Hallo ich hoffe ich nerve
Also ich kenn diese Seite nicht doch es kamen schon Mahnungen per mail die ich aber nicht beantwortet hab und jetzt (heute) eine Letzte MAhnung liest sich so:
LETZTE MAHNUNG
Sehr geehrter Herr ...
Leider konnten wir von ihnen noch keinen Zahlungseingang verbuchen.
Dies ist unsere letzte an Sie gerichtete Mahnung, erfüllt diese Mahnung Ihren Zweck nicht ,
werden wir unseren Rechtsanwalt mit dem Einzug der Forderung beauftragen.
(Die zusätzlich entsteheden Gebühren und auslagen gehen zu Ihren Lasten)
Die Rechnung für die Nutzung vom 18.02.2007 - 18.02.2008, diese Ihnen am 05.03.07 per e-mal im PDF Format übermittelt wurde, sowie die darauffolgende
Mahnung am 15.03.07 wurden nicht beachtet.
Wir fordern Sie daher letztmalig auf die offene Forderung in Höhe von:
Forderungssumme: 96,00
Mahnspesen: 4,50
Gesamtbetrag: 100,50
ohne Abzug, bis 02.05.07
unter Angabe der Rechnungsnummer: M239136b auf unser untengenanntes Konto zu überweisen
KontoInhaber: Easy IT-Solutions GmbH
KontoNr: 368 945 692
Bankleitzahl: 740 200 74
Bank: Hypo Vereinsbank Passau
Sollten Sie Fragen haben, so kontaktieren sie uns bitte in unseren Bürozeiten
Firmensitz u Postanschrift
1150 Wien
Östereich
ich weiß nichts von einer Anmeldung
oben ist noch meine UserID
scoobysit@yahoo.de (wo sie die herhaben )
ich test mal ob ich überhaupt angemeldet bin wär ja überrascht
und ich bin nicht angemeldet
denn ich kenn die seite nicht hab se nicht mal erkannt und passwort hab ich halt mal eines meiner genommen also bin mir da nix bewusst
jetzt hab ich mal gegoogelt
und das gefunden:
http://board.gulli.com/thread/681946-auf…-unternehmen/#1
und auch den Text gefunden wie weiteres wenn mal nach der Seite im Inet sucht
Diese Firma kommt aus Österreich
steht auch auf blacklists
wisst Ihr vielleicht was ich machen könnte oder ich kenn das nicht meine erste Mahnung aus dem Inet
soll ich einfach gar nix machen oder was denkt Ihr
wäre Eurer Hilfe sehr Dankbar
schon im vorraus danke
nachfogend noch ein auschnitt aus einer Pressemitteilung zum thema
Vielen Dank nocheinmal
Gruß Scooby
Pressemitteilung
Überraschung bei der Berechnung der Lebenserwartung übers Internet
Nicht alles wird kostenlos angeboten - nicht alles muss aber auch bezahlt werden.
Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Die Klägerin betreibt diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.
Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.
Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.
Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/0