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scoobyman

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1

Sonntag, 12. August 2007, 21:04

WRC-Body-Kit (TÜV möglich?)

An alle die was gescheites wollen, schaut hier!!!

http://cgi.ebay.co.uk/SUBARU-WRC-FULL-BO…7QQcmdZViewItem

Grz


EDIT:
Verkauft wurde ein Bodykit von Roger Clark Motorsports,

Höchstgebot 2.651 Pfund (3920.09 Euro)











Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Carver« (13. August 2007, 22:08)


2

Sonntag, 12. August 2007, 21:25

Tolle Sache, leider nicht TÜV- Konform.. :(

JDMjunkies.ch

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3

Sonntag, 12. August 2007, 21:26

hehe geil, aber wie immer kostets in england 5x mehr als direkt aus japan ;)

scoobyman

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4

Sonntag, 12. August 2007, 21:43

TüV weiss ich nicht....

Ist Ja auch Original und nichts nachgebautes!!!

JDMjunkies.ch

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5

Sonntag, 12. August 2007, 21:46

Ja schon, aber schau dir mal die neupreise für ein originales in japan an mit versand wirst du dann am ende sicher gleich teuer drann sein ;)

scoobyman

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6

Sonntag, 12. August 2007, 22:12

Ich denke nicht das diese aus Japan aus den gleichen Materialien sind!!!!!!!!

Schau:

WHAT YOU GET

*
WRC WIDE STEEL FRONT WINGS
*
WRC WIDE FRONT BUMPER-CARBON FIBRE
*
WRC ALLOY BONNET (DIRECT REPLACEMENT MADE FROM ALUMINIUM. SUPER LIGHT)
*
L/H AND R/H DOOR BOTTOM DOOR EXTENSIONS (FIBREGLASS, BOLT ON)
*
L/H AND R/H REAR BOTTOM QTR EXTENSIONS (BOLT ON DESIGN)
*
REAR WHEEL ARCH EXTENSIONS (TAKE THE PLACE OF ORIGINALS. BOLT ON)
*
WIDE WRC SIDESKIRTS (BOLT ON)
*
WIDE WRC REAR BUMPER-CARBON FIBRE


Grz

PS: Kenne auch den Verkaeufer, bin also bestens informiert......

JDMjunkies.ch

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7

Sonntag, 12. August 2007, 22:41

Ich kenne RCM auch gut und behaupte nicht dass die Mist verkaufen ;)

suby[ch]

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8

Montag, 13. August 2007, 01:01

Zitat

Original von JDMjunkies.ch
Ich kenne RCM auch gut und behaupte nicht dass die Mist verkaufen ;)


genau... :)
8)

StukkiAlex

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9

Montag, 13. August 2007, 09:35

Zitat

Tolle Sache, leider nicht TÜV- Konform..


LoL wer erzählt den sowas? :tongue:

alex :crazy:
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13. Freies Bergrennen

10

Montag, 13. August 2007, 10:12

Zitat

Original von StukkiAlex

Zitat

Tolle Sache, leider nicht TÜV- Konform..


LoL wer erzählt den sowas? :tongue:

alex :crazy:


Vor dem Hintergrund, dass EU-weit an Regelungen zum Fußgängerschutz gefeilt wird, denke ich dass da schlechte Chancen bestehen.

Im Prinzip gilt dasselbe wie bei der Diskussion um die Lufthutzen. Es macht einen Unterschied, ob eine technische Notwendigkeit vorliegt oder nicht. Soviel zu den Vergleich mit (serienmäßgen) Lufteinlässen in der Motorhaube.

Eine Erhöhung der Betriebsgefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht (und diese ist im Falle eines auf die Motohaube aufschlagenden Kopfes zweifelsfrei gegeben) ohne Sinn und technische Notwendigkeit kann und sollte nicht akzeptiert werden.

Die Begründung liegt aber eher in der Verpflichtung des Sachverständigen, "im Sinne der StVZO" zu entscheiden. Und Sinn dieser ist es, die Gefahr, die von Fahrzeugen ausgeht, zu minimieren.

Paragraphenmäßig kann man sich aber jederzeit auf den § 30 StVZO stützen, der besagt, dass von einem Fahrzeug keine unvermeidbare Gefährdung ausgehen darf und § ?? (bin zu faul zum Nachschlagen) StVZO, der die Beschaffenheit von Fahrzeugaußenkanten regelt.

Meine persönliche Meinung: Ist eine interessante Sache auf Showcars, hat aber im (bitterernsten) Straßenalltag nichts zu suchen.

§30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß

ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,

die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folge von Verletzungen möglichst gering bleiben.

(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Weise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die

in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

Mfg

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11

Montag, 13. August 2007, 12:25

das fällt doch keinem tüvler auf wenn sowas verbaut wird....

12

Montag, 13. August 2007, 12:28

Zitat

Original von Chri-STI-an
das fällt doch keinem tüvler auf wenn sowas verbaut wird....


Das sieht n Blinder mit Krückstock dass es sich dabei um nen Bodykit handelt.. :hmm:

StukkiAlex

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13

Montag, 13. August 2007, 15:25

@all:"...die zulassung und auch die erlangung von einem teilegutachten für solche teile ist kein thema..."
;) SICHER =)

einzige ausnahme bei dieser aussage ist der heckspoiler "...dieser entspricht keiner luftleitrichtlinie..."

o-ton prüfer :tongue:

alex ;)
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14

Montag, 13. August 2007, 15:42

Zitat

Original von StukkiAlex
@all:"...die zulassung und auch die erlangung von einem teilegutachten für solche teile ist kein thema..."
;) SICHER =)



Das bestreitet auch keiner alex, aber bei diesem ist jedenfalls keines dabei, also nicht konform. Mit Gutachten und Abnahme nach §21 STVZO gehts natürlich schon..

Offtopic - Lesen auf eigene Gefahr
Aber gut zu wissen an wen ich mich dann vertrauensvoll wenden kann wenn die Teile irgendwann bei mir im Keller liegen sollten.. :D

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »$ven!« (13. August 2007, 15:49)


StukkiAlex

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15

Montag, 13. August 2007, 15:57

@sven: bei einem tüv-teilegutachten ist in der regel eine abnahme nach §19 möglich & nötig.
eine einzelabnahme ist nur nach §21 möglich & ist IMMER ermessenssache vom tüv/dekra prüfer.

grundlage für beide sachen ist allerdings erstmal ein materialgutachten.

alex :hmm:
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13. Freies Bergrennen

16

Montag, 13. August 2007, 18:49

Zitat

Original von StukkiAlex


grundlage für beide sachen ist allerdings erstmal ein materialgutachten.

alex :hmm:


Prima Stukki, dann sind wir uns ja da schon mal einig.. ;) Alleridngs hab ich leider kein Gutachten nach §19/3 od. 19/2 in meiner Schublade rumliegen. Und auch ne Feuerprüfung mit den schönen Teilen wäre schade damit es ein Materialgutachten überhaupt geben kann :( .. Aber wenn du wirklich sowas besorgen kannst.. wär das echt prima und ich hätte interesse.

Gruss
Sven