Auch hier gilt das Rechtsfahrgebot.
§ 2 Abs. 3 Satz 2 StVO
"Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind."
Satz 3
"Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen."
Das heißt soweit:
Wenn du eine Straße hast, auf der beidseitig ein radweg ist, - KEIN PROBLEM, FAHR AUF DER RECHTEN SEITE der Fahrbahn vorschriftsgemäß.
Ist nur auf einer Seite ein Radweg vorhanden, müsste dieser für beide Fahrtrichtungen ausgewiesen sein. Ist er es nicht, gilt das Rechtsfahrgebot. Wie du mit dem Auto fahren würdest. Fährst du auf der rechten Seite der Fahrbahn (auf dem radweg - Straße liegt zu deiner linken) ist alles okay.
Fährst du allerdings auf der falschen Seite, so kostet es dich im Extremfall 10 Euronen Verwarngeld.
Ich weiß nicht nur alles, ich weiß sogar alles besser *gg*