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Duri

Schüler

  • »Duri« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 101

Registrierungsdatum: 2. September 2010

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1

Montag, 15. August 2011, 09:27

Interessantes Urteil / Fahrzeug & Teile aus dem EU-Ausland

Hallo,

ich wollte euch auf ein Urteil aufmerksam machen:
Quelle: http://beck-aktuell.beck.de/news/vgh-man…-auf-carbon-rae


VGH Mannheim: Kein Erlöschen der Betriebserlaubnis für Motorrad nach Umrüstung auf Carbon-Räder
zu VGH Mannheim, Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 1857/09.

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis für ein Motorrad, das auf in Großbritannien hergestellte und den dortigen Sicherheitsanforderungen entsprechende Carbon-Räder umgerüstet wurde, setzt voraus, dass die Zulassungsbehörde nachweist, dass die Umrüstung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lässt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 31.05.2011 entschieden und festgestellt, dass die Betriebserlaubnis eines Motorradfahrers aus Ludwigsburg mangels Erbringung des erforderlichen Nachweises nicht erloschen ist. Die Versagung der Betriebserlaubnis greife in die EU-Warenverkehrsfreiheit ein und komme einem Importverbot für Carbon-Räder gleich. Sie sei daher nur gerechtfertigt, wenn das Gefährdungspotenzial wissenschaftlich belegt werde (Az.: 10 S 1857/09, BeckRS 2011, 52298).
Kläger rüstet Motorrad auf Carbon-Räder um

Der Kläger ist Halter eines Motorrads MV Augusta und wollte dieses auf Carbon-Räder umrüsten. Das Regierungspräsidium Stuttgart lehnte es ab, ihm für das umgebaute Motorrad eine Betriebserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung gab es an, es existierten weder ausreichende Erkenntnisse für eine umfassende Bewertung von Kunststoffrädern noch geeignete Prüfverfahren. Der Kläger erhob daraufhin Klage und machte geltend, dass die Sonderräder dem einschlägigen britischen Standard BS AU 50 entsprächen und in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr verfügten. EU-rechtlich sei es daher geboten, dass die Räder auch in Deutschland zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht der Klage statt. Dagegen legte das beklagte Land Berufung ein.
VGH: Zulassungsbehörde muss Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch Umrüstung nachweisen

Der VGH hat die Berufung zurückgewiesen. Die vorhandene Betriebserlaubnis für das Motorrad des Klägers sei aufgrund der Umrüstung mit Carbon-Rädern nicht erloschen, weil das beklagte Land nicht hinreichend konkret nachgewiesen habe, dass die Umrüstung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lasse. Laut VG obliegt dieser Nachweis der Zulassungsbehörde.
Erlöschen der Betriebserlaubnis greift in EU-Warenverkehrsfreiheit ein

Durch die Weigerung, nach der Umrüstung mit den in Großbritannien hergestellten Carbon-Rädern die Fortgeltung der Betriebserlaubnis anzuerkennen, werde in die EU-rechtliche Warenverkehrsfreiheit eingegriffen. Die damit verbundene Handelsbeschränkung komme einem Importverbot gleich. Wie das Gericht erläutert, könne ein solches Verbot zwar zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sein.
Allgemeine Gefahrenvermutung für Rechtfertigung des Quasi-Importverbots nicht ausreichend

Die Zulassungsbehörde dürfe sich aber nicht auf eine allgemeine Vermutung stützen, sondern müsse ihre Einschätzung wissenschaftlich untermauern. Soweit sie sich auf das Vorsorgeprinzip berufe, müsse sie auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung belegen, dass die Existenz oder die Tragweite der behaupteten Gefahr nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne.
Höheres Gefährdungspotenzial der Carbon-Räder nicht nachgewiesen

Laut VGH genügt der Hinweis, dass die Räder für die Fahrstabilität von Motorrädern von großer Bedeutung seien, für den erforderlichen Nachweis nicht. Den vom Regierungspräsidium vorgelegten Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass ein Prüfprogramm für carbonfaserverstärkte Kunststoffräder noch nicht entwickelt und daher der experimentelle Festigkeitsnachweis noch nicht erbracht sei. Es gebe aber keinen Hinweis darauf, dass die den britischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Carbon-Räder gegenüber herkömmlichen, aus Leichtmetall gefertigten Rädern ein gesteigertes Gefährdungspotenzial aufwiesen. Auch gebe es keine Berichte über Unfälle, auch nicht aus dem Bereich des Rennsports, wo die Carbon-Räder bereits verwendet würden.


Das Ganze gibts im Volltext unter http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3442.php

Vielleicht ist das ja für den ein oder anderen Importeur / Eigentümer interessant.

Gruß
Duri

Dirk124

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2

Freitag, 16. September 2011, 22:00

Dann wäre zu klären, ob z.B. Yellow Stuff Bremsbeläge in England zugelassen sind.
Wenn ja, dann könnte man sie in Anlehnung an die Argumentation ggf auch in D montieren.


Viele Grüße


Dirk

chrisfx14

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3

Samstag, 17. September 2011, 01:40

Den Yellow stuff sollte man jetzt nicht unbedingt sehen oder?!
Frage ist ob Felgen
Aus England dadurch eintragbar sind hier in D?! Nachweislich geprüft nach dem BS AU 50.
Oder hab ich da jetzt was falsch interpretiert?

Dirk124

Profi

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4

Samstag, 17. September 2011, 09:47

So ist es.
Aber wenn der Yellow Stuff z.b. auch nach einer britischen Norm geprüft und zugelassen ist, dann könnte das auch analog gelten.

Der Grundsatz in der EU ist ja immer, das ein Produkt, was in einem Land legal ist, auch in jedem anderen als legal gilt.

Dirk