Für die Charge Speed Teile gibt keine mir bekannten Gutachten.....
aber hier mal kleiner hinweis:
Deutsche ABG, ABE und EBE gewährleisten in Österreich KEINE Eintragungsfreiheit (Ausnahme Österreichische ABE wie z.b. REMUS Auspuff Systeme), werden aber als Grundlage zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere verwendet.
Ausrüstungsgegenstände mit E-Prüfzeichen oder ECE Genehmigung sind grundsätzlich Eintragungsfrei, allerdings wird empfohlen nur Teile mit mitgeliefertem Gutachten, das man dann im Fahrzeug mitführen sollte, zu kaufen um Probleme mit der Eintragung zu vermeiden.
Gemäss Erlass des BMVIT (GZ. 190500/6-II/B/5/01)
REPUBLIK ÖSTERREICH
Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie
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Telefax (01) 71162/1599 (Verkehrspolitik)
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E-mail:
post@bmv.gv.at
Homepage:
www.bmv.gv.at
DVR: 0000175
Sachbearbeiter/in: SITTLINGER
Tel.: (01) 711 62 DW 1802
Betrifft: Ausländische Nachweise bei der Genehmigung
A.) Ausländische Nachweise bei der Genehmigung:
A.1.) Allgemeines: Bei einer Genehmigung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen nach § 20 Abs. 3 bzw. § 22 Abs. 1 KDV 1967 sind vom Antragsteller entsprechende Nachweise zur Prüfung der Übereinstimmung mit dem Kraftfahrgesetz 1967 vorzulegen. Dafür sind jedenfalls auch die Anlagen 3e bis 3i KDV 1967 heranzuziehen. U.a. sind bei der Erfüllung bestimmter Bestimmungen folgende Nachweise zulässig: Prüfprotokolle oder Gutachten, wobei ein Prüfprotokoll Beschreibungen und Messwerte enthalten soll und von der BPA, von Ziviltechniker, autorisierten in- oder ausländischen Prüfstellen oder Sachverständigen gemäß §§124 oder 125 KFG 1967 ausgestellt wurde. Ein Gutachten ist analog einem Prüfprotokoll zu sehen, ergänzt mit einer Bewertung.
A.2.) In letzter Zeit traten in diesem Zusammenhang vermehrt Probleme mit Nachweisen ausländischen Ursprungs auf, die auch auf die jeweiligen nationalen Bestimmungen Bezug nehmen ( z.B. Gutachten des deutschen TÜV mit Verweis auf die Einhaltung der deutschen Straßenverkehrzulassungsverordnung). In diesen Fällen ist es nur schwer möglich und deshalb für den Sachverständigen nach §§124 und 125 KFG 1967 nicht zumutbar, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände entsprechend den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu prüfen
.
A.3.)
Aus diesem Grund wird Folgendes festgelegt:
A.3.1.) Gutachten bzw. Prüfprotokolle, die im Rahmen der Genehmigung vorgelegt werden, haben auf die Bestimmungen im österreichischen Kraftfahrgesetz oder auf die darin verankerten EU-Richtlinien bzw. ECE Regelungen Bezug zu nehmen und müssen entweder von in Österreich tätigen Prüfinstituten oder von ausländischen Prüfinstituten, bei denen eine nachvollziehbare und schlüssige Beweisführung möglich ist, ausgestellt sein. Gutachten bzw. Prüfprotokolle nur mit Verweis auf ausschließlich nationale Bestimmungen ( z.B. Bezug auf die deutsche StVZO) bzw. mit Prüfungen entsprechend diesen Bestimmungen sind vorerst nicht anzuerkennen. Bei solchen Gutachten bzw. Prüfprotokollen muss geprüft werden, ob und inwieweit eine Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen im Kraftfahrgesetz 1967 (bzw. den entsprechenden EU-Richtlinien oder ECERegelungen wie in den Anlagen 3e bis 3i angeführt) gegeben ist. Die Bestätigung der Gleichwertigkeit kann von einer in Österreich als Prüfstelle im KFZ-Bereich akkreditierten Stelle erfolgen. Bei Vorlage dieser zusätzlich notwendigen Gleichwertigkeitsbestätigung durch den Antragsteller bestehen keine weiteren Bedenken gegen die Anerkennung der genannten Gutachten bzw. Prüfprotokolle.
A.3.2.) Ausländische Unterlagen, bei denen ein Genehmigungsdokument basierend auf international harmonisierten Normen wie EU-Richtlinien bzw. ECE-Regelungen (entsprechend den Anlagen 3e bis 3i KDV 1967) beigefügt ist, bedürfen keiner weiteren Prüfung nach A.3.1. (z.B. keine weitere Abgas- bzw. Bremsenprüfung).
In jedem Fall ist die Übereinstimmung mit dem ggst. Fahrzeug zu prüfen.
Unsere Gutachten scheinen keine Problem in Östereich zu sein