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Gebrauchtwagenhandel: Gericht stärkt Käuferrechte 16.04.2003
Die Formulierung "Bastlerfahrzeug" kann als "unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte" angesehen werden. So sieht es laut ADAC das Amtsgericht Marsberg (Az. 1 C 143/02). Seit dem 1. Januar 2002 haften Kfz-Händler mindestens ein Jahr lang für Mängel eines verkauften Gebrauchtwagens. "Um sich dieser Haftung zu entziehen, versuchen unseriöse Anbieter das Gesetz mit allerlei Tricks zu unterlaufen", so der ADAC. Sie würden die oft noch relativ neuen, hochwertigen Gebrauchtfahrzeuge im Kaufvertrag mit Beschreibungen wie "Fehler in allen Teilen", "Schrottfahrzeug", "zum Ausschlachten" versehen oder als "Bastlerfahrzeug" bezeichnen. Damit solle bei späteren Streitigkeiten dargelegt werden, dass der Käufer bei Unterzeichnung des Kaufvertrages um die Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges wusste und daher keine Mängelrechte geltend machen kann.
Dieser Vorgehensweise habe nun das Amtsgericht einen Riegel vorgeschoben, berichtet der Automobilclub weiter. Hintergrund des Falles: Das Fahrzeug musste noch durch den TÜV gebracht werden, woraus zu schließen ist, dass der Pkw noch längere Zeit für die Teilnahme am Straßenverkehr vorgesehen war. Der ADAC begrüßt die Entscheidung. Sie bestätige die Forderung des Clubs, obige Formulierungen als unzulässige Beschaffenheitsvereinbarungen zu werten, damit Gebrauchtwagenhändler sich nicht auf diese Weise aus der Haftung stehlen können. Der Club weist aber auch darauf hin, dass klassische Verschleißmängel wie zum Beispiel abgenutzte Bremsbeläge oder abgefahrene Reifen, mit denen entsprechend des Fahrzeugalters und der Laufleistung regelmäßig zu rechnen ist, von der Sachmängelhaftung nicht betroffen sind. (pg) <hr height=1 noshade id=quote></BLOCKQUOTE id=quote></font id=quote><font face="Verdana, Arial, Helvetica" size=2 id=quote>
CU
Jan
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