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palmaxgt

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Dienstag, 22. Februar 2005, 14:27

Strafverfolgung bei Vergehen im Ausland


Hi all,

Info fuer alle, die oefter mal die Grenzen passieren:

Wer im Ausland abgezettelt wird, muss das Bußgeld nach der Rückreise oft nicht bezahlen. Ein EU-Rahmenbeschluss soll das ändern.

Autofahrer reden gerne über Strafmandate im Ausland, die Zuhause einfach vergessen wurden. Lange bleibt ihnen diese Freude nicht mehr erhalten: Nach einem Rahmenbeschluss der EU-Justizminister vom Mai 2003 sollen Geldbußen künftig ab 70 Euro in allen anderen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden. Wann diese Vereinbarung in Kraft tritt, steht noch nicht fest.

"Wird man nicht vor Ort kontrolliert, so hat man bis auf wenige Ausnahmen im Augenblick nichts zu befürchten, selbst wenn später ein ausländischer Bußgeldbescheid ins Haus flattern sollte - zumindest bis zu einem neuerlichen Besuch des Landes", sagt der Kornwestheimer Rechtsanwalt Michael Winter. Der Jurist ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und Mitglied der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaften.

Deutschland und Österreich wenden allerdings ein Vollstreckungsabkommen an. "Dadurch können österreichische Behörden Bußgelder hierzulande zwangsweise beitreiben", warnt Winter. Noch eine Besonderheit gibt es für Besucher des Alpenlandes: "Wird jemand aufgrund eines Verkehrsverstoßes direkt angehalten und verweigert die Bezahlung der Strafe, muss er mit einer Strafverfügung rechnen, deren Höhe das Dreifache des ursprünglichen Betrags ausweist."

Auf belgischen oder französischen Autobahnen kann es demgegenüber passieren, dass Ordnungshüter das Auto bis zum Bezahlen der Buße an Ort und Stelle festhalten. In den meisten anderen Ländern wird von gestoppten Verkehrssündern an der Kontrollstelle eine Kaution oder Sicherheitsleistung gefordert, die weitestgehend der späteren Strafe entspricht. Damit wird der Einzug der Geldbuße faktisch gesichert.

Wird man geblitzt, aber nicht angehalten, sollte man sich gleichwohl nicht allzu sicher fühlen. Als Verkehrssünder bleibt man in ausländischen Computersystemen oft über Jahre registriert - der nächste Auslandstrip könnte ein böses Erwachen bringen.

In der Schweiz verhängte Bußgeldbescheide können innerhalb der Verjährungsfrist auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft vollstreckt werden, etwa bei einem erneuten Besuch. Übertretungen können drei Jahre lang verfolgt werden. Die Strafe selbst verjährt nach zwei Jahren. In Belgien beträgt die Verjährungsfrist bei Verkehrssünden in der Regel ein Jahr. Strafen wegen einfacher Verstöße können in Belgien ein Jahr lang, bei schweren Verstöße fünf Jahre lang vollstreckt werden.

In Italien ist während der Vollstreckungsfrist, die meist fünf Jahre nach Rechtskraft des Entscheides abläuft, zwar theoretisch noch mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen. In der Praxis ist bei Wiedereinreise aber kaum eine sofortige Vollstreckung zu erwarten - eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht.

In den Niederlanden verjährt die Verfolgung eines Delikts in der Regel nach zwei Jahren, die Vollstreckung nach zwei Jahren und acht Monaten. Die Frist läuft ab Rechtskraft des Urteils. In Frankreich beträgt die Verfolgungsfrist zwölf Monate. Die Vollstreckungsfrist beginnt mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung und verjährt nach zwei Jahren. Bei Straftaten sind es drei Jahre bis zur Verjährung, für die Vollstreckung je nach Delikt zwei oder fünf Jahre. In Spanien können Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung je nach Schwere des Delikts nach drei beziehungsweise sechs Monaten oder einem Jahr nicht mehr verfolgt werden.

Man sollte deshalb die Verkehrsregeln des Gastlandes sehr genau einhalten, empfiehlt Winter. Auch aus einem anderen Grund: Vielfach sind die Geldstrafen wesentlich höher als hierzulande. In Belgien zum Beispiel kostet das Überschreiten des Tempolimits um 20 Sachen mindestens 150 Euro, in den Niederlanden der Handygebrauch 190 Euro.

Quelle: http://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,343050,00.html

Gruss,

Jan

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