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Samstag, 17. Dezember 2005, 13:28

Auffahrt ist nicht Autobahn

Quelle: http://www.auto-motor-und-sport.de/d/99054

Urteil: Auffahrt ist nicht Autobahn
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Autobahnauffahrt gilt nicht automatisch auch für die Autobahn. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Herne hervor, von dem der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet. Ein Autofahrer, der kurz nach dem Auffahren auf der Autobahn geblitzt wird, könne daher nicht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung belangt werden.

In dem konkreten Fall (Az.: 15 Owi 220 Js 482/04) war ein Autofahrer den Angaben zufolge von der Beschleunigungsspur einer Autobahnauffahrt auf die Autobahn gewechselt. Kurz danach war er geblitzt worden, weil er die auf der Autobahn zulässige Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h um 53 km/h überschritten hatte. Er sollte daher 150 Euro Geldbuße zahlen und seinen Führerschein für einen Monat abgeben.

Das Amtsgericht stellte das Verfahren jedoch ein, so der DAV. Es sei nicht ausreichend gewesen, dass ein Hinweisschild mit dem Tempolimit in der Mitte der Kurve der Auffahrt stand. Dadurch habe der Autofahrer denken können, die Begrenzung gelte nur für die Auffahrt. Gerade in diesem Bereich seien wegen der Kurvenführung und des späteren Spurwechsels erhebliche Gefahren vorhanden, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung nur dort wahrscheinlich machten. Nur wenn das Schild am Ende der Beschleunigungsspur gestanden hätte, wäre die Sache eindeutig gewesen, befand das Amtsgericht.

MfG,
SRX!

yearning_bear

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2

Samstag, 17. Dezember 2005, 15:38

Ehrlich gesagt hatte ich das schon `89 in der Fahrschule so gesagt bekommen, mich wundert, dass es wohl doch nicht als geltendes Recht angesehen wurde. Wird jetzt alles überdacht, was eventuell doch Geld bringen könnte? Muß ic mir jetzt Gedanken machen, wenn ich im Sommer mein Mopped auf dem (breiten) Bürgersteig zwischen die Laternen stelle, anstatt auf die Straße?
Gruß - Björn

<center> </center>

...und nicht vergessen: Alle weiblichen, einsilbigen Substantive ohne Umlaut, werden schwach dekliniert. (Loriot)

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3

Samstag, 17. Dezember 2005, 15:53

Schon komische Urteile.... Bzw nicht dass Urteil, sonderen dass sie grade dort blitzen. So wie es aus dem Text klingt, könnte man den Eindruck bekommen, dass die sich bewußt eine Stelle gesucht haben, wo man normalerweise davon ausgeht, dass keine Beschränkung existiert.

Und normalerweise kommt ja das Schild auch mit einem kleinen Abstand nach der Auffahrt - so wie es sich gehört.

Gruß,
Alex

H6Fan

silver

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4

Samstag, 17. Dezember 2005, 17:52

deutschland ist schon goil...

hier hätten er wahrscheinlich lebenslänglich gekriegt wegen versuchtem Mord an seinen Reifen oder so..

göp

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5

Samstag, 17. Dezember 2005, 18:06

@ yearning bear:

Geschwindigkeitsbegrenzungen werden nicht mehr durch einmündende Straßen aufgehoben! Auch ich hatte das in der Fahrschule so gelernt (1998), obwohl das schon kurz nach der Wiedervereinigung in ostdeutsches Recht umgewandelt wurde. Dort war es so geregelt, daß aus Geldersparnisgründen nicht nach jeder Einmündung erneut Schilder aufgestellt werden müssen. Nun ist es auch im Westen so.

Ich weiß das so genau, weil ich mal in die gleiche Falle getappst bin. Ein 30er-Schild am Ortseingang, eine Einmündung und ich geb wieder Gas auf 50. Kurze Zeit später macht es BLITZ und sie hatten mich. Ich hab dann gleich angehalten und mich mit den Typen angelegt.

Leider mußte ich nach etwa 3 Monaten dann doch zahlen, weil es eben rechtens war . Die Blitzer hatten übrigens aufgeschrieben, ob ein Geblitzter aus der Einmündung oder von der Hauptstraße kam, somit darf also der eine 50 fahren, der andere nur 30 - total hirnverbrannt aber isso...

Gruß,
Frank


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6

Sonntag, 18. Dezember 2005, 04:58

Oh Mann, das heißt, ich fahr oft zu schnell. 30er Schild - Einmündung - gasgeben![IMG]http://www.smiliemania.de/smilie.php?smile_ID=121[/IMG]
Ich hätte meine Hand dafür ins Feuer gelegt, dass ich dann wieder 50 (in der Stadt) fahren darf. Aua, jetzt wirds heiß...

You got to keep ´em seperated...




Varadero0033

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7

Sonntag, 18. Dezember 2005, 09:44

Wenn ich da richtig liege,gibt es ein Schild 30 Zone dort bleibt 30 nach einer Einmündung und ein Schild 30 zb wegen Baustelle.. Das ist nach einer Einmündung aufgehoben..

Gruß Micha

geändert von: Varadero0033 on 18/12/2005 09:46:42

göp

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8

Sonntag, 18. Dezember 2005, 10:44

@Varadero:

Wie gesagt, das habe ich auch gedacht. Und jeder normal denkende Mensch würde auch meinen, daß es so ist. Aber es ist eben leider doch falsch. Bei Bedarf werde ich zu Hause mal nach dem Brief vom ADAC sehen und hier einstellen.

Das Schild "Zone 30" verliert da in meinen Augen auch seinen Sinn, wenn sowieso nach jeder Einmündung wieder die alte Beschränkung zählt.

Bei Zusatzschildern wie Baustelle ist es meines Wissens so, daß bei einem offensichtlichen Ende der Gefahrenstelle auch die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, auch wenn kein extra Schild steht.


Gruß,
Frank



geändert von: goep on 18/12/2005 10:47:11

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9

Sonntag, 18. Dezember 2005, 13:01

Evtl. gibt es einen Unterschied zwischen "normalen" Geschwindigkeitsbegrenzungen und "Tempo 30-Zonen"? Schließlich sind die auch besonders gekennzeichnet.

Gruß,
Alex

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vonderAlb

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10

Sonntag, 18. Dezember 2005, 19:26

Ihr müsst zwischen Geschwindigkeitsbeschränkungen (rundes Schild mit rotem Rahmen) und 30er-Zonenschilder unterscheiden.

30er-Zonen werden ausschließlich nur durch ein Aufhebungsschild beendet. Egal wieviel Einmündungen kommen, erst wenn das Aufhebungsschild kommt dürft ihr wieder schneller fahren.

Ansonsten gilt:
§ 41 STVo Abs. 6


Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die folgenden Zeichen

Quelle: http://www.avd.de/index.php?id=455

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Carver

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11

Sonntag, 18. Dezember 2005, 19:31

30 ? 60 ? was hat das alles mit dem Thema zu tun ?


vonderAlb

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12

Sonntag, 18. Dezember 2005, 22:53

Nichts, aber bevor hier wilde Spekulationen über Verkehrsregeln ausbrechen ist Information das einzige was hilft.

Andreas
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13

Sonntag, 18. Dezember 2005, 23:50


vonderalb hat recht (wie immer) :-)

Einmündende Straße bedeutet Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, woher soll der Einmündende Fahrer wissen das ein Limit gilt wenn kein nochmaliges Schild kommt???

Es sei den es sind diese Zonen wie bei vonderalb zu sehen, Zone ist Zone und da bleibt das Limit... so lange bis Zonenaufhebung kommt.

Warum wiederhole ich das nochmal? Keine Ahnung

[IMG]http://groups.msn.com/_Secure/0QwCNAiYUcqFaY4zqV50oyLcu4mX4vk7o!U7bflgg5dP5ct479CljCVxolYDDuCmXLmd1T3PeKrITYPlhNhdZvSuaucpuwMlFmDIWUstZg7o/555.gif?dc=4675548774469198510[/IMG]
Ihr wolltet den Osten, jetzt kriegt ihr den Osten! :thumbsup:

Carver

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14

Sonntag, 18. Dezember 2005, 23:57

ich hab in der Fahrschule gelernt, dass die Auffahrt und der Beschleunigungsstreifen (auch der für die negative Beschleunigung an der Ausfahrt) NICHT zur Autobahn gehören. Deshalb auch die breitere Markierung und deshalb darf man sowohl beim Einfahren als auch beim Ausfahren den Verkehr auf der Autobahn rechts überholen.

vonderAlb

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15

Montag, 19. Dezember 2005, 09:49

<BLOCKQUOTE id=quote><font size=1 face="Verdana, Arial, Helvetica" id=quote>quote:<hr height=1 noshade id=quote>Einmündende Straße bedeutet Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben<hr height=1 noshade id=quote></BLOCKQUOTE id=quote></font id=quote><font face="Verdana, Arial, Helvetica" size=2 id=quote>
Nein, nein, NEIN !!!!

Lies nochmal ganz genau den Absatz:

Das Ende einer Verbotsstrecke ist <u>nicht</u> gekennzeichnet, <u>wenn</u> das Streckenverbotszeichen <u>zusammen</u> mit einem <u>Gefahrzeichen</u> angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Es ist <u>auch nicht</u> gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt <u>und</u> auf einem <u>Zusatzschild</u> die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.

<u>Sonst ist es gekennzeichnet</u> durch die folgenden Zeichen...


Also, achtet auf das Zusatzschild !!
Wenn es nicht vorhanden ist, dann wird die Geschwindigkeitsbeschränkung NICHT automatisch durch eine Einmündung aufgehoben !!

Das was wir damals in der Fahrschule gelernt haben, ist mittlerweile teilweise schon wieder durch andere Regeln aufgehoben worden.
Das es unlogisch ist, das derjeniger der aus der Einmündung kommt dann die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht kennt und deshalb schneller fahren darf, sei mal völlig dahin gestellt. Fakt ist, das DU an dem Schild vorbeigefahren bist und es für DICH gilt. Solange bis was anderes kommt.

Ich selber wurde mal mit 95 km/h geblitzt und erhielt eine Anzeige weil an diesem Teilstück nur 70 km/h erlaubt seien. Da ich aber aus einer Einmündung kam und dort kein Schild aufgestellt war, und somit für mich die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkennbar war, wurde das Verfahren eingestellt (aber erst nachdem ich zweimal Einspruch erheben musste). Komischerweise hab ich seitdem an dieser Stelle nie wieder eine Radarfalle gesehen.

<BLOCKQUOTE id=quote><font size=1 face="Verdana, Arial, Helvetica" id=quote>quote:<hr height=1 noshade id=quote>und deshalb darf man sowohl beim Einfahren als auch beim Ausfahren den Verkehr auf der Autobahn rechts überholen.<hr height=1 noshade id=quote></BLOCKQUOTE id=quote></font id=quote><font face="Verdana, Arial, Helvetica" size=2 id=quote>
Beim einfahren darfst du dabei nicht die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreiten.
Beim Ausfahren darf man nur rechts schneller fahren, solange der Verkehr auf der Autobahn langsamer als 80 km/h fährt und Kolonnenverkehr herrscht. Wird also auf der Autobahn 100 km/h schnell gefahren, darfst du rechts nicht schneller vorbei. Wird langsamer als 80 km/h gefahren, darf die eigene Geschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h schneller sein als die der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn. Aber auch nicht mehr als 80 km/h Höchstgeschwindigkeit. Falls sich nämlich plötzlich einer spontan entscheidet die Ausfahrt zu nehmen und du kommst mit Schmackes angebrettert und es knallt, dann bist du der alleinig Schuldige.

Andreas
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patGT

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16

Montag, 19. Dezember 2005, 10:38

Etwas OT:
<BLOCKQUOTE id=quote><font size=1 face="Verdana, Arial, Helvetica" id=quote>quote:<hr height=1 noshade id=quote>[..]zulässige Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h um 53 km/h überschritten hatte. Er sollte daher 150 Euro Geldbuße zahlen und seinen Führerschein für einen Monat abgeben.<hr height=1 noshade id=quote></BLOCKQUOTE id=quote></font id=quote><font face="Verdana, Arial, Helvetica" size=2 id=quote>Für 53km/h zuviel käme man in der Schweiz als "hirnloser, gemeingefährlicher Raser" in der Zeitung, würde einen kräftigen vierstelligen Betrag abdrücken und wenn's dumm kommt, gibt es noch eine bedingte Gefängsnisstrafe hinzu. Ein mehrmonatiger Führerscheintentzug versteht sich dabei von selbst. Gewisse Kreise reden sogar schon von Beschlagnahmung der "Tatwaffe Auto."

Unsere deutschen Freunde, Ihr seid zu beneiden und habt's als Autofahrer wirklich gut.

Gruss
Patrick


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Carver

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17

Montag, 19. Dezember 2005, 11:34

OT

>bedingte Gefängsnisstrafe<

Übersetzung schweiz/deutsch: "....auf Bewährung."

/OT

dipree

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18

Montag, 19. Dezember 2005, 12:09

Mich haben Sie kurz vor der Auffahrt geblitzt, für mich war das schon
Beschleunigungsstreifen!

'Sammeln sie Punkte?'
'Klar, bei den tollen Preisen!'

[i]Toyo Astonishingly Delicious[/i]

göp

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19

Montag, 19. Dezember 2005, 13:06

Hallo nochmal!

vonderAlb hat es nochmal rechtlich wasserdicht hingeschrieben.

Ich fand es nur damals dämlich, daß selbst die Fahrschule davon nichts wußte und mich sogar noch drauf hingewiesen hat, daß nach ner Einmündung die Beschränkung aufgehoben wird.

Und eins dürfte auch klar sein: Wenn nach solchen Einmündungen geblitzt wird, dann ist es ganz klar Abzocke. Denn wäre es wirklich eine gefährliche Stelle, womit ja Radarmessungen immer rechtfertigt werden, dann müßte auch der einmündende Verkehr davon Kenntnis erlangen und ein Beschränkungsschild sehen. Wenn der trotzdem schneller fahren darf, dann ist die Beschränkung auf 30 auch nicht nötig.

Womit endlich der Beweis erbracht ist, daß Radarfallen der Abzocke dienen und nix anderem

Gruß,
Frank


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20

Montag, 19. Dezember 2005, 15:52

Nachdem geklärt ist, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht durch eine Einmündung aufgehoben wird (so habe ich das vor 8 Jahren auch in der Fahrschule gelernt), kurz zur Bedeutung der "Zone": Wenn das Zonenschild steht, gilt diese Beschränkung (Geschwindigkeit, Parkverbot, ...) auch in den abzweigenden Nebenstraßen. An jeder Zufahrt zu diesem Gebiet steht so ein Schild, nicht aber an allen darin liegenden Straßen. Die normale Geschwindigkeitsbeschränkung gilt dagegen nur auf der Straße, auf der das Schild steht!

Einem Ortskundigen wird übrigens zugemutet, dass er die Begrenzung kennen muss, wenn er aus einer Seitenstraße auf die Straße mit der Geschwindigkeitsbeschränkung fährt, auch wenn nicht nochmal ein Schild steht.

Auf der Autobahn ist es aber so, dass nach jeder Auffahrt die Beschränkung neu angezeigt werden muss, steht kein neues Schild, ist sie aufgehoben. Meistens steht zur Sicherheit trotzdem das "Aufgehoben"-Schild am Ende der Beschränkungsstrecke.

Anders sieht es bei den wechselnden, elektronischen Zeichen aus. Wenn man nach so einer Anzeige beispielsweise auf einen Parkplatz fährt, in der Zwischenzeit die Beschränkung geändert wird und man dann erst wieder weiterfährt, muss man sich auch an die aktuelle Beschränkung halten. Da man deren genaue Höhe natürlich nicht kennen kann, ist man gezwungen, sich dem übrigen Verkehr, der die Beschränkung kennt, anzupassen.

Grüße

Thomas