klasse 3
bzw. B befördert werden dürfen, hat in der Vergangenheit mehrfach die
Gerichte beschäftigt. Nach dem Fahrerlaubnisrecht berechtigen diese Klassen
zum Führen von Fahrzeugen mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem
Führersitz; hierdurch ist allerdings die Anzahl der tatsächlichen Insassen
nicht beschränkt. Auch aus den im Fahrzeugschein eingetragenen Sitzplätzen
oder den vorhandenen Sicherheitsgurten ergeben sich keine verbindlichen
Obergrenzen für die höchstzulässige Anzahl der Mitfahrer.
Zu beachten sind allerdings die allgemeinen Pflichten nach § 23 StVO: Weder
die Sicht noch das Gehör des Fahrzeugführers dürfen beeinträchtigt werden;
auch darf es durch die Besetzung des Fahrzeugs zu keinen Einschränkungen der
Verkehrssicherheit kommen. Stets ist die Einhaltung des zulässigen
Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten zu beachten.
Die vorhandenen Sicherheitsgurte müssen in jedem Fall verwendet werden.
Fahren mehr Personen mit als Sicherheitsgurte vorhanden sind, wird zwar
keine Ordnungswidrigkeit begangen. Allerdings muss sich der nicht
angeschnallte Mitfahrer bei einem Unfall ein erhebliches Mitverschulden
anrechnen lassen, so dass seine Schadensersatzansprüche nur teilweise
reguliert werden.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information ein bißchen weiter geholfen zu
haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hermann Kierse
Juristische Zentrale - RechtsService
ADAC-Zentrale Muenchen
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