Hallo Leute,
hier mal, was ich darüber weiss und denke.
Richtig, es wird zwischen Sonder- und Wegerechten unterschieden:
1. Sonderrechte
Begriffsbestimmung:
Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-
Ordnung ( StVO ).
Gesetzliche Definition:
Die Sonderrechte von Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind in § 35 STVO
geregelt.
Absatz 1 lautet:
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der
Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und
der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
dringend geboxtem ist.
Absatz 5a lautet:
Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Absatz 8 lautet:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
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Genauere Betrachtung der Paragraphen:
1. Rettungsdienst:
Anders als in Absatz 1 werden hier explizit nur die Fahrzeuge des
Rettungsdienstes und nicht die Organisationen befreit.
Welche Fahrzeuge Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind, regelt im
Allgemeinen das länderspezifische Rettungsdienstgesetz.
Um ein Fahrzeug des Rettungsdienstes im Sinne der Vorschrift handelt es
sich, wenn der Fahrzeughalter Träger des Rettungsdienstes ist, oder der
Fahrzeughalter mit dem Träger des Rettungsdienstes eine Vereinbarung über
die Durchführung der Notfallrettung getroffen hat.
Sonderrechte können vom Rettungsdienst nur in Anspruch genommen
werden, um so Lebensgefahr oder schwere körperliche Schäden von
Menschen abzuwenden.
2. Katastrophenschutz
Sonderrechte können vom Katastrophenschutz in Anspruch genommen
werden, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Im Gegensatz zu anderen Privilegierten in Absatz 1 ist der
Katastrophenschutz keine Institution, sondern eine ( hoheitliche ) Aufgabe,
die von verschiedenen öffentlichen Stellen und privaten Organisationen
wahrgenommen wird.
Katastrophenschutz im Sinne dieser Vorschrift sind die Einheiten und
Einrichtungen der Katastrophenschutzbehörden selbst, sowie die
Mitwirkenden nach den Landeskatastrophenschutzgesetzen. Anders als in
Absatz 5a sind nicht nur die Fahrzeuge privilegiert, sondern die
mitwirkenden Stellen und Organisationen. Damit können die Sonderrechte,
sofern die weiteren Vorraussetzungen gegeben sind, letztlich von jedem
einzelnen Angehörigen des Katastrophenschutzes in Anspruch genommen
werden. Das gilt nicht nur mit jedem Kraftfahrzeug, sondern auch als
Radfahrer oder Fußgänger.
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Umfang der Befreiung
Der Sonderrechte-Paragraph befreit nur von der Beachtung der StVO-Pflichten. Die
Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden dadurch nicht geändert. Die Rechte
anderer Verkehrsteilnehmer werden zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge nur
eingeschränkt. Für den Bevorrechtigten kommen vor allem in Betracht:
Schnellerfahren als Erlaubt
Rotlicht überfahren
Fahren entgegen der Fahrtrichtung
Linksfahren
Parken im Halteverbot
EINSCHRÄNKUNG:
Gemäß § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, muß während der Fahrt fortlaufend die
Dringlichkeit seiner Fahrt gegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung abwägen. Der übrige Verkehr darf zwar behindert oder belästigt
werden, aber niemals dürfen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar
geschädigt werden.
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2. Wegerecht
Begriffsbestimmung:
Wegerechte weisen die übrigen Verkehrsteilnehmer an, ohne Rücksicht auf die
übliche Verkehrsregelung dem Einsatzfahrzeug Vorfahrt zu gewähren.
Gesetzliche Definition:
Das Wegerecht ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt, er lautet:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn
höchste Eile geboten ist, um Menscheleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende
Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
ALLE ÜBRIGEN VERKEHRSTEILNEHMER HABEN SOFORT FREIE BAHN ZU
SCHAFFEN
Vorraussetzungen für das Wegerecht
Um die Verpflichtung der übrigen Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu
schaffen auszulösen muß blaues Blinklicht ZUSAMMEN mit dem Einsatzhorn
verwendet werden. Das Wegerecht kann nur mit Fahrzeugen, die die oben
genannten Warneinrichtungen besitzen in Anspruch genommen werden. Diese
Warneinrichtungen können nicht durch die Betätigung anderer Warneinrichtungen
( z.B. Hupe ) oder Verwendung besonderer Kennzeichen ( z.B Dachaufsetzer )
ersetzt werden.
Inhalt des Wegerechtes
Der Fahrer eines Wegerechtsfahrzeuges bleibt grundsätzlich an die
Verkehrsregeln gebunden, sofern er nicht gleichzeitig Sonderrechte hat.
( z.B. Fahrzeuge der Mainova, RWE, etc. )
Fahrzeuge, die nur das Wegerecht, nicht aber Sonderrechte in Anspruch nehmen
können, dürfen z.B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten und
nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren.
Über die Vorschriften der StVO dürfen sich diese Fahrer nur im Rahmen des
rechtfertigenden Notstandes( §16 OWiG ) hinwegsetzen.
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3. Alleinige Benutzung von blauem Blinklicht
Die alleinige Benutzung von blauem Blinklicht ist in § 38 Abs. 2 StVO geregelt, er
lautet:
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und zur
Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet
werden.
4. Rechtfertigender Notstand
§ 16. Ordnungswidrigkeitsgesetz ( OwiG )
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,
wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die
Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Quellenangabe:
Gerhard Nadler
Straßenverkehrsrecht für Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Rucker Verlag
R. Tries
Strafrechtliche Probleme im Rettungsdienst
Verlagsgesellschaft Stumpf & Kossendey
Na, jetzt alle Klarheiten beseitigt?
Meine persönliche Meinung:
Musik im Auto sollte nicht unnötig laut sein, denn z.B. von Seitenstrassen (wie schon erwähnt) oder in Städten, wo an einer Kreuzung hohe Häuser stehen, kann man ja schlecht was sehen. Mir ist's trotz eingeschaltentem Blaulicht und Sirene aber schon mehrfach passiert, dass ich an Ampeln übersehen bzw. -hört wurde.
Andersrum allerdings schalte ich nicht vom Rausfahren aus der Wache bis zum Krankenhaus die Sirene ein. Grund: Man stelle sich das mal nachts vor. 2:30Uhr mit Sirene. Da kann man sicher sein, dass sich einige Leute in ihrer wohlverdienten Ruhe gestört fühlen. Mal abgesehen davon, wisst ihr wie laut das auf Dauer wird? Unsere Fahrzeuge sind nur minimal lärmschutzgedämmt. Da würd ich ja nach einer Woche selbst nix mehr hören.
BdT
Raysu
LR