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Samstag, 12. Juni 2004, 13:28

Info: bei Auto-Verkauf> Tachostand, Unfälle

Manipulationen am Tachostand eines Gebrauchtwagens berechtigen einen Käufer grundsätzlich dazu, das Geschäft rückgängig zu machen und sein Geld zurück verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil (Az.: 5 U 1385/03). Dabei sei unerheblich, ob in einem schriftlichen Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei, betonten die Richter.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einen Auto-Käufers statt. Er hatte den Wagen mit einem ausgewiesenen Tachostand von rund 207 000 Kilometer für 10 000 Euro gekauft. Als sich später herausstellte, dass der Tachometer bei einer Laufleistung von 300 000 Kilometern um 100 000 Kilometer zurückgedreht worden war, verlangte der Autokäufer sein Geld zurück. Der Verkäufer weigerte sich und verwies darauf, von der Tacho-Manipulation selbst nichts gewusst zu haben. Zudem habe er in dem schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte, entschied das OLG für den Kläger. Der Verkäufer sei auch ohne eigenes Verschulden schadensersatzpflichtig. Denn mit der Erklärung, der Tachostand stimme mit der Gesamtfahrleistung des Wagens überein, gebe der Verkäufer eine so genannte Beschaffenheitsgarantie ab. Sei sie falsch, so hafte er - auch ohne persönliches Verschulden.

© dpa - Meldung vom 07.06.2004 10:51 Uhr
Quelle: http://portale.web.de/Auto/?msg_id=4922299

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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss auch ungefragt über alle Unfallschäden eines Fahrzeugs informieren. Das geht aus einem Urteil des Berliner Kammergerichts hervor, über das die «Monatsschrift für Deutsches Recht» berichtet.

Dies gilt nach Meinung der Richter auch, wenn aus Sicht des Verkäufers der Unfallschaden ordnungsgemäß beseitigt worden ist. Denn ein solcher Schaden führe immer zu einer Wertminderung des Wagens und könne daher die Kaufentscheidung beeinflussen (Az.: 12 U 112/02).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Fahrzeugkäufers statt. Der Verkäufer hatte dem Kläger zwar mitgeteilt, dass der Wagen einen Unfallschaden hatte, dabei aber einen Teil der Schäden verschwiegen. Das Kammergericht wertete dieses Vorgehen als arglistige Täuschung. Die Richter ließen insbesondere die Rechtfertigung des Verkäufers nicht gelten, der Schaden sei laut Gutachten ordnungsgemäß beseitigt. Der Käufer müssen selbst prüfen und entscheiden können, ob dies aus seiner Sicht der Fall sei. Dies könne er aber nur, wenn er auch den Umfang der ursprünglichen Schäden kenne.

© dpa - Meldung vom 29.04.2004 12:00 Uhr
Quelle: http://portale.web.de/Auto/Gebrauchtwagen/?msg_id=4723501