Zitat
"Messungen sind grundsätzlich so anzulegen, daß sie vom Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 200 Meter entfernt sind. Die Entfernung kann unterschritten werden
-am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung bis auf 50 meter, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Messstelle nicht innerhalb des Bereiches der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt,
-in angemessener Weise am Anfang und am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle oder um eine schutzwürdige Zone handelt und aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst eine Messung nicht möglich wäre."
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