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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »bogi« (5. Februar 2014, 20:21)
Damit man bei solchen Verkehrsteinehmen was in der Hand hat hier
Gruß
Damit man bei solchen Verkehrsteilnehmern was in der Hand hat hier
Gruß
Er meinte er hätte sich in die Kreuzung hineingetastet und deshalb sei ich am Unfall schuld obwohl ich die Vorfahrt hatte
Was sagt der Anwalt dazu?
Solche Quellen suche ich gerade. Am Montag hat jemand trotz für ihn unübersichtlicher Verkehrslage zügig eine Kreuzung überquert und mir dabei die Vorfahrt genommen. Er meinte er hätte sich in die Kreuzung hineingetastet und deshalb sei ich am Unfall schuld obwohl ich die Vorfahrt hatte. Meine Version wird auch zweifelsfrei von meinem Video bestätigt.
Oh, guter Thread, ich hätt da eine Frage, evtl. weiß jemand sicher die Antwort aus dem Stegreif?
Mir ist letztens folgende Schilderkombi begegnet (von oben nach unten):
100
60
für LKW
22-6Uhr
OK; LKW 60. Aber wann gilt denn was?- 100 für PKW auch nur von 22-6 Uhr oder ganztägig?
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Fömi im Impreza GT Club
Registrierungsdatum: 5. Oktober 2008
Wohnort: Landkreis Schleswig-fFlensburg Grenzregion zu Dänemark
@Runeflinger: ich seh´s wie @AR146:
Aber mal zusätzlich für Dich: Wenn Du Deutschlands Hauptverkehrs-Achse A7 von Süd-nach Nord benützt und dabei den NOK (Nord-Ostsee Kanal) bei Rendsburg
überbrücken (angesichts der Einsturz-Gefahr) willst: Was sagen Dir denn die Hinweise über das Tempo über die Brücke: Wer darf was und wer darf was nicht?
Ich frag´den Neutralen, weil wir hier in der ehelichen Beziehung uns jedesmal angesichts der Blitzsäulen heftigst in die Haare kriegen, ob ich darf oder nicht .....
Evtl. ist AR146 da kundiger. Allein schon weil Du mir die Schilder noch beschreiben musst, da ich da fast nie lang fahre.
FRÜHER war das lediglich ein "Rechtsvorbeifahren", was nach SVG 90/1 verzeigt werden konnte (leichte Widerhandlung, Verwarnung ohne Ausweisentzug wenn du bislang nichts hattest).
HEUTE ist das ein "Rechtsüberholen", was nach SVG 90/2 verzeigt werden kann (grobe Widerhandlung mit mindestens 3 Monaten Ausweisentzug).
Diese Verschärfung, bzw. Gleichsetzung des Rechtsvorbeifahrens mit dem Rechtsüberholen sorgt immer wieder für Diskussionen, bzw. Gerichtsverfahren.
Erst recht, wenn die Widerhandlung im Kolonnenverkehr passiert ist.
Was "Kolonnenverkehr" ist, wird dann grundsätzlich vom Gericht festgelegt