Widerrufsrecht auch bei Online-Auktionen sofern Anbieter gewerbetreibend
Urteil (VIII ZR 375/03) des BGH vom 3. November 2004
Der deutsche Bundesgerichtshof gesteht im Urteil VIII ZR 375/03 vom 3. November 2004 Konsumenten das zweiwöchige Widerrufsrecht (§ 312 d BGB) auch bei Internet-Versteigerungen zu, soweit es sich beim Anbieter um einen Gewerbetreibenden handelt. Ein Ausschluss des Widerrufsrecht (§ 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB) bei Versteigerungen greift nach Meinung des BGH nicht. Der Verbraucherschutz bei Fernabsätzverträgen, bei denen der Käufer die Ware nicht sieht, habe Vorrang.
Quelle: Jusletter vom 30.1.2006
Bemerkung: interessant, falls einer mal in D ein Auto ersteigern will. Da sind wir in der Schweiz, was den Konsumentenschutz angeht, noch Welten davon entfernt...
Gruss
Lukas