Ich glaube, ich habe jetzt endlich mal halbwegs brauchbare Aussagen zu diesem für uns alle interessanten Thema gefunden:
1.
http://www.lkwrecht.de/Fuehrerschein_Fahrverbot/Chip-Tuning.htm
"Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis war nach § 19 Abs. 2 StVZO a.F. entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann.
Es erscheint bedenklich - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne dass gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muss konkreter zu erwarten sein."
"Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass durch die Veränderung eine Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird .
Es ist dabei davon auszugehen, dass moderate Leistungssteigerungen (z.B. um 10%) nicht die Anpassung sicherheitsrelevanter Fahrzeugteile (Bremsen, Reifen o.ä.) voraussetzt, so dass dann insoweit hierdurch keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht - bei hohen Leistungssteigerungen ist dies sicher anders zu beurteilen!"
(Anm.: Aber vielleicht nicht, wenn das gleiche Fahrzeug überall sonst auf der Welt mit 300-320 PS gefahren wird! Siehe auch die Ausführungen in diesem Papier zu dem für uns wichtigsten Thema: Versicherungsschutz.)
"I. d. R. stellt ein im laufenden Versicherungsverhältnis vorgenommenes Chip-Tuning in Gestalt eines entsprechenden Eingriffs eine Gefahrerhöhung dar, die den Versicherer nach § 24 Abs. 1 VVG zur fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigt und die gemäß § 25 Absatz 1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, sofern sie für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal war. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhöhung ist dabei auf höchstens 10000 DM beschränkt."
(Anm: Wenn die Leistungsfreiheit auf 5000 EUR beschränkt wäre, wäre ja alles relativ harmlos. Schlimm wäre es, wenn ein unbeschränktes Haftungsrisiko bestehen würde. Das Ganze ist natürlich noch zu verifzieren.)
2.
http://www.stvzo.de/stvzo/ErlöschenBE.htm
"Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, liegen vor, wenn durch den Ein-oder Anbau oder die andere Gestaltung von Teilen oder deren Kombination negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu er warten sind. Kann die Erwartung der Gefährdung nicht durch eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten, ggf. in Verbindung mit einer Änderungsabnahme durch einen aaSoP oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation entkräftet werden, erlischt die BE des Fz. Eine Gefährdung ist insbesondere zu erwarten, wenn in Teil B eine Teilegenehmigung, Teilegutachten bzw. Begutachtung entsprechend § 21 gefordert wird."
(Man beachte, dass in dieser Verlautbarung im Verhältnis zum Gesetzeswortlaut offenbar eine Beweislastumkehr zu Lasten des Autofahrers angenommen wird. Der Autofahrer soll offenbar in allen Fällen, die in Teil B aufgezählt sind, von sich aus nachweisen, dass KEINE Gefährdung zu erwarten ist. Ob eine solche Beweislastumkehr überhaupt zulässig ist, wäre noch zu klären. Davon unabhängig darf sich auch das Abgasverhalten nicht verschlechtern.)
3.
http://www.knoop.de/umbauten.htm
4.
Beispiel: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/chip_tuning_02.php?output=text
geändert von: Devlin on 24/03/2004 15:04:53
geändert von: Devlin on 24/03/2004 15:07:50