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Christian

unregistriert

1

Donnerstag, 2. Januar 2003, 12:15

POLIZISTEN und MUSIK!

Ich wurde letzte Nacht angehalten.
Allgemeine Verkehrskontrolle. Hab ich ja nix gegen!
"Ham sie was getrunken?"
-"Nein"
"Führerschein und Fahrzeugpapiere."
-"Bitte Schön"
....
"Die Musik müssen sie auch in Zunkunft leiser machen!"
-?!
"Wenn ich sie noch mal so früh höre sind 10€ fällig!"
-"Öhm ja ok....wieso eigentlich?"
"Sie können keine Sirenen hören!"
-"Ahja....."
......
"Gute Fahrt"
-"Servus"

DÜRFEN die das wirklich?! ich hab net grad die Monsteranlage drin und man hört von außen halt den Bass aber nun gut. Können die mir das nächste mal 10€ abziehn? Aber so beschlagnahmen dürfen die da nix oder?
Aber Taube dürfen doch soviel ich weiß auch Auto fahrn und die hören noch weniger als ich bei ein wenig Bass, und für was haben die alle die BLAUEN LAMPEN aufm Dach die man ja auf keinen fall in irgendeiner Form am Auto haben darf...

Naja habt ihr auch so Erfahrungen oder habt ihr Ahnung was da erlaubt is und was net?




geändert von: Christian on 02/01/2003 17:03:20

2

Donnerstag, 2. Januar 2003, 15:58

ja das dürfen die....ausserdem würde ich es begrüssen, wenn du in unserem öffentlichen forum die polizei nicht mit "bullen" titulierst, da hier auch einige mitglieder und forumsmitglieder eben diesen job ausüben-->ich kann nur sagen das ich mittlerweile froh bin das es sie gibt bei dem was sich einige mitbürger aus dem osten hier bei uns so erlauben....


OSIRIS7

unregistriert

3

Donnerstag, 2. Januar 2003, 17:54

Der Oberst-fuehrerschein-entzieher hat ja schon recht, aber Heut zur Tage sind die Auto's so isoliert das mann nicht nur das Motorgerausch nicht mehr hoert, aber auch zum Beispiel die Sirene. Von dem Punkt wurde ich es Quatsch nennen.

Kelly

Grüßt euch,
***Kelly Franssen***

4

Donnerstag, 2. Januar 2003, 19:27

<BLOCKQUOTE id=quote><font size=1 face="Verdana, Arial, Helvetica" id=quote>quote:<hr height=1 noshade id=quote>
bei dem was sich einige mitbürger aus dem osten hier bei uns so erlauben....
<hr height=1 noshade id=quote></BLOCKQUOTE id=quote></font id=quote><font face="Verdana, Arial, Helvetica" size=2 id=quote>

Wie jetzt


Carver

Super Moderator

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5

Donnerstag, 2. Januar 2003, 21:18

@HGH: Bravo! Schützen wir die Polizei! http://www.grasgasse.de/lieder/daten/polizei.mp3
Ich glaube, den meisten Bullen ist es einfach wurscht, ob man sie Bullen nennt.

@Christian
Mir auch schon passiert. Aber ganz anders : Der Polizist hat mir an einer Ampel stehend aus der Minna raus durch das Megaphon auf der Minna drauf den Befehl erteilt, die Musik leiser zu stellen. Hmmmmm... Wenn man jetzt die Begründung in Deinem Fall mit der Methode bei mir vergleicht....

Laute Musik macht Spass. Man sollte aber immer in der Lage sein, das Martinshorn noch rechtzeitig rauszuhören. Möchte keinen Löschzug auf dem Weg zum Einsatz, Krankenwagen, Polizisten überhören.


Jumi

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6

Donnerstag, 2. Januar 2003, 22:51

weswegen soll denn diese strafe gerechtfertigt sein? wegen ruhestörung höchstens im ort, aber sonst, was soll denn so ein sch..ß?????in der fahrschule habe ich mal gelernt, daß einsatzfahrzeuge nicht behindert werden dürfen, aber bei einer allgemeinen verkehrskontrolle stehen sie ja bereits...
mfg


austria_wrx

unregistriert

7

Donnerstag, 2. Januar 2003, 23:01

Also bei uns in Österreich isses so, dass unsere Ordnungshüter (aber auch Rettung und Feuerwehr) unter Tags nur das Martinshorn benutzen und in der Nacht nur das Blaulicht (wegen Ruhestörung in der Nacht bzw. da am Tag das Blaulicht leicht übersehen werden kann)!

Greets aus dem Tullnerfeld!
Manuel
www.gateworld.at/wrx

8

Donnerstag, 2. Januar 2003, 23:16

@carver
das glaube ich nicht, ich glaube dir ist das wohl auch nicht egal, wenn man dich a.s.h.o.h nennt oder deinen berufszweig beleidigt oder??? ich bin kein polizist und auch kein polizistenliebhaber, aber meinst du nicht, das sowas einen schlechten ruf auf unsere community wirft??? wollen wir das???

@gö
ich meinte nicht die leute aus den neuen bundesländern (kommst du von da?), ich meinte auch nicht die leute aus polen, ich denke, jeder weiss, welches problem ich meine, aber ich spreche es nicht aus, weil sonst wieder was weiss ich gedacht wird. allerdings sind natürlich nicht alle so, das wollte ich noch klarstellen und ich bin auch kein glatzkopf mit bomberjacke und überhaupt war das keine anspielung auf irgendwas und ich hoffe, das ich jetzt keinem auf die füsse getreten bin, war so nicht angedacht.


9

Donnerstag, 2. Januar 2003, 23:16

In Deutschland hat nur Sonderrechte, wer Blaulicht und! Martinshorn angeschaltet hat. Wer nur mit Blaulicht fährt, weist lediglich auf etwas hin, z.B. auf eine Kolonne. Wenn das Autoradio nun so laut ist, daß man eine Sirene nicht mehr hören kann, dann kann man auch nicht unterscheiden, ob sich ein Fahrzeug mit Sonderrechten nähert oder nicht.

Im übrigen sind solche Tatbestände stets nach pflichtgemäßem Ermessen des Polizisten zu ahnden, d.h. Ihr solltet jetzt nicht die Pferde scheu machen...

<BLOCKQUOTE id=quote><font size=1 face="Verdana, Arial, Helvetica" id=quote>quote:<hr height=1 noshade id=quote> "Wenn ich sie noch mal so früh höre sind 10€ fällig!" <hr height=1 noshade id=quote></BLOCKQUOTE id=quote></font id=quote><font face="Verdana, Arial, Helvetica" size=2 id=quote>

Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit, daß Ihr den selben Polizisten nochmal trefft? Das weiß er genauso gut wie Ihr


*****

@HGH: Wollte nur mal nachfragen. No Problem.



geändert von: Gö on 02/01/2003 23:19:48

Carver

Super Moderator

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10

Donnerstag, 2. Januar 2003, 23:25

HGH : . War nicht böse gemeint. Das Lied ist geil, oder ?
Hand aufs Herz: Ich find das Wort "Bulle" wirklich nicht schlimm.




vonderAlb

Erleuchteter

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11

Donnerstag, 2. Januar 2003, 23:47

§ 24 StVG Straßenverkehrs-Ordnung

74 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht
§ 30 Abs. 1 Satz1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
Verwarnungsgeld 10,- €

82 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt
§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
Verwarnungsgeld 20,- €

85 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
§ 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
Verwarnungsgeld 20,- €

Und für die "Gegenseite" gilt:
84 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht mißbräuchlich verwendet
§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
Verwarnungsgeld 20,- €

Das ganze "ohne Gewähr" da die Infos schon älter sind.

Also Christian, der freundliche Helfer in Grün darf das. Und das er es nur bei einer Ermahnung belassen hat, sollte dich freuen. Die "grüne Gefahr" ist nicht immer nur hinter deinem Geld her. Das mit den Sirenen ist nur ein Argument, viel wichtiger ist für mich die Lärmbelästigung die solche Unzz-Unzz-Unzz-Krawallkisten machen. Das ist doch keine Musik, das ist Lärmbelästigung, weiter nichts.





Andreas
Andreas

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MiCHael STi

unregistriert

12

Freitag, 3. Januar 2003, 17:34

Also hier in der CH muss beides eingeschaltet sein Horn + Blaulicht, ansonsten dürfen sich die grünen Männlein auch nicht über die Gesetze hinwegsetzen und z.b. schneller fahren, Rotlicht überfahren etc.

Wenns crashed und es war nicht beides an, sind die Grünen arg in der Klemme.

Grüsse
MiCHael

geändert von: MiCHael STi on 11/01/2003 14:23:31

Driver

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13

Freitag, 3. Januar 2003, 22:53

Hallo Zusammen,

Letztens nachts in Zürich sind ein Taxi und ein Polizeiauto zusammengestossen.
Ursache: Polizei mit hohem Tempo auf Schleichfahrt auf den Tramschienen (Strassenbahn) unterwegs.
Schleichfahrt => ohne Blaulicht und Martinshorn.

Für die Neugierigen: Der Taxifahrer wollte wenden und hat das Polizeiauto übersehen.

Die unscheinbaren Autos mit Kojak Leuchten, haben quäckende leise Sirenen. Die mit richtigen Dachaufbauten machen die Hörner eher was her. Aber richtig laute habe ich seit ca. 5 Jahren nicht mehr gehört.
Gibt es da neue Lärmschutzverordnungen?
Kopfhörer sind z.B. auch verboten.
Ich persönlich bin der Meinung, dass man Polizeiautos mit Blaulicht von vorne, wie hinten nicht übersehen kann. Da spielt die Musik keine Rolle. Aber aus Seitenstrassen macht das Horn Sinn.

Ne kleione Story dazu, ist verboten!!
Ich bin mal mit einem Bekanten im Mercedes unterwegs gewesen, der hat elektronisch viele Polizeisignale über ein Horn ausgeben können. Einem Schleicher vor Ihm hat er mal ein Amerikanisches "huihuihui" ins Heck geträllert, der hat vor Schreck sogar Platz gemacht.
Von anderen weiss ich, dass sie ein Megaphone vorne mit einem Mikrophon eingebaut haben um sich über andere Verkehrsteilnehmer auszulassen (verbale Hupe).

Gruss Driver

geändert von: Driver on 03/01/2003 23:03:25

Jumi

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14

Samstag, 4. Januar 2003, 16:03

@vonderalb
was bedeutet denn "wer unnötigen lärm macht", was ist denn die schwelle für unnötig? bei uns wurde meines wissens noch niemand wegen zu lautem radiohören angezeigt ...
in italien übrigens wird immer mit beidem, sirene und blaulicht gefahren...nichts gegen unseren freund und helfer, aber manchmal köönnen die ordnungshüter auch übertreiben. als ich das letzte mal aufgehalten wurde(ohne zu schnell oder sonst was gewesen zu sein...) paßte einer der beiden polizisten mit einer maschinenpistole auf, daß ich ja nicht flüchten würde...ich fand das ganze aer nicht so zum schießen...

mfg


15

Samstag, 4. Januar 2003, 19:43

Hallo Leute

Auch in Österreich ist es Pflicht für Einsatzfahrzeuge im falle eines Einsatzes mit Blaulicht und Sirene zu fahren. Sirene wird nur abgestellt, wenn es psychologisch schlecht für den Patienten im Rettungsauto ist, sagt mein Vater (=Notarzt). Just my du Cents

mfg Wierus


Chris (MC)

Schüler

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16

Sonntag, 5. Januar 2003, 14:23

Hi Leute,

in D ist es so dass zwischen Sonder- und Wegerecht unterschieden wird.
Das heißt im Klartext, dass Wegerecht habe ich mit eingeschaltetem Blaulicht bzw. Martinshorn. Hierbei muß unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht möglichst schnell platz gemacht werden.
Allerdings kann das Blaulicht auch ohne das Martinshorn benutzt werden, da es bestimmte Situationen gibt bei denen das Martinshorn den "Erfolg" bzw. "eine konkrete vorliegende Gefahrensituation gefährden könnte.
Das Sonderrecht hingegen kann ich als Person wahrnehmen. Das heißt, dass ich z. B. auch mit einem zivilen STreifenwagen bei rot über die Ampel, mit stark überhöhter Geschwindigkeit etc. fahren kann ohne die o. g. "Sonderrechte" eingeschalten zu haben, ohne dass evtl. Verkehrordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
Gleichzeitig kann eine Amtsperson die Sonderrechte besitzt, diese z. b. auch mit einem FAhrrad oder zu Fuß in Anspruch nehmen.

jetzt aber schluß mit weiteren Erklärungen, da dies zu speziell werden würde.
Falls ihr noch weitere Fragen haben solltet, versuche ich nätürlich darauf einzugehen.

Chris (MC)

christian.b@impreza-gt-club.de

Jumi

Profi

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17

Sonntag, 5. Januar 2003, 18:14

@chris
die polizei muß (bei uns zumindestens)ja eine strafe rechtfertigen können, etwa bei zu hoher geschwindigkeit muß ja auch ein beweis erbracht werden, der polizist kann ja nicht einfach sagen, ich glaube, sie sind bei mir zu schnell vorbeigefahren, wo kämen wir da denn hin?
meine frage nun lautet: nach der schilderung von christian wurde die strafe ja bloß aufgrund einer vermutung verhängt, eigentlich müßte er ja darauf bestehen können, daß eine schalldruckmessung durchgeführt wird, soviel ich gelesen habe, sind in italien maximal 98dB schalldruck erlaubt, egal ob auspuff usw...mit einem radio dürfte dieser wert, besonders bei geschlossenen scheiben ja schwer zu realisieren sein(ohne einen gehörsturz davonzutragen...). vielen dank für die hilfe!

mfg


18

Sonntag, 5. Januar 2003, 20:07

Hallo Leute,

hier mal, was ich darüber weiss und denke.
Richtig, es wird zwischen Sonder- und Wegerechten unterschieden:

1. Sonderrechte
Begriffsbestimmung:
Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-
Ordnung ( StVO ).
Gesetzliche Definition:
Die Sonderrechte von Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind in § 35 STVO
geregelt.
Absatz 1 lautet:
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der
Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und
der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
dringend geboxtem ist.
Absatz 5a lautet:
Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Absatz 8 lautet:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Ortsvereinigung Mörfelden !"#$%
Seite 3 von 6
Genauere Betrachtung der Paragraphen:
1. Rettungsdienst:
Anders als in Absatz 1 werden hier explizit nur die Fahrzeuge des
Rettungsdienstes und nicht die Organisationen befreit.
Welche Fahrzeuge „Fahrzeuge des Rettungsdienstes“ sind, regelt im
Allgemeinen das länderspezifische Rettungsdienstgesetz.
Um ein “Fahrzeug des Rettungsdienstes“ im Sinne der Vorschrift handelt es
sich, wenn der Fahrzeughalter Träger des Rettungsdienstes ist, oder der
Fahrzeughalter mit dem Träger des Rettungsdienstes eine Vereinbarung über
die Durchführung der Notfallrettung getroffen hat.
Sonderrechte können vom Rettungsdienst nur in Anspruch genommen
werden, um so Lebensgefahr oder schwere körperliche Schäden von
Menschen abzuwenden.
2. Katastrophenschutz
Sonderrechte können vom Katastrophenschutz in Anspruch genommen
werden, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Im Gegensatz zu anderen Privilegierten in Absatz 1 ist der
Katastrophenschutz keine Institution, sondern eine ( hoheitliche ) Aufgabe,
die von verschiedenen öffentlichen Stellen und privaten Organisationen
wahrgenommen wird.
Katastrophenschutz im Sinne dieser Vorschrift sind die Einheiten und
Einrichtungen der Katastrophenschutzbehörden selbst, sowie die
Mitwirkenden nach den Landeskatastrophenschutzgesetzen. Anders als in
Absatz 5a sind nicht nur die Fahrzeuge privilegiert, sondern die
mitwirkenden Stellen und Organisationen. Damit können die Sonderrechte,
sofern die weiteren Vorraussetzungen gegeben sind, letztlich von jedem
einzelnen Angehörigen des Katastrophenschutzes in Anspruch genommen
werden. Das gilt nicht nur mit jedem Kraftfahrzeug, sondern auch als
Radfahrer oder Fußgänger.
Ortsvereinigung Mörfelden !"#$%
Seite 4 von 6
Umfang der Befreiung
Der Sonderrechte-Paragraph befreit nur von der Beachtung der StVO-Pflichten. Die
Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden dadurch nicht geändert. Die Rechte
anderer Verkehrsteilnehmer werden zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge nur
eingeschränkt. Für den Bevorrechtigten kommen vor allem in Betracht:
• Schnellerfahren als Erlaubt
• Rotlicht überfahren
• Fahren entgegen der Fahrtrichtung
• Linksfahren
• Parken im Halteverbot
EINSCHRÄNKUNG:
Gemäß § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte nur „unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ausgeübt werden.
Wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, muß während der Fahrt fortlaufend die
Dringlichkeit seiner Fahrt gegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung abwägen. Der übrige Verkehr darf zwar behindert oder belästigt
werden, aber niemals dürfen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar
geschädigt werden.
Ortsvereinigung Mörfelden !"#$%
Seite 5 von 6
2. Wegerecht
Begriffsbestimmung:
Wegerechte weisen die übrigen Verkehrsteilnehmer an, ohne Rücksicht auf die
übliche Verkehrsregelung dem Einsatzfahrzeug Vorfahrt zu gewähren.
Gesetzliche Definition:
Das Wegerecht ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt, er lautet:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn
höchste Eile geboten ist, um Menscheleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende
Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„ALLE ÜBRIGEN VERKEHRSTEILNEHMER HABEN SOFORT FREIE BAHN ZU
SCHAFFEN“
Vorraussetzungen für das Wegerecht
Um die Verpflichtung der übrigen Verkehrsteilnehmer, „sofort freie Bahn zu
schaffen“ auszulösen muß blaues Blinklicht ZUSAMMEN mit dem Einsatzhorn
verwendet werden. Das Wegerecht kann nur mit Fahrzeugen, die die oben
genannten Warneinrichtungen besitzen in Anspruch genommen werden. Diese
Warneinrichtungen können nicht durch die Betätigung anderer Warneinrichtungen
( z.B. Hupe ) oder Verwendung besonderer Kennzeichen ( z.B Dachaufsetzer )
ersetzt werden.
Inhalt des Wegerechtes
Der Fahrer eines Wegerechtsfahrzeuges bleibt grundsätzlich an die
Verkehrsregeln gebunden, sofern er nicht gleichzeitig Sonderrechte hat.
( z.B. Fahrzeuge der Mainova, RWE, etc. )
Fahrzeuge, die nur das Wegerecht, nicht aber Sonderrechte in Anspruch nehmen
können, dürfen z.B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten und
nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren.
Über die Vorschriften der StVO dürfen sich diese Fahrer nur im Rahmen des
„rechtfertigenden Notstandes“( §16 OWiG ) hinwegsetzen.
Ortsvereinigung Mörfelden !"#$%
Seite 6 von 6
3. Alleinige Benutzung von blauem Blinklicht
Die alleinige Benutzung von blauem Blinklicht ist in § 38 Abs. 2 StVO geregelt, er
lautet:
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und zur
Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet
werden.
4. Rechtfertigender Notstand
§ 16. Ordnungswidrigkeitsgesetz ( OwiG )
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,
wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die
Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Quellenangabe:
• Gerhard Nadler
Straßenverkehrsrecht für Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Rucker Verlag
• R. Tries
Strafrechtliche Probleme im Rettungsdienst
Verlagsgesellschaft Stumpf & Kossendey

Na, jetzt alle Klarheiten beseitigt?

Meine persönliche Meinung:
Musik im Auto sollte nicht unnötig laut sein, denn z.B. von Seitenstrassen (wie schon erwähnt) oder in Städten, wo an einer Kreuzung hohe Häuser stehen, kann man ja schlecht was sehen. Mir ist's trotz eingeschaltentem Blaulicht und Sirene aber schon mehrfach passiert, dass ich an Ampeln übersehen bzw. -hört wurde.
Andersrum allerdings schalte ich nicht vom Rausfahren aus der Wache bis zum Krankenhaus die Sirene ein. Grund: Man stelle sich das mal nachts vor. 2:30Uhr mit Sirene. Da kann man sicher sein, dass sich einige Leute in ihrer wohlverdienten Ruhe gestört fühlen. Mal abgesehen davon, wisst ihr wie laut das auf Dauer wird? Unsere Fahrzeuge sind nur minimal lärmschutzgedämmt. Da würd ich ja nach einer Woche selbst nix mehr hören.

BdT
Raysu

LR

Gandi

Fortgeschrittener

Beiträge: 456

Registrierungsdatum: 7. Februar 2002

Wohnort: Österreich

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19

Sonntag, 5. Januar 2003, 21:33

Hallöchen zusammen!
Also da möcht ich auch noch meinen Senf dazugeben:

@Driver: Wenn Du wirklich meinst, kein lautes Folgetonhorn mehr gehört zu haben, dann lad ich Dich mal nach Vorarlberg ein um das von meinem Vater zu hören (hat übrigens einen STI als Notarztfahrzeug von mir hergerichtet und glaube mir, als ich alles eingebaut habe, habe ich das Minuskabel nur einmal versehentlich falsch angeschlossen **TATÜ TATA** genau ins Ohr - Was hat da einer was gesagt??!)

http://www.realcar.net/modules.php?set_albumName=album33&op=modload&name=gallery&file=index&include=view_album.php

@Wierus: Haben wir wohl den gleichen Vater, oder was (<-Scherz)! Meiner ist auch Notarzt und der ist alter Rallyehase (österr. Rallyemeisterschaften auf Ford escort MK1) und er liebt es, wenns drausen schneit und pfust und er mit Blaulicht rumm glühen kann!


Second place is the first looser!