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Dominik83

unregistriert

1

Samstag, 26. Juni 2004, 16:25

Kein TÜV

Hallo Jungz,

Ich brauche mal den Rat von jemandem der sich im Strassenverkehrsgesetz gut auskennt.Die Sache liegt wie folgend:Mein Motorrad hatte bis 4/2003 Tüv.Aufgrund eines Motorschadens und folgend eines Schlüsselverlusts wurde der Tüv erst gestern mittag erneuert.Heute hat meine Mutter als Halter Post von der Bussgeldstelle bekommen und folgendes wird mir zur Last gelegt:Ich soll gegen die Paragraphen 24 STVG - mehr als 8 Monate kein Tüv,§29.1,§69a STVO und 186.2.3 B-Kat verstossen haben in tateinheit mit Unterlassung der Mitteilung meldepflichtiger Änderungen der Zulassungsstelle § 27.1,1a ,§ 69a STVO, 182 B-Kat.
Tatort ist mein Privatparkplatz,Tatzeit Sonntag morgen um halb 10,wo ich friedlich bei Bekannten im Bett gelegen habe und schlief.
Erste Frage:was wollen die überhaupt von mir?Ich hasse Juristendeutsch..2:Was haben die Sonntag morgens auf meinem Parkplatz verloren,dürfen die das überhaupt?
Gehe ich denn falsch in der Ausnahme,das wenn ein angemeldetes Motorrad ohne Tüv nicht bewegt wird,die das einen feuchten Kericht angeht?Zumal es ja auf Privatgelände stand wo die STVO sowieso nicht greift..udn was zur Hölle treibt die Sonntag morgens zu meinem Motorrad??Hat jemand schonmal sowas erlebt oder irgendwelche Tipps/Erfahrung für mich?

mfG

Dominik

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2

Samstag, 26. Juni 2004, 17:26

Ich denke das Problem liegt darin, dass niemand weiß, dass dein Motorrad nicht bewegt wurde und die ganze Zeit auf deinem Parkplatz stand. Deshalb wird angenommen, du wärst von April 2003 bis jetzt ohne TÜV gefahren. So würd ich mir den 29 I StVZO erklären.

Bei § 27 I Ia StVZO ist halt die Frage ob du in der Zwischenzeit etwas an dem Motorrad geändert hast.
Das wäre der Fahrzeughalter, Hubraum/Leistung, Höchstgeschwindigkeit, Gewichte, Abmessungen, Sitzplätze, Abgas-und Geräuschwerte.
Kann mich aber irren bin kein Crack im Zulassungsrecht.

Wenn aber der TÜV gestern gemacht wurde ist das aber reichlich schnell, wenn du heute schon den Bussgeldbescheid bekommen hast. Das dürfte normalerweise so eine Woche minimum dauern.
Hat dich vielleicht ein Nachbar angeschwärzt?



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3

Samstag, 26. Juni 2004, 17:28

Hallo Dominik!

Ist ne blöde Sache, aber glaube soo leicht kommst Du nicht raus.
Zum einen muss ich erstmal ausholen:
§ 29 Abs. 1 StVZO:

"Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen [...] haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten [...] in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen."

Die periodische Zwangsprüfung aller Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Vorschriftsmäßigkeit bezieht sich damit ausnahmslos auf ALLE angemeldeten Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen.
Nichtbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung (z.B. Abstellen auf Privatgrund) berührt die Vorführpflicht nicht.

Solange Dein Fahrzeug angemeldet ist, hast du die Möglichkeit und Erlaubnis
(mit Erteilung des KfZ-Scheins und der Kennzeichen) Dein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen zu bewegen. Also bist Du auch TÜV-Vorführpflichtig.

Halter von zugelassenen Kfz können behördlicherseits die Erlaubnis erhalten, ihr Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen. Voraussetzung für diese Erlaubnis ist u.a. die fristgerechte Vorführung des Fahrzeugs im Rahmen einer technischen Untersuchung. Die Fristen für die Vorführung variieren je nach Fahrzeugtyp und -alter.

"Nachvollziehbare" Analogien ergeben sich nun z.B. aus dem Waffengesetz. Ein Waffenschein ist auch dann für den Inhaber erforderlich, wenn die Waffe lediglich im heimischen festverschlossenen Wohnzimmerschrank aufbewahrt wird. Entscheidend ist, sie KÖNNTE eingesetzt werden. Genauso verhält es sich mit dem Kfz auf Privatgrund ... es KÖNNTE im öffentlichen Straßenraum geführt werden, es besteht ja durch die behördliche Zulassung und durch Erteilung eines Kennzeichens die ausdrückliche Erlaubnis!!

Zum Zweiten:
Nun, es ist etwas einfach von Dir zu sagen "mein Privatparkplatz".
Wo befindet sich dieser? Ist dein Parkplatz auf befriedetem Besitztum, d.h.
ein durch bauliche Maßnahmen erkennbarer Privatgrund? Oder ist es nur ein Parkplatz am Strassenrand?
Falls es wirklich Privatgrund ist, war Dein Kennzeichen von öffentlicher Seite her, erkennbar? Ist das Grundstück durch ein Tor, welches offen stand abgegrenzt?
Lange Rede kurzer Sinn...sobald Dein Fahrzeug nicht in einer Garage eingesperrt ist, und das Grundstück kann betreten werden, kann Dir auch ein Knöllchen für abgelaufenen TÜV verpasst werden.

Entscheidend ist nicht, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt, sondern eben, dass Du die Möglichkeit hast, mit dem Fahrzeug zu fahren, weils ja zugelassen ist.

Ergo.....Bußgeld gerechtfertigt


Gruß
Jürgen


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Dominik83

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4

Samstag, 26. Juni 2004, 17:34

hmm..

Gerdae die "Veränderungen" am Fahrzeug machen mich stutzig,da beim letzten Vorführen das Fahrzeug vond er Leistung umgetragen wurde,aber das ist ja auch Ewigkeiten her.Seitdem habe ich nur ein neues Schloss eingebaut aber das spielt ja in dem Sinn keine Rolle - nur ohne Schloss ist auch schlecht fahren.Der Parkplatz ist ein Hinterhof des Wohngebäudes gekennzeichnet als Privatparkplatz für Anwohner plaus Priatgrundstück - Parken verboten Schild am PLatz.Das Kennzeichen war von der Einfahrt aus nicht erkennbar.

Wenn aber der TÜV gestern gemacht wurde ist das aber reichlich schnell, wenn du heute schon den Bussgeldbescheid bekommen hast. Das dürfte normalerweise so eine Woche minimum dauern.
Hat dich vielleicht ein Nachbar angeschwärzt?

-> Den TÜV bzw.die Küs hat das herzlich wenig interessiert,das der TÜV abgelaufen war.Ich war schon das letzte Mal ein Jahr zu spät beim TÜV und da kam auch nichts.Ich denke das mich jemand angeschwärzt hat.
Trotzdem:haben die das Recht auf dem Parkplatz rumzuwühlen?

mfG

Dominik

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5

Samstag, 26. Juni 2004, 17:44

Ja haben Sie, weil es jederzeit von der Öffentlichkeit
zugänglich ist, da es ja ein Wohngebäude ist.
Da schützt Dich der Privatparkplatz leider nicht...

Bin zwar kein Jurist, aber ich denke Du wirst da wirklich nicht drumherumkommen.

Sorry...

Gruß

Jürgen

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vonderAlb

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6

Samstag, 26. Juni 2004, 20:10

Ich könnte mir folgendes vorstellen:

Wenn du beweisen kannst, das du die Mühle wegen eines Motorschadens und defektem Zündschloß nicht von Hof bewegen und deshalb auch nicht zum TÜV fahren konntest, wird vielleicht der Bußgeldbescheid aufgehoben.

Welche meldepflichtige Änderung, die du nicht angemeldet hast, werfen Sie dir denn vor?
Hast du eine Rechtschutzversicherung? Dann nehme einen Anwalt der das für dich übernehmen kann.

Andreas
Andreas

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Dominik83

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7

Samstag, 26. Juni 2004, 21:15

Rechtschutzversicherung habe ich,der Anwalt wirds das auch klären.Der Witz an der Sachei st ja,ich habe nichts ändern lassen!Deshalb hab ich ja so Probleme mir vorzustellen was die nun von mir wollen..

mfG

Dominik

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8

Samstag, 26. Juni 2004, 22:31

Würde mich trotzdem interessieren, was dabei rauskommt, also bitte auf dem laufenden halten! Dann einfach in diesem Beitrag News posten.

MfG
2-bias

Profeus

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9

Sonntag, 27. Juni 2004, 09:40

Eine Garage hat doch was gutes.

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Gandalf

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10

Sonntag, 27. Juni 2004, 11:15

@ vonderAlb:

<BLOCKQUOTE id=quote><font size=1 face="Verdana, Arial, Helvetica" id=quote>quote:<hr height=1 noshade id=quote>Wenn du beweisen kannst, das du die Mühle wegen eines Motorschadens und defektem Zündschloß nicht von Hof bewegen und deshalb auch nicht zum TÜV fahren konntest, wird vielleicht der Bußgeldbescheid aufgehoben.<hr height=1 noshade id=quote></BLOCKQUOTE id=quote></font id=quote><font face="Verdana, Arial, Helvetica" size=2 id=quote>

Ich glaube, Dein Vorschlag würde nicht funktionieren. So 'ne Aprilia wie die von Dominik wiegt gerade mal so um die 150 kg vollgetankt. 3 Mann könnten die Kiste ziemlich locker durch die Gegend tragen...

Aber es ist schon seltsam, einen Bußgeldbescheid wegen technischer Veränderungen zu erstellen bei einer Maschine, die monatelang nicht bewegt wurde. Ich würde da auf einen "lieben" Nachbarn tippen, der Dich auf gut Glück angeschwärzt hat, Dominik.

Gruß,
Dieter.



Profeus

unregistriert

11

Sonntag, 27. Juni 2004, 14:17

wenn ich auf einem privaten Parkplatz steh, darf ich auch den Auspuff abbauen, das Nummernschild ebenso, ich fahre ja nicht umher.

ich muß nicht beweisen, daß ich nicht gefahren bin

eher muß man mir beweisen, daß ich gefahren wäre.


also einfach zum Anwalt

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12

Sonntag, 27. Juni 2004, 15:14

Das ist so leider nicht richtig.
Die Vorführpflicht zur Hauptuntersuchung gilt solange das
Fahrzeug angemeldet ist. Es geht nicht darum einen Beweis
anzutreten, dass man damit gefahren ist. Mit Erteilung eines
Kennzeichens bzw. Fahrzeugscheins hast du JEDERZEIT die Möglichkeit dein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen zu bewegen. Dafür sind sie
ja schließlich da. Es wird ihm ja auch nicht vorgeworfen sein Fahrzeug ohne TÜV im öffentlichen Verkehr bewegt zu haben, sondern eben nur die Pflicht zur Vorführung bei einer amtlich anerkannten KFZ-Prüfstelle unterlassen zu haben.
Was ja auch stimmt.

Gruß

Jürgen


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Dominik83

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13

Dienstag, 29. Juni 2004, 10:57

Neues von der grünen Front...

Der auf dem Schreiben angegebene Zeuge ist wie vermutet - natürlich Polizist.Nach Aussage der Dienststelle ist das Gang und Gebe,wenn einem langweilig im Büro ist,durch die stadt zu stolzieren und Fahrzeuge ohne TÜV zu suchen,die Beamten hätten ein Gespür dafür(Zitat Dienststelle)Was für ein Bullshit..Jetzt muss ich schauen was Vitamin B richten kann

mfG

Dominik

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