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JGusdorf

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1

Montag, 14. März 2011, 14:23

Rechts Überholen mit Zeugen

Ja, ich habe es getan.

Offensichtlich hat es einen Mercedes Fahrer so geärgert, dass er mit seiner Frau Anzeige erstattet hat.

Macht es Sinn Einspruch einzulegen? 3 Punkte sind jetzt nicht gerader der Bringer....
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MEKA

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2

Montag, 14. März 2011, 14:42

Schick dir ne PN. Intern wäre sowas besser...
Mein Forry ist ein Hybrid, er verbrennt Kraftstoff und Reifen.

patGT

Fömi im Impreza GT Club

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3

Montag, 14. März 2011, 14:56

Offensichtlich hat es einen Mercedes Fahrer so geärgert, dass er mit seiner Frau Anzeige erstattet hat.


Die gilt aber als befangen, Dein Vorteil. Würde auf jeden Fall schnell nen guten Anwalt einschalten.

Gruss
Patrick
MY23 BRZ
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Bonetec

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4

Montag, 14. März 2011, 15:06

Der fuhr doch bestimmt 20km Links. Also verkehsbehinderung kannst da keine gegenanzeige machen

Labyrator

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5

Montag, 14. März 2011, 15:06

und lösch sofort deine ersten kommentar ;)

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6

Montag, 14. März 2011, 15:35

rechts überholt? oder nur vorbeigefahren?

ein Überholvorgang besteht aus schulterblick, blinken, überholen, schauen, blinken und einscherren. Das ganze natürlich nach rechts statt nach links. Ein vorbeifahren sieht anders aus. Endweder kommt man schon auf der rechten spur an und fährt an dem (langsameren) Auto vorbei. hierbeidarf an dem ersten Auto in der Kolonne aufgeschlossen werden. Wirst du dabei bedrängt oder behindert ist das klar eine Straftat (des anderen natürlich). Als vorbeifahren gilt überings auch wenn man hinter dem langasmeren Fahrzeug herfährt, auf die rechte spur wechselt und zur Kolonne aufschliesst

Die STVO sagt dazu:

STVO §7 (2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.

STVO §7 (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.


Sollte er dich noch provoziert haben ist das hier ganz interesant: STVO §7 (5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichungsanzeiger zu benutzen.

Natürlich sollte man es nie so weit kommen lassen und am besten nur links an anderen vorbeifahren, aber das Leben ist selten ideal

Ps. Wer hat eigentlich soviel Langeweile und zeit andere Personen anzuzeigen und sich den ganzen Verwaltungsaufwand zu geben? Btw muss man für einen Anzeige nicht pauschel erstmal zahlen damit diese überhaupt angelegt wird?

alex72

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7

Montag, 14. März 2011, 15:49

vielleicht warst Du ja auch nicht alleine in Deinem Auto? :-)

daddy

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8

Montag, 14. März 2011, 19:48

.........und bestimmt war es der BMW, in dem Du fuhrest, denke ich.

JGusdorf

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9

Montag, 14. März 2011, 20:37

Woher weist Du das?
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daddy

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10

Montag, 14. März 2011, 20:58

[offtopic] Woher weißt Du, dass ich nicht der DB-Fahrer war, der BMW´s nicht leiden kann. Bei Subis wäre ich bestimmt viiiiel toleranter :D [/offtopic]

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »daddy« (14. März 2011, 21:21)


Rotschild*

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11

Montag, 14. März 2011, 22:09

mal was ähnliches. fahre heute auf der autobahn... 120er zone... knappe 160 laut tacho, laut gps sind das knapp 150 km/h laut gps abzgl. 10 km/h toleranz und 20 km/h drüber also kein punkt.
vor mir fährt einer mit geschätzen 140 auf der freien, linken spur - ich mache lichthupe und deutlich, dass ich schnelller bin, bremse also rechtzeitig, aber nicht zu früh.
da macht der eine vollbremsung auf 120 km/ und fährt stur weiter, kaum ein auto rechts und das über 20 kilometer, rechts überholen wollte ich nicht, der wäre 100pro auch nach rechts gezogen.
ist sowas überhaupt erlaubt? gut, er fährt den 120 km/h laut tacho in der 120er zone, aber rechts war ja dennoch fast immer frei.

Str!k3r

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12

Montag, 14. März 2011, 22:15

Es gilt das Rechtsfahrgebot, d.h. sobald die rechte Spru frei ist muss man auch dort fahren.

Ach ja, Wikipedia sagt dazu: "Wer auf Autobahnen oder außerhalb von Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit mehreren Spuren in einer Richtung fortgesetzt und grundlos die linke oder, bei drei Spuren, die mittlere Spur benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der mit 80 € Bußgeld und einem Punkt geahndet werden kann."

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13

Montag, 14. März 2011, 22:22

@Rotschild* Das war klar Nötigung. Auch wenn du zu schell warst hat niemand (außer den Jungs im grünen Trikot) das recht dich zu massregeln. Auch ist es deine eigene Entscheidung ob zu schnell unterwegs bist und du darfst das gerne tun, musst aber die Konsequenzen tragen wenn du erwischt wirst.

@Str!k3r das sagt nicht wikipedia sondern die STVO ;) von der wiki lass ich mir nix sagen

Onkel_Mikke

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14

Montag, 14. März 2011, 22:41

Haken an der Sache.

Der die linke Spur blockiert bleibt in aller Regel staffrei, aber die Lichthupe wird schon als drängeln ausgelegt. Rechts vorbeifahren zählt meines Wissens nach auch nur in der Stadt bis 70km/h max. Soweit ich weiß. Sprich auf der Landstraße und Autobahn ist auch vorbeirollen rechts überholen.

Gegen solche Typen hilft nur Baldrian. Abstand lassen und wenn Sie merken daß es dich nicht aufregt, fahren Sie meistens rüber. Meine Erfahrung. Und kommst Du mit einem BMW sind die Oberlehrer noch schlimmer. Einem Subaru sieht der Opa den Raser nicht so an. ;-) :D

Gruß

Gerd

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15

Montag, 14. März 2011, 22:50

[offtopic]
mal was ähnliches. fahre heute auf der autobahn... 120er zone... knappe 160 laut tacho, laut gps sind das knapp 150 km/h laut gps abzgl. 10 km/h toleranz und 20 km/h drüber also kein punkt.

Interessante Berechnung... musst du nur noch die Ordnungshüter von überzeugen ;) [/offtopic]
vor mir fährt einer mit geschätzen 140 auf der freien, linken spur - ich mache lichthupe und deutlich, dass ich schnelller bin, bremse also rechtzeitig, aber nicht zu früh.
da macht der eine vollbremsung auf 120 km/ und fährt stur weiter, kaum ein auto rechts und das über 20 kilometer, rechts überholen wollte ich nicht, der wäre 100pro auch nach rechts gezogen.
ist sowas überhaupt erlaubt? gut, er fährt den 120 km/h laut tacho in der 120er zone, aber rechts war ja dennoch fast immer frei.

Wenn du einen Zeugen hast, kannst du Anzeige erstatten. Vor allem die Punkte "Vollbremsung" und "20 km links" müssen ja beweisbar sein. Da kein öffentliches Interesse vorliegt ist eine allzu vehemente Ermittlung aber fraglich... sagen wir mal so, es würde wahrscheinlich keine SoKo gebildet werden.

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Bj001

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16

Dienstag, 15. März 2011, 06:42

[...]aber die Lichthupe wird schon als drängeln ausgelegt[...]
Meines wissens ist einmaliges Aufblenden als Hinweis bzw. Warnzeichen erlaubt - ausreichender Sicherheitsabstand vorausgesetzt. Drängeln wird es erst wenn man geschätzte 1,22m hinter dem anderen fährt und die Hand schon schmerzt vom Fernlicht ziehen (ja, is leicht übertrieben aber ihr wisst schon was ich meine ;) )

Grüße Bj

frank.k

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17

Dienstag, 15. März 2011, 07:23

Das ist richtig: Außerhalb geschlossener Ortschaften sind sowohl akustische Hupe als auch die Lichthupe zur Ankündigung eines Überholvorganges erlaubt. Der linke Blinker ist genau genommen sogar Vorschrift.
Dass dabei zu jeder Zeit der Mindestabstand eingehalten werden muss, sollte klar sein.

vonderAlb

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18

Dienstag, 15. März 2011, 09:33

Meines wissens ist einmaliges Aufblenden als Hinweis bzw. Warnzeichen erlaubt - ausreichender Sicherheitsabstand vorausgesetzt.

Dazu siehe § 5 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO):

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Andreas

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Mr.L.

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19

Dienstag, 15. März 2011, 13:13

@ JGusdorf
Anzeige hat nur bei sehr genauer Fahrerbeschreibung eine Chance.
Anwalt nehmen, der hat dann Akteneinsicht.
Bei oberflächlicher Fahrerbeschreibung wird das Verfahren eingestellt.
Nur wenn du schwarze Striche vom Kurvenausgang bis zum nächsten Bremspunkt ziehen kannst, hast du wirklich genug Leistung. Mark Donohue

zola

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20

Dienstag, 15. März 2011, 13:40

meines erachtens muss er dir erst einmal nachweisen, dass du gefahren bist.
erkennt er dich auf einem foto?
wenn nicht hat er schlechte karten.

zudem ist die frau befangen.

gruss
joachim