Original von StukkiAlex
Tolle Sache, leider nicht TÜV- Konform..
LoL wer erzählt den sowas? :tongue:
alex :crazy:
Vor dem Hintergrund, dass EU-weit an Regelungen zum Fußgängerschutz gefeilt wird, denke ich dass da schlechte Chancen bestehen.
Im Prinzip gilt dasselbe wie bei der Diskussion um die Lufthutzen. Es macht einen Unterschied, ob eine technische Notwendigkeit vorliegt oder nicht. Soviel zu den Vergleich mit (serienmäßgen) Lufteinlässen in der Motorhaube.
Eine Erhöhung der Betriebsgefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht (und diese ist im Falle eines auf die Motohaube aufschlagenden Kopfes zweifelsfrei gegeben) ohne Sinn und technische Notwendigkeit kann und sollte nicht akzeptiert werden.
Die Begründung liegt aber eher in der Verpflichtung des Sachverständigen, "im Sinne der StVZO" zu entscheiden. Und Sinn dieser ist es, die Gefahr, die von Fahrzeugen ausgeht, zu minimieren.
Paragraphenmäßig kann man sich aber jederzeit auf den § 30 StVZO stützen, der besagt, dass von einem Fahrzeug keine unvermeidbare Gefährdung ausgehen darf und § ?? (bin zu faul zum Nachschlagen) StVZO, der die Beschaffenheit von Fahrzeugaußenkanten regelt.
Meine persönliche Meinung: Ist eine interessante Sache auf Showcars, hat aber im (bitterernsten) Straßenalltag nichts zu suchen.
§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folge von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Weise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder
in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
Mfg