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Strafen bei Steuerhinterziehung
Das Deutsche Recht hält für den Fall einer Steuerhinterziehung in Paragraph 370 der Abgabenordnung (AO) einen Strafenkatalog bereit, der von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reicht. Das Strafmaß orientiert sich dabei stets am Einzelfall und berücksichtigt strafverschärfende oder mildernde Gesichtspunkte.
Strafverschärfend kann beispielsweise zu Buche schlagen, wenn dem Angeklagten eine besonders raffinierte Tatausführung nachgewiesen wird. Ebenso erhöht sich das Strafmaß, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt, der seine Steuerschulden über Jahre hinweg angehäuft hat.
Generell orientiert sich das Strafmaß an der Menge des hinterzogenen Geldes. So ist nach Einschätzung des Bundes der Steuerzahler bei Hinterziehungssummen von mehr als einer Million Mark in der Regel mit Freiheitsstrafen zu rechnen. Ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Seit knapp einem Jahr ist für besonders schwere Fälle der Paragraph 370 A in Kraft. Demnach kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden, wer Steuern gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande "in großem Ausmaß" hinterzieht. Was als "großes Ausmaß" gilt, ist nicht fest definiert, dem Bund der Steuerzahler zufolge muss die Summe deutlich mehr als eine Million Euro betragen.
Geldstrafen werden in Tagessätzen festgelegt. Während die Zahl der Tagessätze vom Richter festgelegt wird, bemisst sich die Höhe der Sätze am monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten, dass immer durch 30 dividiert wird. Bei einem Nettoeinkommen von 3000 Euro ergäbe sich also ein Tagessatz von 100 Euro.
gruss
radi
dezent ist oft mehr....