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kuede

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1

Montag, 27. Juli 2009, 18:52

Polizeikontrolle und Folgen

hallo zusammen

mein kollege hat mir vorher angerufen und gesagt er sei in eine kontrolle gekommen mit seinem wrx!!! ;(

problem 1: er hat vor kurzem neue federn eingebaut,nun sind sie aber noch nicht eigetragen. frage 1 wie lange hat man zeit um diese einzutragen?

problem 2: er hat einen originalen wrx,mit einem endschalldämpfer von ragazzon. der ist aber zu laut!!! jetzt ist es so dass die mässung wärend einer kontrolle durchgeführt hat,er aber nicht selber gas gegeben hat bei der messung sondern der polizist! darf der dass überhaupt??


kann man alles anfächten?


danke

gruess kuede
"Für viele Männer ist Auto fahren wie Sex: Die Frau sitzt teilnahmslos daneben und ruft immer: Nicht so schnell, nicht so schnell!" :lolaway:
"Was haben eine Tankstelle und ein Bordell gemeinsam? Bei beiden mußt du den Stutzen einführen, es ist sauteuer, und nach einer halben Stunde könnte man schon wieder!" :gutso:

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2

Montag, 27. Juli 2009, 19:01

klar darf der polizist selber gas geben. war bei mir auch mal so ;)

3

Montag, 27. Juli 2009, 19:03

:ZUR ERSTEN FRAGE :
NORMALERWEISE MUSSTE INNERHALB EINER WOCHE BEI DER POLIZEI
VORFAHREN UM DIE EINTRAGUNG ZU ZEIGEN:SO WARS MAL BEI MIR!
ZUR ZWEITEN FRAGE DENKE ICH MIR DAS DIE DAS MACHEN DÜRFEN BIN MIR ABER NICHT SICHER!


KEEP RACING

MEKA

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4

Montag, 27. Juli 2009, 19:10

Zu 1.

In den Teilegutachten steht drin unverzüglich eine Abnahme durch eine anerkannte
Überwachungsorganisation. Das steht da immer so.
Unverzüglich, sobald man die Möglichkeit hat, jedoch dürfte man dazwischen rein
rechtlich nicht rumfahren. Also du kannst auch 5 Wochen brauchen aber halt nicht fahren.

Eine Woche ist eine Kulanz die nicht gegeben werden muss, ausser er ist gerade auf dem weg zum TÜV.

Zu 2.

Ja das darf er, denn wenn er die Messung nicht selber macht hat sie vor Gericht keinen Bestand.

Gruß MEKA
Mein Forry ist ein Hybrid, er verbrennt Kraftstoff und Reifen.

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5

Montag, 27. Juli 2009, 19:11

Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
etzt noch die holländer und österreicher! :D

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ScoobyRS« (27. Juli 2009, 19:16)


wrx´er

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6

Montag, 27. Juli 2009, 19:20

@kuede
Warte bis der Pro was dazu schreibt. Das die Deutschen sich überall einmischen

mink_ej205

unregistriert

7

Montag, 27. Juli 2009, 19:21

..messungen welche die polizei vor ort bei einer kontrolle durchführt ist meistens anfechtbar! solange die messung nicht durch einen experten des sva auf einem dafür abgenommenen gelände durchgeführt wird ist es eh nur eine wald-und wiesenmessung!

MEKA

Fömi im Impreza GT Club

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8

Montag, 27. Juli 2009, 19:24

Sorry, mein Antwort galt natürlich für Deutschland.
Hab ich völlig übersehen, dass du Schweizer bist.
Mein Forry ist ein Hybrid, er verbrennt Kraftstoff und Reifen.

joe_gt

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9

Montag, 27. Juli 2009, 19:24

Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
ich durfte selber gasgeben, aber nicht zwecks lärmmessung, sondern zur freude des freundlichen beamten :D :D :D :D
drive...feel...think...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »joe_gt« (27. Juli 2009, 19:24)


mink_ej205

unregistriert

10

Montag, 27. Juli 2009, 19:50

also noch so als p.s. eine fahrzeugstillegung durch die polizei wegen eines zu lauten auspuffes ohne eine vorbeifahrtsmessung bei einer annerkanten prüfstelle ist nicht mehr als ein witz und auch nicht ganz rechtens! solche referenzmessung welche die polizei macht dienen nur zur beanstandung und einer mängelliste, die verkehrstüchtigkeit des fahrzeuges is mit einem geprüften endschalldämpfer, ob zu laut oder auch nicht, immer noch gegeben und von daher besteht kein grund ein fahrzeug ausserverkehr zu setzen! bene

mink_ej205

unregistriert

11

Montag, 27. Juli 2009, 20:11

Geräuschmessung
1 Umfang
11
Verfahren und Grenzwerte

111
Motorfahrzeuge müssen hinsichtlich der Geräuschmessung die Anforderungen entsprechend ihrer Kategorien- und Klasseneinteilungen erfüllen. Das Ergebnis ist massgebend für die Zulassung der Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h kann auf die Geräuschmessung verzichtet werden, sofern das Geräusch nicht als störend oder lästig auffällt.

111.1
Fahrzeuge der Klassen M und N müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Kraftfahrzeugen oder den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 51 entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 können hinsichtlich der Anforderungen an Austauschschalldämpfer auch den Vorschriften des ECE-Reglements Nr. 59 entsprechen.

111.11
Die folgenden Fahrzeuge sind von Ziffer 111.1 ausgenommen und müssen den Anforderungen der Ziffer 111.4 genügen:

a.
Arbeitsmotorwagen;
b.
Motorkarren;
c.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
111.12
Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie Nr. 70/156/EWG Anhang XI), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Geräuschemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.

111.2
Landwirtschaftliche Traktoren müssen den Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie Nr. 74/151 des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern entsprechen.




111.3
Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen den Anforderungen des Kapitels 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten die Grenzwerte nach Ziffer 37.

111.4
Alle übrigen Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Ziffern 3, 42 und 44 entsprechen. Ausgenommen sind:

a.
Motorfahrräder, für die eine Genehmigung nach den Anforderungen des Kapitels 9 der Richtlinie Nr. 97/24/EG vorliegt, welche die Einhaltung des massgebenden Grenzwertes nach Ziffer 37 bestätigt;
b.
Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge (z. B. Walzen) und Motoreinachser, für welche die Anforderungen nach Ziffer 112 gelten.
c.
Arbeitsfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich von Anhang 1 Ziffer 11 der Maschinenlärmverordnung des UVEK vom 22. Mai 20072 (MaLV) fallen, soweit deren Motoren durch die MaLV erfasst werden.
112
Bei Raupen- und eisenbereiften Fahrzeugen (z. B. Walzen) sowie bei Motoreinachsern genügt eine Standmessung nach Ziffer 4, deren Resultat für die Zulassung massgebend ist. Das Resultat und die Messdrehzahl sind in der Typengenehmigung oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen.

113
Ausser bei den in Ziffer 112 genannten Motorfahrzeugarten ist zusätzlich eine Standmessung nach Ziffer 4 durchzuführen. Das Resultat und die Messdrehzahl sind in der Typengenehmigung oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen.

114
Druckluftgeräusche werden nach Ziffer 4 im Stand gemessen.

115
Die Ziffern 111–114 gelten auch für die Einzelprüfung vor der ersten Inverkehrsetzung von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.

12
Einzelprüfungen

Bei Einzelprüfungen (Art. 105 Abs. 1 VZV) ist eine Standmessung nach Ziffer 4 durchzuführen. Dabei dürfen die in der Typengenehmigung oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Werte bei der Nahfeldmessung um höchstens 5 dB(A) und bei der 7-Meter-Messung um höchstens 2 dB(A) überschritten werden. Bestehen trotz Einhaltung dieser Werte Zweifel an der Konformität des gemessenen Fahrzeugs, kann eine Vorbeifahrtmessung angeordnet werden.

13
Konformitätsprüfung

Die Überprüfung der Fahrzeuge betreffend deren Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Anhangs erfolgt nach Massgabe der TGV.


2 Messgeräte und Messgrössen
21
Akustische Messungen

Es dürfen nur Schallpegelmesser oder äquivalente Messsysteme verwendet werden, die den Empfehlungen Nr. 61672-1 und Nr. 61672-2 der IEC entsprechen. Die Messung erfolgt durch Schallpegel-Bewertung mit der A—Kurve (LA) bei der Anzeigegeschwindigkeit «schnell»; das Ergebnis wird in Dezibel (A)-Einheiten, kurz dB(A), ausgedrückt.

22
Die Geräte sind nach den Instruktionen des Herstellers oder der Herstellerin zu verwenden (insbesondere Temperaturbereich und Luftfeuchteempfindlichkeit). Sie müssen vor und nach jeder Messserie kalibriert werden.

23
Messungen der Motorendrehzahl

Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist ein Drehzahlmesser der Klasse 2,5 gemäss der Publikation Nr. 60051-1 der IEC, Ausgabe 1997, zu verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht verwendet werden.

24
Messgeräte

Die Schallpegelmesser und akustischen Kalibratoren müssen vor ihrer Inbetriebnahme und danach alle zwei Jahre von einer Eichstelle nach Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19773 über das Messwesen oder vom METAS geeicht werden. Die Drehzahlmesser müssen alle zwei Jahre vom METAS auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden.


3 Vorbeifahrtmessung
31
Messgelände

311
Geräuschmessungen sind auf einem freien, möglichst ebenen Platz durchzuführen. Der Platz (mindestens zwischen den Linien AA’ und BB’) muss einen Strassenbelag aus Beton oder Asphalt aufweisen. Er darf nicht mit Schnee bedeckt sein und kein übermässiges Reifengeräusch verursachen. Auf beiden Seiten der Fahrspur CC’ muss mindestens 10 m Strassenbelag sein.



312
Im Umkreis von 20 m um das Mikrofon dürfen keine schallreflektierenden Gegenstände vorhanden sein. Grössere Hindernisse müssen mindestens 50 m entfernt sein.

32
Störgeräusche und Windeinfluss

321
Die Messungen müssen bei gutem, möglichst windstillem Wetter stattfinden. Am Mikrofon ist ein Windschutz anzubringen.

322
Der Umgebungsschallpegel und andere Geräusche, die nicht vom Fahrzeug stammen, sowie allfällige Windeinwirkungen müssen mindestens 10 dB(A) niedriger liegen als das Fahrgeräusch.

323
Zwischen dem Fahrzeug und den Mikrofonen und unmittelbar hinter diesen dürfen sich während der Messung keine Personen aufhalten.

33
Messbedingungen

331
Die Messungen sind am leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder mit der —führerin besetzten Fahrzeug und – ausgenommen bei untrennbaren Fahrzeugen – ohne Anhänger oder Sattelanhänger durchzuführen.

332
Vor Beginn der Messungen muss der Motor auf seine normalen Betriebsbedingungen gebracht werden, namentlich in Bezug auf Temperaturen, Einstellungen, Zündkerzen, Vergaser und andere Teile. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf anlässlich der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden.

333
Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei angetriebenen Rädern ist nur die für normalen Strassenbetrieb vorgesehene Kraftübertragung einzuschalten.

334
Die Reifen müssen von einem Typ sein, der vom Hersteller oder von der Herstellerin üblicherweise auf diesem Fahrzeug montiert wird; der Reifendruck bzw. die Reifendrücke müssen den Anforderungen an ein unbeladenes Fahrzeug entsprechen.


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1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111) und gemäss Ziff.I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5567).
2 SR 814.412.2
3 SR 941.20


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Stand am 1. Februar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen

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pro

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12

Montag, 27. Juli 2009, 20:14

Wie immer bei Technischen Änderungen...

1. Teile kaufen
2. Gutachten überprüfen
3. Termin beim StVA abmachen
4. Teile einbauen
5. Am Tag der Prüfung darf man den Weg zum StVA in NICHT VORSCHRIFTSGEMÄSSEM ZUSTAND antreten.

Alles andere ist Kulanz (1 oder 2 Wochen) und muss wie MEKA gesagt hat,
auch in der Schweiz nicht vom Cop gegeben werden.

Zum Thema Lärmmessung hab ich schon mal irgendwo was aufgeschrieben...
einfach suchen!

@mink
Die Messung der Polizei ist anfechtbar, weil sie evtl. nicht den Messvorschriften entspricht
und nicht weil sie ein Cop macht. StVA Experte ist also nicht zwingend ;)
und zum ps... ist leider falsch... die polizei kann es zu recht, macht es aber nicht überall.

pro
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mink_ej205

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13

Montag, 27. Juli 2009, 20:24

hier die vorschriften für eine korrekte messung:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/app7.html

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mink_ej205« (27. Juli 2009, 20:29)


mink_ej205

unregistriert

14

Montag, 27. Juli 2009, 20:27

Zitat

Original von pro
Wie immer bei Technischen Änderungen...

1. Teile kaufen
2. Gutachten überprüfen
3. Termin beim StVA abmachen
4. Teile einbauen
5. Am Tag der Prüfung darf man den Weg zum StVA in NICHT VORSCHRIFTSGEMÄSSEM ZUSTAND antreten.

Alles andere ist Kulanz (1 oder 2 Wochen) und muss wie MEKA gesagt hat,
auch in der Schweiz nicht vom Cop gegeben werden.

Zum Thema Lärmmessung hab ich schon mal irgendwo was aufgeschrieben...
einfach suchen!

@mink
Die Messung der Polizei ist anfechtbar, weil sie evtl. nicht den Messvorschriften entspricht
und nicht weil sie ein Cop macht. StVA Experte ist also nicht zwingend ;)
und zum ps... ist leider falsch... die polizei kann es zu recht, macht es aber nicht überall.

pro


stimmt, ist mir halt so rausgerutsch, auch leute beim strassenverkehrsamt machen fehler wie wir halt alle andern auch. hm okay, zumindest hier im kanton st.gallen wird das nicht so gehandhabt (laut einer aussage eines freundlichen freund und helfers)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mink_ej205« (27. Juli 2009, 20:31)


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Montag, 27. Juli 2009, 20:37

Zitat

Original von mink_ej205
...zumindest hier im kanton st.gallen wird das nicht so gehandhabt (laut einer aussage eines freundlichen freund und helfers)


Nur weil etwas nicht so gehandhabt wird, heisst es nicht, dass es so ist ;)

Im Morgenverkehr fahren auch alle mit zu wenig Abstand und man verzeigt die Leute nicht...
Deswegen heisst es nicht, dass es erlaubt ist mit zu wenig Abstand zu fahren...

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Montag, 27. Juli 2009, 20:41

Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
Wo sind die Meinungen der Ungaren, Österreicher und Engländer :tschuess:


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kuede

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17

Montag, 27. Juli 2009, 20:51

oke danke jungs.

@pro was denks du kommt etwa für ein bussgeld zusammen?
"Für viele Männer ist Auto fahren wie Sex: Die Frau sitzt teilnahmslos daneben und ruft immer: Nicht so schnell, nicht so schnell!" :lolaway:
"Was haben eine Tankstelle und ein Bordell gemeinsam? Bei beiden mußt du den Stutzen einführen, es ist sauteuer, und nach einer halben Stunde könnte man schon wieder!" :gutso:

subarufan 123

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18

Montag, 27. Juli 2009, 21:03

Meine Meinung als Österreicher :

Ich hasse die ganzen Beschränkungen, ich meine was ist schon der große Unterschied, ob man eine Spoilerlippe hat oder der Auspuff um vlt 10 db lauter ist. Ferrari und co produzieren Wagen, die lauter sind als ne Aerys ohne Silencer und es ist legal.
Was ist der Grund dafür ?
Also ich finde das total bescheuert ;(

Würd auch noch gerne andere Meinungen hören. =)

Mfg,
Marcel

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19

Montag, 27. Juli 2009, 21:25

Zitat

Original von subarufan 123
Meine Meinung als Österreicher :

Ich hasse die ganzen Beschränkungen, ich meine was ist schon der große Unterschied, ob man eine Spoilerlippe hat oder der Auspuff um vlt 10 db lauter ist. Ferrari und co produzieren Wagen, die lauter sind als ne Aerys ohne Silencer und es ist legal.
Was ist der Grund dafür ?
Also ich finde das total bescheuert ;(

Würd auch noch gerne andere Meinungen hören. =)

Mfg,
Marcel


Ferrari etc hat wohl auch genug dafür bezahlt um so laut zu sein ;) Hätte es keine Gesetze in sachen lautstärke, könnte man praktisch nichtmehr schlafen. stell dir vor jedes 2te auto wäre so laut wie ein ferrari ;)

pro

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20

Montag, 27. Juli 2009, 21:28

@kuede

Keine Ahnung. ZH misst mit anderen Massstäben als AG...
Hätte jetzt gesagt nur Federn etwa 200-300 Busse plus Kosten (total 400-500).
Beim Lärm wirds teuer und da hab ich absolut keine Erfahrungswerte
(Weil wir so Sachen im AG nicht machen ;) )

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