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Medwedik

Schüler

  • »Medwedik« ist der Autor dieses Themas

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1

Freitag, 22. Oktober 2021, 19:29

Streuscheibe Fahrtlicht am BL/BP austauschen?

Hallo,
hatt schon mal jemand die Streuscheibe am Hauptscheinwerferf am BL/BP augetauscht?
Gruß!

scheibenputzer

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2

Samstag, 23. Oktober 2021, 04:28

Ich bin damals hier gewesen. Die Arbeit war absolut hervorragend.

https://www.scheinwerferklinik-ug.de/

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3

Mittwoch, 27. Oktober 2021, 10:10

Ich weiß zumindest, daß es die Abdeckung (Streuscheiben sind geprüft und haben eine optische Funktion) einzeln zu kaufen gibt, aber bei ca. 250,-€ pro Seite habe ich die Abdeckungen einfach nur poliert und neu versiegelt.

EJ20_Hawk

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4

Mittwoch, 27. Oktober 2021, 11:06

Wobei man dazu bemerken sollte, dass das streng genommen nicht erlaubt ist, da ein Polieren der Abdeckungen zum Erlöschen der Typgenehmigung führt. :prophezei:
Also nicht bei der HU damit prahlen, dass man die Abdeckungen ja so schön poliert hätte... :augenroll: :zwinker:

Legator

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5

Mittwoch, 27. Oktober 2021, 14:24

Aber gilt das nicht nur bei echten Streuscheiben?
Beim BL/BP gibts ja keine Streuscheibe. Die Lichtstrahlführung wird ja komplett über die Linse (Abblend-) bzw. Reflektoren (Aufblend-, Standlicht) "geregelt". Das was wir hier als "Streuscheibe" bezeichnen ist nix weiter als ne Kunststoff-Schutzscheibe, ohne Funktion auf die Strahlführung.

Das Ding wird höchstens ungewollt zur Streuscheibe, wenn es richtig schön matt und verblichen ist :D

EJ20_Hawk

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6

Mittwoch, 27. Oktober 2021, 15:38

Aber gilt das nicht nur bei echten Streuscheiben?
Nein, das gilt für den gesamten Scheinwerfer, also auch für eine reine Klarglasabdeckung.
Abgesehen davon, dass die Hersteller damit gerne weiter Kasse machen und am liebsten gleich ganze Scheinwerfer zu horrenden Preisen verkaufen möchten, argumentiert die Prüfstelle dann so, dass durch Schleifen/Polieren an den Scheinwerfern deren EU-Typzulassung erlischt und damit auch die des Fahrzeugs.
Ich bin da auch geteilter Meinung, aber so ist die reine Rechtslage. :augenroll:

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7

Mittwoch, 27. Oktober 2021, 15:58

Solange da kein Prüfzeichen auf der Abdeckung ist, ist es kein Scheinwerfer. Der geprüfte Scheinwerfer ist der Projektor im Gehäuse und da machen wir ja nix dran.
Es gibt auch Scheinwerfer mit Prüfzeichen auf den Abdeckungen, das sind meist H4 mit Reflektor, da ist alles eine Baugruppe. Dort ist das tatsächlich rechtlich eine Grauzone, physikalisch aber nicht.
Der Ing, der das nicht nachvollziehen kann, sollte Bockwurst verkaufen, aber keine Ingenieurstätigkeiten ausüben.
Ich würd die Prüfstelle auch nicht drauf hinweisen, aber wäre tatsächlich auf die Argumentation gespannt.

DrHouse2010

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8

Mittwoch, 27. Oktober 2021, 17:52

Solange da kein Prüfzeichen auf der Abdeckung ist, ist es kein Scheinwerfer. Der geprüfte Scheinwerfer ist der Projektor im Gehäuse und da machen wir ja nix dran.
Es gibt auch Scheinwerfer mit Prüfzeichen auf den Abdeckungen, das sind meist H4 mit Reflektor, da ist alles eine Baugruppe. Dort ist das tatsächlich rechtlich eine Grauzone, physikalisch aber nicht.
Der Ing, der das nicht nachvollziehen kann, sollte Bockwurst verkaufen, aber keine Ingenieurstätigkeiten ausüben.
Ich würd die Prüfstelle auch nicht drauf hinweisen, aber wäre tatsächlich auf die Argumentation gespannt.


Meistens sind die E-Prüfzeichen trotzdem im Klarglasteil eingegossen oder gar im Gehäuse dahinter eingepresst. Im Lichtlabor werden die Scheinwerfer auch mit der Klarglasabdeckung als ganzes Bauteil abgenommen, weil meist Abblendlich und Fernlicht noch getrennt ist, oder Blinker mit drin sind. Also auch wenn die Scheibe grundsätzlich keine Lichtbrechende Funktion mehr erfüllt gehört diese mit zur Einheit. Bockwurst hin oder her.

EJ20_Hawk

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9

Donnerstag, 28. Oktober 2021, 08:20

@Kartoffelbrei:
Natürlich ist die Scheinwerferabdeckung Bestandteil des eigentlichen Scheinwerfers und wird zusammen mit ihm geprüft.
Und natürlich verändert das Schleifen/Polieren den Weg des Lichts durch die Scheibe, das ist das Gleiche, als wenn du durch eine Brille schaust.
Ob das dann wirklich ausschlaggebend für unzureichende Ausleuchtung oder eine Gefährdung anderer ist, ist unerheblich.

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10

Donnerstag, 28. Oktober 2021, 15:11

@EJ20_Hawk:
Wenn es für die Leuchteneinheit beim beim BP/BL die Abdeckung zum Auswechseln gibt, ist das keine geprüfte Baugruppe. Ansonsten müsste der "Scheinwerfer" nach dem Wechsel der Abdeckung ins Lichtlabor.
Und wer glaubt, durch polieren einer 2-3mm starken Kunststoff-Abdeckung die Brechungseigenschaften dieser nennenswert zu ändern, möge bitte sein Schulzeugnis abgeben. Oder habt ihr das Theam Optik im Physikunterricht gar nicht behandelt? (dann nehm ich alles zurück)
Also, wenn keine Prüfnummer auf der Abdeckung ist, ist da auch nichts geprüft.

RB199

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11

Donnerstag, 28. Oktober 2021, 16:26

Weder einen Juristen noch einem Tüff-Prüfer brauchst du mit Wissen, Argumenten, physikalischen Erkenntnissen und/oder Gegebenheiten kommen wenn der sich eine Meinung gebildet hat.
Nimm es einfach so hin: Es ist nicht legal (nicht weil es sinn macht sondern weil das die oben genannten Personengruppen so festgelegt haben und die sich mit Fakten nicht verwirren lassen) aber technisch gesehen problemlos machbar.
Ist mit vielen anderen Dingen auch so, z.B. mit dem Motorrad im Stau durchschlängeln wird als verbotswidriges rechts überholen gewertet dabei darf im Stau rechts schneller gefahren werden als links (§7 STVO) ergo rechts überholt werden. Mir ist aber nicht bekannt das es jemals ein Urteilsspruch zugunsten des Motorradfahrers gegeben hat. Ich hatte in meiner Jugend ein Honda CRX mit offenem Luftfilter und einem ESD mit E-Kennzeichnung. In keinem der beiden Papiere (ABEs) ist erwähnt worden das diese Kombination zusammen nicht erlaubt ist, beide ABEs haben die Verwendung uneingeschränkt erlaubt und irgendwann kam einer auf die Idee das die Kombination aus beidem doch zu laut sein könnte und damit sind rückwirkend alle ABEs und Eintragungen unwirksam geworden von Leuten die solche eine Kombination gefahren sind und hätten zum wiedererlangen der BE ein Geräuschgutachten gebraucht. Auch hier hat die juristen und/oder die Prüfer sowie die Rennleitung nicht interessiert das man Papiere hatte die das damals erlaubt haben (Thema Besitzstandswahrung, ich hätte es ja verstanden wenn die Ersteller der ABE diese so nicht mehr ausgeben dürfen und abändern müssten).

Also mache es aber verrate es keinem ;)
"Alles außer Allrad ist ein Kompromiss"- Walter Röhrl

EJ20_Hawk

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12

Donnerstag, 28. Oktober 2021, 16:50

@Kartoffelbrei:
Wenn die Abdeckung auswechselbar ist, ist das bereits geprüft, da tauscht man die Abdeckung und gut ist's.
Wenn das eine heute gängige Scheinwerfereinheit aus Gehäuse, Abdeckung, Leuchtmitteln, etc. ist, dann darfst du an dieser Einheit nicht manipulieren. Genausowenig, wie an einer austauschbaren Streuscheibe. Punkt.

Ob das entscheidende Auswirkungen hat, oder nicht, oder ob du oder ich in Physik aufgepasst haben, oder nicht, spielt keine Geige und ich habe bereits mehrfach erwähnt, dass ich das auch unkritisch sehe. So wie viele Prüfer auch, wenn der ne alte Karre prüft, wo zwei neue Scheinwerfer den Zeitwert überschreiten würden, die technisch aber sonst okay ist.
Aber wenn dir ein Prüfer oder ein Polizist bei einer Kontrolle einen reindrücken will und frisch aufpolierte Abdeckungen an einem augenscheinlich alten Gehäuse sieht (am besten mit noch vergilbten Rändern, die man ohne Ausbau nicht erreicht...), dann hast du schlechte Karten. Und das sollte jemand wissen, der ähnliches vorhat.