Also ich verstehe das so das Kats nach zwei Richtlinien eine Typgenehmigung erhalten.
(A) Richtlinie 70/220/EWG
(B) Richtlinie 70/156/EWG
Kats gemäß Richtlinie (A) dürfen ab dem 1.7.2003 eingebaut werden, egal was die Richtlinie (B) dazu sagt.
Ab dem 1.7.2003 dürfen den Kats keine Typgenehmigung gemäß Richtlinie (B) erteilt werden wenn er nicht der Richtlinie (A) entspricht.
Hab ich das so richtig verstanden? Was sagt der Jurist, dem dieses saublöde Beamtendeutsch geläufig ist, dazu?
Übrigens, auf den Seiten von www.unifit.de steht folgendes:
(E-9 103 R-Zertifizierung) Der Einbau des Katalysators mit E-9 103 R-Zertifizierung ist nicht eintragspflichtig.
Andreas
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geändert von: vonderAlb on 07/02/2006 16:38:28