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Nomad

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21

Mittwoch, 17. Mai 2017, 16:14

@Flo STI: Das ist leider nicht, wie das funktioniert.

StVZO §49 punkt 4:

Zitat

Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.


Die Messung durch einen Polizisten ist genug, um einen "Anlass zu der Annahme" zu erzeugen. Denn "Anlass zu der Annahme" heißt nicht "is so", sondern "ich vermute, dass es so ist".
So gesehen müsste der Polizist nicht mal messen. Wenn er sagt "Das klingt meiner Meinung nach lauter als es sollte", ist das schon ein "Anlass zu der Annahme".
Was in beiden Fällen Grund genug ist, das Fahrzeug zwecks Beweissicherung zu beschlagnahmen.

Um hier wieder einen Vergleich zum Alkotest zu ziehen: Wenn ein Atemalkoholtest positiv ausfällt, wird immer eine Blutabnahme verordnet. Denn nur letztere gibt die 100%ige Sicherheit.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Nomad« (17. Mai 2017, 16:20)


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