VTS, Art. 82, Abs. 1
Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein.
Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen.
Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.
Anhang 11
... mindestens 93 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A)...
und kurz gesagt EG geprüft
Quelle:
VTS, Art. 82, Abs. 1
Anhang 11
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