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moetterking

Fortgeschrittener

  • »moetterking« ist der Autor dieses Themas

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1

Montag, 6. Februar 2006, 16:26

E-Zeichen auf Katalysatoren

Hallo zusammen,

sagt mal weiss einer von euch was das E-Zeichen auf einem Kat für eine Bedeutung hat? Ich hab auf

http://www.ak-motorsport.de/ak_onlineshop/index.html?subaru_subaru_gd_gb_03-05_exhaustsystem_katalysatoren.htm

Kats gesehen, welche E-Zeichen haben. Darf man die 1:1 gegen den Oiginol-Kat tauschen? (wär ja zu geil )


martinsti

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2

Montag, 6. Februar 2006, 21:51

Das E-Zeichen steht für die EG-Betriebserlaubnis des Kats. Aber Vorsicht, Kats mit E-Zeichen ( falls korrekt eingeprägt ) dürfen nur in Autos mit EG-Betriebserlaubnis und Erstzulassung vor dem 01.07.2003 eingebaut werden, zumindest in der EU. Diese Kats müssen eine BE als selbstständige technische Einheit haben. Bei Fahrzeugen die später zugelassen sind, ist eine fahrzeugspezifische BE erforderlich, meiner ist zum Glück 05/2003.
Hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

Gruß Martin


silver

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3

Montag, 6. Februar 2006, 21:54

CH ist ziemlich sicher anders...

StukkiAlex

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4

Dienstag, 7. Februar 2006, 13:54

@martin: bist du dir sicher mit deiner behauptung würde gerne mal eine eu-richtlinie oder etwas ähnliches dazu lesen

alex


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martinsti

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5

Dienstag, 7. Februar 2006, 14:05

Lies mal:

http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0080:DE:HTML


StukkiAlex

Fömi im Impreza GT Club

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6

Dienstag, 7. Februar 2006, 14:51

@martin: danke beziehst du deine aussage auf diesen abschnitt

Artikel 3

(1) Für neue Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erteilt wurde, kann ab dem 1. Juli 2003 kann kein Mitgliedstaat

a) die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG verweigern oder

b) den Verkauf und den Einbau in ein Fahrzeug verbieten.

(2) Ab dem 1. Juli 2003 darf kein Mitgliedstaat mehr eine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG für einen neuen Austauschkatalysator erteilen, wenn dieser keinem Typ entspricht, für den gemäß Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung dieser Richtlinie eine Typgenehmigung erteilt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten erlauben für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge weiterhin den Verkauf und den Einbau neuer Austauschkatalysatoren, für die eine Typgenehmigung als selbständige technische Einheit vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wurde.


wenn ich absatz 2 richtig verstehe müsste der entsprechende kat aber für das entsprechende fahrzeug getestet worden sein.
kann vielleicht einer von unseren juristen das mal ins normale deutsch übersetzen?

alex


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martinsti

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7

Dienstag, 7. Februar 2006, 15:29

Da steht noch mehr drin, mußt du dir mal in Ruhe durchlesen, brauche jedesmal ne halbe Stunde, bis ichs wieder kapiert habe, ist ein absoluter Katastrophentext, habe auch Wochen gesucht bis ich das gefunden habe.
Aber vielleicht versteht es der TÜV ja auch nicht.


vonderAlb

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8

Dienstag, 7. Februar 2006, 16:35

Also ich verstehe das so das Kats nach zwei Richtlinien eine Typgenehmigung erhalten.
(A) Richtlinie 70/220/EWG
(B) Richtlinie 70/156/EWG

Kats gemäß Richtlinie (A) dürfen ab dem 1.7.2003 eingebaut werden, egal was die Richtlinie (B) dazu sagt.
Ab dem 1.7.2003 dürfen den Kats keine Typgenehmigung gemäß Richtlinie (B) erteilt werden wenn er nicht der Richtlinie (A) entspricht.

Hab ich das so richtig verstanden? Was sagt der Jurist, dem dieses saublöde Beamtendeutsch geläufig ist, dazu?

Übrigens, auf den Seiten von www.unifit.de steht folgendes:
(E-9 103 R-Zertifizierung) Der Einbau des Katalysators mit E-9 103 R-Zertifizierung ist nicht eintragspflichtig.

Andreas
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geändert von: vonderAlb on 07/02/2006 16:38:28
Andreas

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