Um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, muss das Opfer vom Täter zu einer Handlung GENÖTIGT werden,
das gegen den Willen oder die Absicht des Opfers ist.
Also Lichthupe und Blinker mit GENÜGEND Abstand zeigt die Überholabsicht an.
Blinker und Lichthupen-Strobo mit 5 Meter Abstand bei 140 kann man schon mal als Nötigung interpretieren,
sofern das Opfer aussagt, dass es "Angst" hatte oder sich bedrängt fühlte.
Beim Tatbestand der Nötigung kommt es somit entscheidend darauf an,
wie sich das Opfer fühlte und was es schlussendlich zu Protokoll gibt.
Eine halbbatzige Opferaussage wegen Nötigung kann somit von jedem guten Anwalt zunichte gemacht werden.
Was bleibt ist dann jedoch immer noch der SVG 90/2 Tatbestand "ungenügender Abstand", welcher schlussendlich zum FA-Entzug führt.
Der Nötigungstatbestand würde in einem solchen Fall lediglich die Höhe der Busse beeinflussen.
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