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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »rubberduck« (9. April 2007, 16:25)
Zitat
Original von Fidel
@pro
für dich ist das eigentlich easy, du kannst ganz anders an die sache ran gehen. nur mal so aus reiner neugier, lässt du deinen beruf manchmal zur sprache kommen oder bleibst du eher still und lässt sie machen?
Zitat
Original von pro
PS: nebler kosten immer noch 40.--
aber das geht die polizisten eigentlich wirklich nichts an, ob die an oder aus sind!
pro
Also ich weiß ja nicht wie bei euch in der Schweiz die Vorschrift zur Benutzung von Nebelscheinwerfern und Nebelrückleuchte ist, aber hier in D besagt die Vorschrift folgendes:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Mit anderen Worten: nur bei ERHEBLICHER Sichtbehinderung dürfen Nebler eingeschaltet werden. Fragt sich nur, was man unter erheblich versteht. Wenn es regnet oder neblig ist und man hat mehrere hundert Meter Sicht, so kann man das nicht als erheblich einstufen.
Natürlich geht es die Polizei was an, wenn jemand am hellichten Tage bzw. bei guter Sicht Nebelscheinwerfer an hat. Wenn ich noch richtig weiß kostet es mindestens 10 Euro wegen "falscher Beleuchtung".
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »vonderAlb« (10. April 2007, 09:51)